Beiträge von Silent Hunter

    Mir stellt sich jetzt die Frage ob die Schweizer Schmiere einen auf Deutschem Hoheitsgebiet überhaupt anhalten darf oder stehen sie nur zum abklatschen da




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    Ich dachte immer sowas passiert nur Kuttenträgern. Schön das es auch mal einen "normalen Töfffahrer" mit merkwürdigen Unterstellungen und Untersuchungen erwischt. Das sind die Mühlen des Gesetzes
    (sorry SG für den Sakasmus)


    P.S. Verwundern tut es die aber nicht wirklich die deinen Fahrstiel erlebt haben ... (du kennst mich nicht, aber ich dich :winking_face:

    Was gibt
    es schöneres als mit sattem V2-Sound und dem Drehmoment eines Langhuber von
    unten raus zu beschleunigen während sich hinten der Bayuwaren-Kübel
    verschluckt. Bist du mal auf die Idee gekommen das ein BMW-Gewinsel die ganze "Symphonie der Sinne" stört? Ja, ich gebe zu, ich bin auch so ein Bösewicht der sich, wie Willhelm Tell
    am 1. August, freut wenn einer hinter mir am liebsten die diversen Köfferli samt Inhalt aus
    Verzweiflung abwirft. Entschuldigen werd ich mich aber dafür ganz nicht.











    Das BFU hat sich extra Gedanken dazu gemacht und
    empfiehlt


    [Blockierte Grafik: http://www.bfu.ch/de/PublishingImages/05-die-bfu/09-Kampagnen/Geschwindigkeit/Slow-Down.jpg] 

    Ich meinerseits schätze es die Mitglieder einzel zu kennen. Größe und MC angeschrieben, dann auch noch Switzerland. Da scheint es mir, ihr habt den Ärger bereits bestellt.

    Genau so ist es. Es gibt Bikergesetze und Regeln die einzuhalten sind, andern falls bekommst du/ihr massiv ärger und ich könnte mir durchaus vorstellen das der eine oder andere nackt nach Hause fahren kann. Geh mal an ein "Open House" eines Grosspatch-MC und unterhalte dich dort mit den Jungs. Es schadet nicht wenn sie dich kennen (lernen). Es kann dir nur die Augen öffnen und schlimmeres verhindern


    Nachtag:
    [Blockierte Grafik: http://www.bike-time.ch/images/_club/Statement.jpg]


    Bild und Linkquelle: http://www.bike-time.ch/d/clubs.cfm?cCatID=1&ctry=ch

    Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbotsgemäss Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO


    Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches oder obligatorisches Recht mit Urkunden zu beweisen (Vollmacht usw.) und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO).
    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO).

    Wer wider besseres Wissen einen Nichtschuldigen anzeigt oder eine strafbare Handlung anzeigt, welche nicht stattgefunden hat, kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden (Art. 303 und 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB).

    Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Art. 427 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO).

    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Kindes- und Erwachsenenschutz-Behörde KESB zu. Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB).

    Ich bin über so eine vorschnelle Aussage recht erstaunt mein lieber Vagabond besonders da du die Szene kennst. Oder hast du bessere Informationen als die Zeitungen?


    Ich zitiere mal einen weiteren Bericht und wenn man dem Video genau zuhört, ggf. es wiederholt hört man die u.a. Aussage recht deutlich heraus.





    Beamte soll sich selbst als Arschloch bezeichnet haben
    Nun wehrt sich ein Kollege für den Hells Angel. «Reza behauptet, die Polizisten hätten ihn zuvor verarscht. Sie seien insgesamt mit vier Motorräder am See gewesen.
    Er habe sich beim Polizisten erkundigt, ob er schon alle wegen des Fahrverbotes aufgeschrieben habe oder ob noch jemand wegfahren könne. Doch der Beamte sagte, es seien schon alle gebüsst. Dies habe Reza akzeptiert.
    Doch als er sah, dass der Polizist weiter aufschrieb, protestierte er. Darauf habe der Beamte gesagt, er sei halt von Geburt weg ein Arschloch», erzählt der Kollege. Deshalb habe Reza bei den Beamten lediglich nachgefragt, ob sie beide Arschlöcher seien.
    Klingt schon auch irgend wie glaubhaft (wie die andere Aussage auch). Das sich die Polizisten im Griff hatten ist sicher auch der Tatsache zu verdanken das sie genau wussten das jetzt eine Cam an ist.
    Das alles wird wohl ein Richter klären müssen.
    Was mir selbst aber äusserst missfällt ist die Aussage: "Wir bringen euch deutsch bei" Mit solch einer unkontrollierten Aussage hat er nichts gutes getan. Weder für die AFFA noch für die Deutschen in der Schweiz.