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Abändern und Umbauen von Motorrädern

  • siri
  • 6. Mai 2026 um 22:13
  • 7. Mai 2026 um 13:49
  • 41 mal gelesen
  • Zusammenfassung:
    Übersicht und Erläuterungen zur ASA Richtlinie 2b "Abändern und Umbauen von Motorrädern":
    https://asa.ch/wp-content/uploads/online-bibliothek/richtlinien/RL_2b_d_2019/index.html
    -> Braucht mein Umbau eine Abnahme vom StVA?
    -> Reicht für mein Teil ein Beiblatt vom Hersteller?
    Im Zweifelsfall beim StVA anfragen!

    Da immer wieder Fragen zu technischen Änderungen am Motorrad auftauchen, hier die wichtigsten Punkte als Übersicht zusammengestellt.

    Anmerkung: Links und Auszüge werden nicht nachgeführt und können vom Original abweichen. Es sind hier lediglich Anhaltspunkte ohne Anspruch auf vollständige, aktuelle oder korrekte Wiedergabe. Es gilt in jedem Fall die Originalfassung. Im Zweifelsfall beim StVA oder entsprechenden Stellen nachfragen.


    Die entsprechenden Vorschriften werden in der Richtlinie 2b "Abändern und Umbauen von Motorrädern" der ASA behandelt. LINK: https://asa.ch/wp-content/upl…2019/index.html

    1 Inhaltsverzeichnis ASA 2b:

    1 Allgemeines / 1.1 Rechtsgrundlagen / 1.2 Geltungsbereich / 1.3 Informationsbezugsquellen
    2 Begriffsbestimmungen / 2.1 Abkürzungen und Adressen / 2.2 Definitionen und Erläuterungen
    3 Zulassungsverfahren / 3.1 Allgemeines / 3.2 Hierarchie der Dokumente / 3.3 Prüfumfang / 3.4 Eintragung der Änderungen im Fahrzeugausweis / 3.5 Zollrechtliche Bestimmungen
    4 Änderungen / 4.1 Bremsanlage / 4.2 Lenkeinrichtung / 4.3 Sichtverhältnisse, Windschutzscheibe, Scheibenwischer / 4.4 Beleuchtung / 4.5 Reifen, Felgen, Achsen, Aufhängung / 4.6 Fahrgestell (Rahmen), Verschalung, Fussraster, Abstellstütze / 4.7 Sonstige Ausrüstungen: Seitenwagen und Anhänger, Sitze, Treibstoffbehälter / 4.8 Emissionen, Leistung, Schalldämpfer, Katalysator / 4.9 Gesamtübersetzung / 4.10 Fahrzeugumbauten für besondere Verwendung / 4.11 Abmessungen / 4.12 Gewichte / 4.13 Änderung des Gesamt-/Garantiegewichts / 4.14 Änderung der Fahrzeugart
    5 Inkraftsetzung
    6 Anhänge

    :suchend: Kapitel 4 behandelt die entsprechenden Änderungen und Umbauten.


    2 Zulassungsverfahren (Kapitel 3.1) – Fallunterscheidungen:

    • A: nicht melde- und prüfpflichtige Änderung
    • B: nicht melde- und prüfpflichtige Änderung, Bauteile müssen aber typengenehmigt sein (betrifft hauptsächlich Beleuchtungseinrichtungen)
    • C: meldepflichtige Änderung (betrifft beispielsweise Änderung der Farbe)
    • D: melde- und prüfpflichtige Änderung; Beurteilung durch die Zulassungsbehörde
    • E: melde- und prüfpflichtige Änderung; Eignungserklärung des Bauteileherstellers erforderlich
    • F: melde- und prüfpflichtige Änderung; Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer anerkannten Prüfstelle (APS) erforderlich
    • G: melde- und prüfpflichtige Änderung; Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder Garantie des Umbauers gestützt auf APS-Bericht erforderlich
    • H: bewilligungs- und prüfpflichtige Änderungen

    Melde- und prüfpflichtige Änderungen werden vom StVA im Fahrzeugausweis vermerkt – ausser Varianten auf der Typenscheingenehmigung. Details dazu in Kapitel 3.4.

    In Kapitel 3.2 sind die benötigten Dokumente mit Hierarchiestufen aufgelistet. Dokumente einer höheren Stufe werden anstelle eines Dokumentes einer tieferen Stufe anerkannt. Die ABE ist als internationale Genehmigung unter Stufe 1 aufgeführt und daher ebenfalls gültig.


    Tipp: Vor dem Posten von Fragen betreffend Zulassung von Änderungen am besten mit den passenden Abschnitten dieser Richtlinie vertraut machen. Diese liefert schon einen Anhaltspunkt was für die Zulassung einer Änderung benötigt wird. Details sind mit dem StVA zu klären.

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  • Änderungsprotokoll
  • PDF

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Inhaltsverzeichnis ASA 2b:
  • 2 Zulassungsverfahren (Kapitel 3.1) – Fallunterscheidungen:

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