Eine Person mitführen mit dem L

  • Hallo miteinander


    Ich hab da mal eine Gesetzliche Frage und zwar: Ich besitze den Lernfahrausweis für die kat. A1. Nun darf ich eigentlich nur eine Person mitführen welche berreits den Ausweis der Katergorie A1 besitzt solange ich den Lernfahrausweis habe. (hat mir mein Fahrlerer so gesagt) Wenn ich aber jemanden mitführen will welcher den Ausweis NICHT hat, und ich den trotzdem bei mir mitfahren lasse, mit was für folgen muss ich da rechnen wenn ich erwischt werde?
    Einfach nur ein Busse oder Ausweientzug?


    Wäre echt froh um eure Hilfe.
    Und Danke schon im vorraus für die Antworten

  • So vill ihg weiss Busse, aber denke da wirds sich nöchschtens ändere zum entzug.
    Git hie drinne aber sicher welchi wo der da genau chönd beantworte :winking_face:

  • Hoi ich würde nachfragen, eigentlich kannst du aber davon ausgehen das
    was dir dein Fahrlehrer sag auch stimmt. :keeporder:

  • An die Versicherungsfrage im Schadenfall wird hier gar nicht gedacht? Und dann wundert man sich über die vielen Sozialfälle, die ihre wirtschaftliche Existen durch irgend eine solche oder ähnliche Dummheit auf Jahrzehnte oder für immer ruinierten. Abgesehen davon, dass es gegenüber der mitgenommen Person exorbitant verantwortungslos ist.


    Kann ein mündiger Mensch wirklich dermassen kurzsichtig sein?

  • Kann ein mündiger Mensch wirklich dermassen kurzsichtig sein?


    ihg weiss nidemal meh sicher wa mündig heisst :hust:


    aber ja wemmer mitem L öbber mitnimt isch da scho recht verantwortigs los, ABER die ufstiigend perso sött eigech au wüsse das dise ihn nid dörft mitneh, gaht also da risiko freiwillig iii.

  • Es gilt das Strassenverkehrsgesetz (SVG):
    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19580266/index.html
    und die Verkehrsregelverodnung (VRV)
    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19620246/index.html


    Wie vom OP richtig bemerkt:


    Art. 27 VRV Lernfahrten
    3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.


    Man beachte, ein Toeff ist kein Motorwagen und somit gibt es keine Regelung bez. Alter und Ausweisdauer für den Sozius.
    Art. 15 SVG
    1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.


    Was passiert nun wenn man gegen das SVG oder die VRV verstösste:


    Art. 90 SVG Verletzung der Verkehrsregeln


    1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.


    2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.


    Art. 16 SVG
    2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.


    Das Ordnungsbussengesetzt findet man unter:
    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19700138/index.html
    und die abschliessende Liste der Wiederhandlungen finden wir in der Ordnungsbussenverordnung:
    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19960142/index.html


    Dort finden wir den vom OP geschilderten Fall leider nicht. Nur:
    100.2 Nichtmitführendes Lernfahrausweises.
    320.1 Lernfahrten ohne Anbringen des L-Schildes.
    320.2 Nichtentfernen des L-Schildes, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
    Alle drei Wiederhandlungen kosten je 20 Stutz.
    Wir finden dafür:


    Art. 95 SVG Fahren ohne Berechtigung
    3 Mit Busse wird bestraft, wer:
    a. die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;


    Übertrettungen die nicht nach dem Ordnungsbusengesetz geahndet werden können, sind entweder leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlungen. In welche Kategorie es fällt entscheidet nicht das Strassenverkehrsamt oder die Polizei sondern der Richter/Stadthalter. (Darum auch immer wieder die berühmten Fragen "Ich habe XZY gemacht und wurde erwischt, die Polizei kann aber nicht sagen was nun passiert". Kann sie nicht weil sie nicht der Richter ist.) Dä Richter verlangt übrigens nebst der Busse auch noch Spruch-/Schreibgebühren von ca. 150 - 250 Franken. In Zürich eher mehr auf dem Land eher weniger. Hat man eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese meist die Gebühren. Aber nicht die Busse!


    Je nach dem wie der Richter entschieden hat, wird wiederum das Strassenverkehrsamt eine Verwarnung aussprechen (leichte Wiederhandlung), den Führerausweis entziehen (bei mittelschweren und schweren Widerhandlungen oder bei einer leichten Widerhandlungen wenn schon ein Verwarnung besteht). Ganz glückliche kommen ohne Massnahme weg. Siehe dazu Art. 16a, b und c im SVG.
    http://www.admin.ch/opc/de/cla…/19580266/index.html#a16a


    Ob das nun eher eine leichte oder doch schon eine mittelschwere Widerhandlung ist, weiss ich nicht. Da der Sozius aber eh nicht in das Geschehen eingreifen kann (im Gegensatz zum Auto wo es eine Handbremse gibt und die Kommunikation Fahrer-Beifahrer nicht durch Helme gestört ist) tendiere ich zu der leichten Widerhandlung aber zum grossen Blödsinn.



    Und zum Schluss noch zum illegalen Sozius:
    Art. 95 SVG
    3 Mit Busse wird bestraft, wer:
    b. bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    4 Mal editiert, zuletzt von RebelFazer ()

  • Das ist jetzt nicht böse gemeint, ABER:
    Wer sich bereits als L-Fahrer nicht an die einfachsten Regeln hält, ist offensichtlich charakterlich noch nicht geeignet, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie zu führen!


    Versicherungstechnisch kann das - wie bereits erwähnt - böse enden (kann auch unschuldig in einen Unfall verwickelt werden!).
    Und das AMA (Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr) zieht heute schneller Ausweise wieder ein als sie gedruckt werden :winking_face:


    Also besser keine Experimente!

    Der Kern eines guten Motorrades liegt in der Technik, NICHT in der Optik :grinning_squinting_face:

    Schleichfahrt ist ein Betriebszustand von getauchten militärischen U-Booten


    [font='Times New Roman, Times, Georgia, serif']

    https://www.youtube.com/user/katpava/videos

  • Über Sinn und Unsinn vo söttige Aktione sägi jez nüt meh, dä Eric hät eigentli scho alles gseit.


    Aber no als churzi Info:


    A- ≠ A, au als Mitfahrer nöd.
    Die vom STVA häts au zersch müesse abkläre, aber luut Experte döf mer das au nöd.



    Isch mir nöd so ganz verständlich, aber sei's drum :winking_face:

    :hexe: Women are angels, and when somebody breaks our wings... we simply continue to fly....on a broomstick. We're flexible like that :grinning_squinting_face:

  • Hä, wemmer de lehrfaruswiis A- het darfmer niemer mitneh wo de A uswiiis het? Denne dörfte d Fahrlehrer jp gar nöd hingedruff hocke

  • s Meitschi möcht dir demit säge, das sie nöd han döfe em monobeton han döfe druffsitze, will sie no drosslet muess fahre und er nöd.


    Und das isch ois bim erschte Mal nid bewusst gsi, resp. mer händ nöd dradenkt und sind frischfröhlich ide Wältgschicht umekurvt :winking_face:

    :hexe: Women are angels, and when somebody breaks our wings... we simply continue to fly....on a broomstick. We're flexible like that :grinning_squinting_face:

  • Hä, wemmer de lehrfaruswiis A- het darfmer niemer mitneh wo de A uswiiis het? Denne dörfte d Fahrlehrer jp gar nöd hingedruff hocke


    Ja, ws. Genau so ume :face_with_tongue: Alli Fahrlehrer sind nämli phösi, illegali Lüüt.

    :hexe: Women are angels, and when somebody breaks our wings... we simply continue to fly....on a broomstick. We're flexible like that :grinning_squinting_face:

  • Achso, ja das war mir klar. Was mir nicht klar war, war die Regelung, dass die Altersgrenze von 23 und die Mindestdauer des Ausweisbesitzes beim Motorrad nicht gilt. Ich hab das zwar mal durchgelesen, aber war mir dann doch nicht sicher, wie das gemeint ist.

  • Ja ich bin ebä nöd so sicher gsi ob die Beschränkig au gilt wenn Sozius spielsch. Drum hanis abklärt...
    Und selbst wänn mers weiss, muess mer ja zersch dradenke....isch eifach als Reminder denkt gsi :winking_face:


    Das mit de Altersbeschränkig han ich defür gwüsst :face_with_tongue:

    :hexe: Women are angels, and when somebody breaks our wings... we simply continue to fly....on a broomstick. We're flexible like that :grinning_squinting_face: