Dashcam / Kamera Rechtliches.

  • Für den Gesetzgeber ist es irrelevant ob ich eine Actioncam als Dashcam nutze oder umgekehrt. Ihn interessiert nur das Aufzeichnen von Bildmaterial im öffentlichen Raum und die ggf. daraus folgenden Verletzungen von den Persönlichkeitsrechten dritter.
    Aber ich kann problemlos im öffentlichen Raum Aufnahmen tätigen, muss einfach schauen, dass nix aufgenommen wird, was auf eine Person Rückschlüsse zulässt. So kann auch eine Menschenmenge aufgenommen werden.


    Und hier liegt der Hund begraben, denn eine Dashcam soll ja eine Beweislast liefern, weshalb andere Personen unfreiwillig identifizierbar auf den Aufnahmen landen müssen.


    Allerdings kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass sich einer den ganzen Tag Dashcam-Videos anschaut und auswertet. 99.99% sind Datenmüll welcher nicht einmal betrachtet geschweige denn ausgewertet wird.


    Viel schöner sehe ich das aber in Zukunft, denn bereits moderne Fahrzeuge und dann auch die Autonomen Fahrzeuge nutzen Kameras für die Erfassung der Umwelt. Diese Daten werden dann in Echtzeit auf dem Fahrzeug verarbeitet. Einen Algorithmus einzuprogrammieren, der Kennzeichen und ggf. Gesichter erkennt und mit Standort an den Hersteller sendet, ist dann ein leichtes.


    Gibt es dafür Regeln? Hier sehe ich das viel grössere Problem!


    Ich würde ein Gesetz befürworten, welches die Aufnahme erlaubt, aber sowohl die Auswertung von personenbezogenen Daten als auch deren Verbreitung untersagt. Einzige Ausnahme zu Beweiszwecken in einem bereits bestehenden Verfahren.

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  • Für den Gesetzgeber ist es irrelevant ob ich eine Actioncam als Dashcam nutze oder umgekehrt. Ihn interessiert nur das Aufzeichnen von Bildmaterial im öffentlichen Raum und die ggf. daraus folgenden Verletzungen von den Persönlichkeitsrechten dritter.
    (...)
    Und hier liegt der Hund begraben, denn eine Dashcam soll ja eine Beweislast liefern, weshalb andere Personen unfreiwillig identifizierbar auf den Aufnahmen landen müssen.

    Du widersprichst dir doch eben selbst. Einerseits sagst du, dass der Gesetzgeber keinen Unterschied machen würde und auf der anderen Seite schreibst du, dass eine Dashcam nur einen Zweck erfüllt - was eben bei einer Actioncam nicht der Fall ist. Zudem, wenn ich mir das BG Urteil der Züricherin und die Seite des EDÖB anschaue das sind explizit nur Dashcams genannt (juristische Spitzfindigkeiten incoming). Desweiteren sagt das BG Urteil, dass der Klagende die Aufnahme zum Zwecke einer Anzeige erhoben, bearbeitet und weitergegeben hat (Beweiserhebung). Dies trifft bei einer Actioncamaufnahme nicht zu.

  • @SwissT Der erste abschnitt ist technischer Natur, der zweite juristischer.


    Ob ich ne Spiegelreflex, ne GoPro oder eine Dashcam hinter der Scheibe habe ist dem Jurist egal. Wenn ich damit den Verkehr filme, ists für ihn eine Dashcam oder wie das im Juristendeutsch heisst.


    Dashcam = Filmt den Verkehr


    Wenn ich mit der GoPro am Velo-Helm nen Banküberfall filme, obwohl ich nur zeigen will wie ich durch Zürich rase, wird das garantiert einer Dashcam gleichgestellt wenn ich die Aufnahmen der Polizei zukommen lasse.


    (Es gibt natürlich noch die Vlogger welche sich beim fahren selbst filmen mit ner GoPro aufm Armaturenbrett, wäre dann linguistisch ebenfalls eine Dashcam :winking_face: )

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  • @SwissT Der erste abschnitt ist technischer Natur, der zweite juristischer.


    Ob ich ne Spiegelreflex, ne GoPro oder eine Dashcam hinter der Scheibe habe ist dem Jurist egal. Wenn ich damit den Verkehr filme, ists für ihn eine Dashcam oder wie das im Juristendeutsch heisst.


    Dashcam = Filmt den Verkehr

    Nein nein. Du machst es dir zu einfach. Ich möchte dir nicht zu nahe treten, aber du scheint mir zu wenig Erfahrung mit Juristen zu haben :winking_face: Es kann, muss aber nicht, so sein, dass wenn das BG EXPLIZIT "Dashcams" nennt es auch nur Dashcams sind - welche als solche deklariert sind. Hätte das BG aus einer Dashcam "Ein Gerät das Video aufzeichnet, welches im INNERN des Autos angebracht ist" gemacht, dann wäre dies was anderes. Juristische Spitzfindigkeiten :winking_face:


    Aber wie sagt man so schön. Wo kein Kläger, da kein Richter. Und solange es kein Urteil betreffend einer Actioncam Aufnahme gibt... solange ist es Grauzone.

  • Und immer wieder wird vergessen, dass auch das Bundesgerricht primär den Einzelfall beurteilt, sich der Entscheid mithin auf genau bestimmte Sachverahlte von genau bestimmten Personen bezieht. Konkret wird ausser aucht gelassen, ob das Bundesgericht im Einzelfall Grund hatte, den Begriff der Dashcam näher zu erläutern oder nicht. Im Zweifel bin ich bei @lender und lege den Begriff weit aus als Gerät das geeignet ist, Verkehrsaufnahmen zwecks Beweissicherung zu machen.

  • (...)Verkehrsaufnahmen zwecks Beweissicherung zu machen.

    Ist dies der Fall und Absicht wenn man mir der Actioncam seine Passfahrt filmt? Ist der Vorsatz der Beweissicherung gegeben? NEIN! Installiert man sich eine Dashcam ist der Vorsatz gegeben, weil eine Dascam genau dafür beworben und gekauft wird, sowie die technischen Eigenschaften (Looprecording, G-Sensor, speichert Aufnahme bei Crash) gegeben sind.

  • Ist der Vorsatz der Beweissicherung gegeben?

    Und wer sagt Dir, dass der Töfffahrer seine Actioncam nicht gerade wegen eines drohenden Unfalls oder Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers schnell eingeschaltet hat?

  • Und wer sagt Dir, dass der Töfffahrer seine Actioncam nicht gerade wegen eines drohenden Unfalls oder Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers schnell eingeschaltet hat?

    Ist das wirklich eine ernsthafte Frage?


    Ich kam schon mehrfach in brenzlige Situation und hatte auch schon einen Unfall. Zudem Zeitpunkt denkt man weder daran eine Kamera einzuschalten noch hätte man die Zeit dazu. Aber auch in diesem fiktiven Szenario welches du erfragst ist der Vorsatz der Beweissicherung gegeben was nicht in deine Befugnis als Privater fällt - ergo BG Urteil.

  • Ja, ist eine ernsthafte Frage, auch der Beifahrer / Sozius kann die Actioncam bedienen, zudem reicht es auch wenn Du stehst, die Actioncam einzuschalten. Zudem, wenn Du die Actioncam laufen lässt um im Falle eines Falles die Aufnahme zu haben, dann besteht zumindest Eventualvorsatz :face_with_tongue:


    Was ich sagen will, in der Jursprudenz und bei Gerichten gibt es keine absolute Sicherheit, vieles ist eine Interpretations und Auslegesache. Jeder Richter entshceidet anhand seiner Erfahrungen und seines Wissens (oder Unwissens). Deshalb sind mir diese absoluten generellen Aussagen, was rechtlich richtig oder falsch sei, gegen den Strich, da der Einzelfall und dessen Bewertung durch den / die Richter massgebend sind.

  • Ich sehe es auch wie @Lüku
    Richter sind Menschen welche einen Entscheidungsraum haben. Wenn du ne GoPro anstelle von ner Dashcam mitlaufen lässt, sagt der Richter, dass du die Actioncam als Dashcam genutzt hast. Und dagegen kannst du dich noch so wehren, aber die juristische Faktenlage ist klar.


    Zum Glück sind Richter keine Roboter welche sagen Dascam --> nicht zulässig, alles andere --> zulässig.

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  • Ich sehe es auch wie @Lüku
    Richter sind Menschen welche einen Entscheidungsraum haben. Wenn du ne GoPro anstelle von ner Dashcam mitlaufen lässt, sagt der Richter, dass du die Actioncam als Dashcam genutzt hast. Und dagegen kannst du dich noch so wehren, aber die juristische Faktenlage ist klar.


    Zum Glück sind Richter keine Roboter welche sagen Dascam --> nicht zulässig, alles andere --> zulässig.

    Das hast du recht! Glücklicherweise gibt es auch Richter, welche noch menschliche Vernunft walten lassen können und dürfen =)


    Und schlussendlich muss man sich heutzutage sowieso bewusst sein, dass man, egal was man macht, mit einem Bein bereits im Gefängnis steht, vor allem, wenn man am Strassenverkehr teilnimmt... aber wie sagt man so schön, "no Risko no Fun" =)


    Ich denke, bei den Action / DashCams muss jeder für sich selber entscheiden, ob er das vorhandene Risiko eingehen will, möglicherweise eine unerlaubte Handlung zu vollführen.
    Ich hoffe dabei immernoch auf die Überarbeitung der Datenschutzrichtlinien, dass diese dann hoffentlich eine sichere Rechtsgrundlage liefern werden.

    "Irgend so ein Standardspruch" - Irgend Wer

  • Bis jetzt sind mir nur Urteile bekannt, die die Verwertbarkeit solcher Filme als Beweismittel behandeln. Dabei wird im Strafrecht der rechtswidrig erlangte Beweis in der Regel nicht zugelassen, Ausnahme bei schweren Straftaten. Im Zivilprozess wird eine Filmaufnahme, die rechtswidrig erstellt wurde, zugelassen, wenn ein überwiegendes Interesse an der Wahrheitsfindung geltend gemacht werden kann.


    Zwischen Stafprozess und Zivilprozess bestehen also Differenzen der Beweiszulässigkeit.


    Das dauerhafte Filmen ist gemäss Art. 4 Datenschutzgesetz widerrechtlich, wenn Personen eindeutig identifizerbar sind. Es handelt sich dabei gemäss Lehre um die widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten. Die Kontrollschilder führen zu einer eindeutigen Erkennbarkeit der PErson, damit sind das Personendaten, die ohne Einverständis der betroffenen PErson nicht gefilmt (oder fotografiert) werden dürfen.


    In der Rechtsprechung wird gestützt auf die Lehre die Widerrechtlichkeit des dauernden Filmens einfach übernommen, ohne dass sich dazu ein Gericht nähere Gedanken gemacht hätte, so zumindest meine kurze Recherche.


    Zum Thema gibt es einen Aufsatz "Die private Verwendung von Dashcams und Persönlichkeitsschutz". Leider habe ich diesen Aufsatz im Netz noch nicht gefunden, kann deshalb keine Link dazu setzen.
    Zum Thema siehe aber auch https://www.google.com/url?sa=…Vaw0YaxvolWwqbQrtAZfNER95
    oder https://www.bger.ch/ext/eurosp…e=show_document&zoom=YES&

    2 Mal editiert, zuletzt von Lüku ()

  • Und wie ist das denn mit all den Kameras welche die Autobahnen überwachen? Die filmen auch 24/7, gibt es da ausnahmen im Gesetz?


    Über ein Kennzeichen lässt sich der Halter identifizieren, was aber wenn ein Kumpel oder die Tochter das Auto nutzt? Ist alles andere als eindeutig.


    Vermutlich sind Dashcams das einzige was noch nicht überreguliert ist :grinning_squinting_face:

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