Art. 258 Abs. 1 der ZPO

  • Hallo zusammen


    Ein guter Freund von mir hat einen Übertretungsanzeige / Privatanzeige erhalten. Leider ist nichts genaueres beschrieben. Es steht folgendes:


    "Gemäss erolfger Anzeige wurde mit dem Fahrzeug VW, Datum Ort etc. das folgende zum Schutz eines Grundstückes erlassene allgemeine verbindliche Verbot missachtet: Artikel Art. 258 abs. 1 der SChweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
    Die Übertretung kann nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Der Lenker muss bei der zuständigen Untersuchungsberhörde angezeigt werden".


    Er kann sich errinnern dass er in diesem Parkhaus war(Dübendorf Zürichstrasse 127-131, Auenstrasse 2-10 / Stettbachhof) und hat an diesem besagten Tag eine Abschlussprüfung bei der ZHAW.
    Was könnte dies nun alles bedeuten. Was genau hat er falsch gemacht? Man kann rechts oder links parkieren. die eine Seite ist Privat(Orange markiert) und die andere Seite Weiss für aussenstehende Personen die dort in die Schule gehen.


    Danke für eure Hilfe

    Fehlende PS werden durch WAHNSINN ersetzt ! :devil:

  • Ein Fall für LimmatTiger :grinning_squinting_face:
    Ev ein audienzrichterliches Verbot??


    http://www.gerichte-zh.ch/themen/verbot.html

    Der Kern eines guten Motorrades liegt in der Technik, NICHT in der Optik :grinning_squinting_face:

    Schleichfahrt ist ein Betriebszustand von getauchten militärischen U-Booten


    [font='Times New Roman, Times, Georgia, serif']

    https://www.youtube.com/user/katpava/videos

  • Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbotsgemäss Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO


    Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches oder obligatorisches Recht mit Urkunden zu beweisen (Vollmacht usw.) und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO).
    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO).

    Wer wider besseres Wissen einen Nichtschuldigen anzeigt oder eine strafbare Handlung anzeigt, welche nicht stattgefunden hat, kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden (Art. 303 und 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB).

    Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Art. 427 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO).

    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Kindes- und Erwachsenenschutz-Behörde KESB zu. Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB).

  • Er hat dies von der Stadtpolizei erhalten. Die Polizei hat Ihm erklärt dass die Anzeig Privaternatur sei. Diese sagten IHm ausserdem noch, dass das ganze Parkhaus Privat sei :confused_face: . Jedoch für jeden zugänglich ist. Er soll nachschauen ob der Eingang sowie der Parkplatz auch gut beschriftet sei. Das seltsame ist jedoch, dass eine Parkuhr vorhanden ist.

    Fehlende PS werden durch WAHNSINN ersetzt ! :devil:

  • Naja, wenn er dort parkiert hat, ein audienzrichterliches Parkverbot ausgeschildert ist und eine Parkuhr aufgestellt war, die er nicht gefüttert hat, sollte er das Gespräch mit Liegenschaftenverwaltung suchen und eine Klagerückzug gegen Bezahlung einer Umtriebsgebühr anbieten.


    Auch könnte er sich Einblick in die Akten verschaffen, da daraus entnommen werden kann, wer die Anzeige eingereicht hat. Möglicherweise war die Person dazu nicht befugt.


    Wenns im Kanton Aargau war, prüfen, wann das Verbot erlassen worden ist. Deren audienzrichterlichen Verbote waren bis zur ZPO-Reform zeitlich begrenzt.

  • Super! Das ist doch schon mal was! Danke dir vielmals. :thumbup:
    Noch allen ein schönes WK :thumbup:

    Fehlende PS werden durch WAHNSINN ersetzt ! :devil:

  • Ich ziehe schönes WE vor :grinning_squinting_face:

    In Basel ist es leider auch nicht mehr einfach einen Parkplatz zu finden. Mit dem Töff hast viel weniger Platzprobleme. Aus diesem Grund die Kiste verkauft. Zudem ist einfach O-Spassfaktor auf 4-Räder :thumbup:


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