Beiträge von RebelFazer

    Versicherungskennzeichen gibt es in der Schweiz nur für Mofas und schnelle Elektrovelos. Ein 50 ccm Roller bzw. Moped beschränkt auf 45 km/h braucht in der Schweiz ein reguläres Kennzeichen, MFK, Versicherung pi-pa-po. Und ja, Die EU Führerausweis-Kategorie AM entspricht in etwa dem A1 (45 km/h) in der Schweiz.


    Der A1 (45 km/h) war von 2003 bis 2021 eigentlich irrelevant, da es keinen Grund gab diese Kategorie explizit zu erwerben. Mit 16 Jahre konnte man den A1 erwerben, der bis zum 18 Geburtstag auf 50 ccm limitiert war, jedoch keine Geschwindigkeitsbeschränkung hatte. Dem entsprechend rar sind 45 km/h Occasionsfahrzeuge, dafür gibt es viele 50 ccm Roller die bis 80 km/h gehen (was wiedrum eher eine Rarität in Deutschland ist). Willst du ein Schwalbe etc. die schneller als 45 km/h fährt ausserhalb Deutschland lenken, brauchst du den A1 ohne Geschwindigkeitsbeschränkung.


    Wie die anderen gesagt haben, sobald du den A1-Löli (Löli == Lernfahrausweis) hast, darfts Du mit einem A1 Motorrad auf der Strasse fahren. Jedoch bis Du alle drei Teile des Grundkurs gemacht hast, nur unter folgenden Bedingungen:

    • Nur in der Schweiz und Lichtenstein
    • Du must ein blaues L hinten am Töff haben
    • Sozia muss den Führerausweis für Kategorie A oder A1 haben.

    Nach dem Grundkurs, den Du innerhalb 4 Monate nach Erwerb des Lölis absolviere musst, musst Du nur noch die Katergorie in deinen Führerausweis eintragen lassen. Das kann etwas dauern, so etwa 3 - 7 Tage dauert das in der man keinen Führerausweis hat. Man darf dann nur in der Schweiz aber ncht im Ausland unterwegs sein (weil man ja keinen gültigen Führerausweis vorweisen könnte). In diesem Sinne ist der Erwerb von A1 in der Schweiz einfacher als B196 in Deutschland.

    ASTRA Weisungen betreffend die praktische Motorrad-Grundschulung (PGS) und den Kurs über Verkehrskunde (VKU) vom 24.09.2020)


    Zitat

    Wer den Führerausweis im Kreditkartenformat der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, und den Führerausweis der Kategorie A (beschränkt) erwerben will, muss während der Gültigkeit des Lernfahrausweises den Kursteil 3 absolvieren. Dies gilt auch für Personen, die den Führerausweis im Kreditkartenformat der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, den Führerausweis der Kategorie A (unbeschränkt) erwerben wollen und einen Lernfahrausweis der Kategorie A (unbeschränkt) gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 VZV besitzen.

    Frage bei deinem Strassenverkehrsamt, unter Verweeis auf obige ASTRA Weisung nach warum bei dir die vollen 12h und nicht nur Kurteil 3 verlangt werden. Vorher jedoch nochmals das Begleitschreiben genau durchlesen, evtl. hat man etwas übersehen und nur stur in den Löli geschaut.

    Mir einfach schleierhaft, dass persönlicher Besitz offenbar nicht mehr mit allen Mitteln geschützt werden darf

    Dann hast Du das Urteil nicht gelesen. Du darfst deinen Besitz schützen aber halt nicht mehr. Wenn der Angriff auf den Besitz abgewehrt ist, ist das Ziel erreicht und sprichwörtlich Ende Feuer.


    Hier zum selber lesen: BGE 7B_13/2021 und als Service noch das Obergericht Bern SK 2019 460 (Wann kriegt es die Presse auf die Reihe ein Gerichtsurteil sauber zu referenzieren (o.k. die NZZ schafft es in der Regel).)


    Zitat

    Spannend wäre es zu erfahren, was in dem Fall angemessen gewesen wäre. Einmal betreffend Festhalten des Diebes plus Abwehr der Truppe.

    Man lese ab Abschnitt 3 (Schussabgabe) im Bundesgerichtsurteil. Dort steht schön detailliert warum die Schussabgabe nicht als Notwehr durchgeht, was anstelle zu tun gewesen wäre, und wann im Geschehen eine Schussabgabe allenfalls gerechtfertigt gewesen wäre. Man liese dazu auch der Fragenkatalog zur Vorbereitung der Waffentragprüfung.


    Bezüglich Freiheitsberaubung lese man das Urteil des Obergerichts. Die später eingesperrte Person entfernte sich vom Hof, womit die Rechtsgutverletzung beendet war. Dennoch hat der Bauer die Person mit dem Auto verfolgt, mit Gummischrot auf diese geschossen, gestellt, mit einem Baseballschläger auf die Scheinbeine geschlagen, dann mit Kabelbindern die Hände auf dem Rücken gefesselt, mit dem Gewehrkolben auf den Stirn und Hinterkopf geschlagen, gefesselt auf der Ladefläche des Pick-up zum Hof gebracht, in den Rübenkeller gesperrt, wo dann die gefesselte Person mindestens zwei Stunden fest sass.


    Nicht im Urteil: Bejaht man allenfalls eine vorläufige Festnahme nach Art. 218 StPO, dann hätte man sofort und unverzüglich nach dem man die Person festgesetzt hat, die Polizei informieren müssen. Warum der Hanf-Bauer dies nicht tat? Es war kein CBD-Hanf oder Industriehanf das da auf den Felder wuchs. Für die Kenner: Super Pink Skunk, NLX, und Erdberry.

    Nächste Frage, war der Hanfanbau legal?

    Damit ist auch diese Frage beantwortet. Dafür gab es alleine schon 8 Monate + 5 Monate weil Wiederholungstäter.

    Sonst sind wir bald soweit, dass dem "Täter" aus Notwehr in den Rücken geschossen wurde. Und dieser dabei bereits 10m weg war.

    Im Fall geht es ja gerade darum, dass man den flüchtendend Täter aus 16 m quasi in den Rücken geschossen hat.

    Frage ist, warum Du Typenschein X hast. Damit meine ich nur ein X, ohne weiteren Buchstaben oder Zahlen im entsprechenden Feld des Fahrzeugausweis. Zwei Möglichkeiten die mir in den Sinn kommen:


    1. Es ist ein Fahrzeug mit CoC, also EU-Typengenehmigung, für das es aber keine entsprechended Schweizer Typengenehmigungsnummer gibt.
    2. Es ist ein Fahrzeug mit Einzeltypengenehmigung, insbesondere mit Motormodifikationenen,.

    Im Ersten Fall sollte es gehen wie von Lorad veschriben. Theorethisch auch nur mit EU Papieren alleine (das ist aber eine andere Geschichte). Im zweiten Fall geht es tatsächlich nur über FAKT/DTC, da es auch kein übereinstimmendes EU-Papier für deine Maschine gibt.


    Has Du nicht nur ein bluttes X, sondern ein X mit zahlen und Buchstaben, dann ist es noch einfacher, da es eine entsprechende Schweizer Typengenemigung gibt.

    Wie kommst du darauf das "Arctic Cat DVX400 LTZ400" die offizielle Bezeichnung ist?

    Wie kommst du darauf das "Arctic Cat DVX400 LTZ400" die offizielle Bezeichnung ist?

    Weil es so in der Typendatenbank und auch auf dem Fahrzeugausweis, und wahrscheinlich auch auf dem CoC so steht. Also mindestens in der Schweiz ist es somit die offizielle Bezeichnung. Ist also so, weil es so ist.

    Unter welchem Namen der Hersteller das Gefährt dann selber vermarkted ist wieder eine andere Frage.

    Mein BMW Dakar ist zum bsp. offiziell, gemäss Typendatenbank ,eine BMW F650GD R13 und bei BMW selbst läuft sie unter BMW F 650 GS Dakar 00 R13

    Auf der andere Seite ist die 2004 Version gemäss Typendatenbank eine BMW F650GS Dakar E650G und bei BMW wäre es eine BMW F 650 GS Dakar 04 R13

    Und was sagt der Gesetzgeber zur XT660. Ab einem gewissen Jg. genau 35.0 Kw (Gewicht > 175 K

    Was ist das Problem? Ganz klar ein A beschränkt Fahrzeug, da nicht mehr als 35 kW und nicht mehr als 0.2 kW /kg. Oder mit anderen Worten: 35 kW und 0.2 kW/kg aufs Loch ist erlaubt, aber nicht ein Mü mehr.


    Für die grosse A Prüfung müssen es mehr als 35 kW sein ODER mehr als 0.2 kW /kg. Theoretisch sind also gewisse KTM 390 Dukes für die grosse Prüfung zugelassne.

    Anderer Marke/Vertreiber, andere Rahmennummern, andere Bereifung


    "ARCTIC CAT DVX400 LT-Z400" ist die offizielle Bezeichnung des "ARCTIC CAT DVX400 LT-Z400". Warum? Weil die Banane krumm ist. Keine Ahnung. Frag ARCTIC CAT INC, USA-56701 THIEF RIVER FALLS, MN welche die Typenegenehmigung beantragt hat und dies so als ofizielle Bezeichung für ihr Fahrzeug gewählt hat.



    6AA635

    20041209 20161231 20081205 '25/34/69/70 66 65 115 Personentransport ARCTIC CAT DVX400 LT-Z400

    4UF..ATV......... 175 Offen

    5662 ARCTIC CAT INC, USA-56701 THIEF RIVER FALLS, MN

    links vorne am diagonalen Rahmenrohr links am unteren Rahmenrohr '2/4 Schraubenfedern; Stossdämpfer mech.; Motorradlenker H m5 2,86 75 0 0 0 hydr., 2 Scheiben gelocht/geschlitzt, auf VR und mech., 1 Scheibe, auf HR (Antriebs- welle ohne Diff); siehe Bemerkungen mech., 1 Scheibe längsgelocht, auf HR; siehe Bemerkungen wie Hilfsbremse

    SUZUKI K428 / K430 4-Takt / 1 / Monoblock B 398 014.50 5500 0025.50 4000 HS 1/2392 K428 / K430 rechts, vorn am Zylinderblock 2 0 1 0 links 1830 0 1165 0 1160 0 290 0 295 0 1245 0 0 0 0 0 935 0 910 0 0 0 0 0 270 0 400 0 185 0 260 0 keine 0 keine 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0.000 0.000 0 0

    v= 21x 7.00-10 25F, 22x 7.00R10**KT331, 175/70-10 42N; Felgen: 10x6.0, 10x5.5 h= 20x11.00-9 38F/N, 20x10.00R 9**KT335, 215/50- 9 50N; 9x8.5, 9x8.0

    20/21) 2 Ausführungen der Bremsbetätigung a) Betriebsbremse : Betätigung mit Pedal; Hilfsbremse: Betätigung mit Handgriff links b) Betriebsbremse : Betätigung mit Handgriff rechts; Hilfsbremse: Betätigung mit Pedal

    22) a+b) Feststellbremse: Handgriff links feststellbar 36) Diebstahlsicherung: Lenkerschloss Fahrzeugfrontgestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Frontschutzbügel: Art. 67 bzw. Anh. 8, Ziff. 11, VTS sowie Weisungen vom 29.09.1995, EJPD - erfüllt mit original Frontschutzbügel Eintrag Fz-Ausweis: 190 - Für Kategorieneinteilung und Führerausweis massgebliches Leergewicht 187kg




    6ZA102

    20040621 20161231 20050624 '31/36/75 66 65 115 Personentransport Z-SUZUKI LTZ400 LTZ400

    JSAAK47.......... / JSLAK47.......... 175

    Offen 2862 MOTOSHOP SIGI ZACHMANN, 8253 Diessenhofen links, seitlich am vorderen Diagonal-Rahmenrohr links, seitlich am unteren Rahmenrohr '2/4 Schraubenfedern; Stossdämpfer mech., Motorradlenker H m5 2,86 76 0 0 0 hydr., 2 Scheiben gelocht/geschlitzt, a. VR und mech., 1 Scheibe, auf rechtes HR; Griff rechts; Starrachse ohne Differential mech., Scheibe, auf rechtes HR; Pedal wie Hilfsbr., Bremsgriff links, arretie

    SUZUKI K428 4-Takt / 1 / Monoblock B 398 014.50 6200 0028.00 3400 HS 1/ww. 07G0, 07G1 K428 rechts, hinten am Block hinter Auspuffrohr 2 0 1 0 1/links 1830 1850 1170 0 1160 0 0 0 310 0 1245 0 0 0 0 0 920 945 915 920 0 0 0 0 261 0 348 0 124 0 325 0 0 keine 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0.000 0.000 0 0

    v= 165/70-10 27N, AT 22x7R10 (DUNLOP KT331); 10x5.5 AT h= 215/50- 9 50N, AT 20x10R9 (DUNLOP KT331); 9x8.0 AT

    36) Modifikationen durch den Importeur: Beleuchtung vorn, Rückstrahler, Diebstahlsicherung, Rückspiegel links, Umbau des rechten Bremsgriffes zur Erfüllung von Artikel 157/2 VTS; Wirkung auf alle Räder Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Frontschutzbügel: Art. 67 bzw. Anh. 8, Ziff. 11, VTS sowie Weisungen vom 29.09.1995, EJPD - erfüllt mit original Frontschutzbügel 20) Bremsleitungen, ww. Stahlflex Eintrag Fz-Ausweis: 190 - Für die Kategorieneinteilung und Führerausweis massgebliches Leergewicht 185kg



    6KA182

    20031022 20161231 20070905 '69/70/Bem./rem. 66 65 115 Personentransport KAWASAKI KFX400 KSF400A1

    JSAAK47.......... / JSLAK47.......... 175

    Offen 7111 KAWASAKI HEAVY INDUSTRIES LTD, J-673-8666 AKASHI-CITY links, seitlich am vorderen Diagonal-Rahmenrohr links, seitlich am unteren Rahmenrohr '2/4 Schraubenfedern; Stossdämpfer mech., Motorradlenker H m5 2,86 76 0 0 0 hydr., 2 Scheiben gelocht/geschlitzt, a. VR und mech., 1 Scheibe, auf rechtes HR; Griff rechts; Starrachse ohne Differential mech., Scheibe, auf rechtes HR; Pedal wie Hilfsbr., Bremsgriff links, arretie

    KAWASAKI K428 4-Takt / 1 / Monoblock B 398 014.50 6200 0028.00 3400 HS 1/07G0 oder 07G1 K428 rechts, hinten am Block hinter Auspuffrohr 2 0 1 0 1/links 1830 1850 1170 0 1160 0 0 0 310 0 1245 0 0 0 0 0 920 945 915 920 0 0 0 0 261 0 348 0 124 0 325 0 0 keine 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0.000 0.000 0 0 v= 165/70-10 27N, AT 22x7R10 NHS (DUNLOP KT331); 5.5x10 AT h= 215/50- 9 50N, AT 20x10R9 NHS (DUNLOP KT335); 8.0x9 AT

    36) Modifikationen durch den Importeur: Beleuchtung vorn, Rückstrahler, Diebstahlsicherung, Rückspiegel links, Umbau des rechten Bremsgriffes zur Erfüllung von Artikel 157/2 VTS; Wirkung auf alle Räder Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Frontschutzbügel: Art. 67 bzw. Anh. 8, Ziff. 11, VTS sowie Weisungen vom 29.09.1995, EJPD - erfüllt mit original Frontschutzbügel 20) Bremsleitungen, ww. Stahlflex Eintrag Fz-Ausweis: 190 - Für die Kategorieneinteilung und Führerausweis massgebliches Leergewicht 185kg

    48 PS? Sind wir im Jahr 1952 oder was? 48 PS sind übrigens 0.3kW zu viel und 15 PS sind 0.03 kW zuviel. Der Gesetzgeber ist da Gnadenlos.


    Zum Thema: zwischen A1 und A (35 kW) ist es schon ein ziemlicher Unterschied.

    Warum eine zweite gross Prüfung? Da liest Du dich am besten in die Vernehmlassungen von OPERA-3 ein: https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6017/37/cons_1


    Siehe vorallem 4.3.2.6 im "Ergebniss Bericht" 2rad, also die Töffhändler, haben übrigens die Abschaffung des Direkteinstiegs wie auch die zusätzliche Prüfung abgelehnt.

    Ein CoC wird es nicht geben denn dass gibt es erst seit 1999 mit EU-Zulassung nach EURO 1 Vorschriften. Vor 1999 machte jedes Land sein eigenes Ding, speziell die Schweizer welche viel strengere Abgasvorschriften hatten als die anderen. D.h. wir hatten damals quasi schon EURO 1. Deswegen haben Töffs aus der Zeit von 1987 - 2000 oft eine viel kleinere Leistung als die aus dem umliegenden Ausland.


    Siehe auch hier: Motorrad Import


    Und vor 2003 war das drosseln auch kein Thema, da es damals nur 125er oder dann unbeschränkt gab (mit 2 Jahre Zwangs 125er bevor man Töfffahren durfte). Auch kann man, wenn man dann kann, die meisten Motorräder von 1999 - 2016 nur bis 25 kW drosseln, da es den A 35 kW erst seit dann gibt.


    Läuft also auf eine Einzelabnahme heraus. Nebst DTC, gibt es noch FAKT und die Berner FH Biel welche dabei helfen können und die dazu notwendingen Dokumente erstellen können. Das sind aber dann auch alle ASTRA Anerkannten Prüfstellen.

    In erster Linie einen gültigen Führerausweis. Da Du die USA erwähnst habe wir damit schon ein erstes Problem. Die US Staaten müssen nur Führersuaweise von Ländern anerkennen, die dem Genfer Internationales Abkommen über den Strassenverkehr von 1949 beigetreten sind. Die Schweiz hat es zwar unterschrieben, aber das Parlament hat es nie ratifiziert. D.h. die Schwiez ist offiziell nicht dabei.


    Viele US-Bundesstaaten sind jedoch grosszügig und anerkennen auch den Schweizer Führerausweis. Jedoch nicht alle. Eine Ausnahme ist zum bsp. Texas das nur Führerausweis von den Abkommensstataen sowie NATO Staaten anerkennt. In der Praxis ist es jedoch ein Graubereich und niemand kümmert sich wirklich darum. Aber in Falle eines wirklich dummen Falles steht man mit einem Bein im County Jail.


    Seit 2018 ist es als Europär schwieriger geworden eine Versicherung in den USA abzuschliessen. Grund sind die schärferen Datenschutzvorschriften der EU. Schau bei internationallen Reiseforen wie z.B. advrider.com und auch 4x4/Overlander Foren nach Empfehlungen und Erfahrungsberichten aus den letzen 2 Jahren.