Es gilt das Strassenverkehrsgesetz (SVG):
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19580266/index.html
und die Verkehrsregelverodnung (VRV)
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19620246/index.html
Wie vom OP richtig bemerkt:
Art. 27 VRV Lernfahrten
3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.
Man beachte, ein Toeff ist kein Motorwagen und somit gibt es keine Regelung bez. Alter und Ausweisdauer für den Sozius.
Art. 15 SVG
1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
Was passiert nun wenn man gegen das SVG oder die VRV verstösste:
Art. 90 SVG Verletzung der Verkehrsregeln
1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Art. 16 SVG
2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
Das Ordnungsbussengesetzt findet man unter:
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19700138/index.html
und die abschliessende Liste der Wiederhandlungen finden wir in der Ordnungsbussenverordnung:
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19960142/index.html
Dort finden wir den vom OP geschilderten Fall leider nicht. Nur:
100.2 Nichtmitführendes Lernfahrausweises.
320.1 Lernfahrten ohne Anbringen des L-Schildes.
320.2 Nichtentfernen des L-Schildes, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
Alle drei Wiederhandlungen kosten je 20 Stutz.
Wir finden dafür:
Art. 95 SVG Fahren ohne Berechtigung
3 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
Übertrettungen die nicht nach dem Ordnungsbusengesetz geahndet werden können, sind entweder leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlungen. In welche Kategorie es fällt entscheidet nicht das Strassenverkehrsamt oder die Polizei sondern der Richter/Stadthalter. (Darum auch immer wieder die berühmten Fragen "Ich habe XZY gemacht und wurde erwischt, die Polizei kann aber nicht sagen was nun passiert". Kann sie nicht weil sie nicht der Richter ist.) Dä Richter verlangt übrigens nebst der Busse auch noch Spruch-/Schreibgebühren von ca. 150 - 250 Franken. In Zürich eher mehr auf dem Land eher weniger. Hat man eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese meist die Gebühren. Aber nicht die Busse!
Je nach dem wie der Richter entschieden hat, wird wiederum das Strassenverkehrsamt eine Verwarnung aussprechen (leichte Wiederhandlung), den Führerausweis entziehen (bei mittelschweren und schweren Widerhandlungen oder bei einer leichten Widerhandlungen wenn schon ein Verwarnung besteht). Ganz glückliche kommen ohne Massnahme weg. Siehe dazu Art. 16a, b und c im SVG.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…/19580266/index.html#a16a
Ob das nun eher eine leichte oder doch schon eine mittelschwere Widerhandlung ist, weiss ich nicht. Da der Sozius aber eh nicht in das Geschehen eingreifen kann (im Gegensatz zum Auto wo es eine Handbremse gibt und die Kommunikation Fahrer-Beifahrer nicht durch Helme gestört ist) tendiere ich zu der leichten Widerhandlung aber zum grossen Blödsinn.
Und zum Schluss noch zum illegalen Sozius:
Art. 95 SVG
3 Mit Busse wird bestraft, wer:
b. bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;