Sportheck - Rücklicht und Nr.Beleuchtung?

  • bruchts eigentläch äs rücklicht, Lampe u Nr. schildbelüchtig? Spilts ä rollä ob mä äm tag oder nacht fahrt?


    Darf mä mit start Nr. tafeln herum kurvä?


    Ig wet so öbis ehnlächs wiä dä wo ig ha ha inä gstellt. (obwohl so viu ig gse het dä irgendwiä äs licht oder so)


    Ig weiss isch chli ä blödi frag. aber ig ha scho verschidäni sachä gse. ud frag isch iz was no im legalä bereich isch?!?


    http://www.imageshack.us[/IMG]

  • Also Rückliächt mit Strahler (isch aber i villnä Lampä integriert) muäsch anschinend ha. Nr. Schildbelüchtig isch au pflicht und sie törf gegä hinä nöd blendä.


    Wägä dä Blinker häts nomol irgendwo än Thread, weiss nümä was döt muäsch ha und was nöd.


    StartNr. Taflä törfsch wohrschindlich scho, solang sie nöd voräm Liächt montiert sind.

    RACING IS LIFE...ANYTHING THAT HAPPENS BEFOR OR AFTER... IS JUST WAITING

  • Zitat

    Original von Toretto


    StartNr. Taflä törfsch wohrschindlich scho, solang sie nöd voräm Liächt montiert sind.


    chasch mär das mau erklärä wiä das söt ga? d starttafälä hindäräm licht montirä

  • ouso zu dä blinker!!! diä muesch ih dä schwizz nonig drah ha, chasch au mit handzeichä fahrä. jedoch wenn es paar chlinibliker wotsch chaufä, münds än eg-stämpfel uf äm blinkerglas ha...suscht sinds illegal!!!

    dä dummä g'hört d'welt.....

  • im moment hani o keni dran. isch äbä chli gfährläch, wöu d hand hani gloub no niä usä gha :face_with_rolling_eyes:

  • isch ja glich, so lang dich keinä über dä hufä fahrt.....und polizei nöd gseht........

    dä dummä g'hört d'welt.....

  • http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/a140.html
    http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/a142.html
    http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/a139.html


    hier lässt sich nachlesen was sein muss, bzw. darf (nach CH-Gesetz). Da Blinker sein "dürfen" und nicht "müssen", können die abgebaut werden. Nicht zu verwechseln mit der EU-Zulassung wo einiges anders geregelt ist!


    Was ich nicht genau mitbekomen habe: was sind Startnummern-Tafel?
    Wenn das die Startnummer auf der Seitenabdeckung ist, dann kannst Du die sogar lumineszierend draufmalen, wenn es die Crosser-Starttafel ist welche bei nicht zugelassenen Crossern anstelle der Lampe ist, ist die Antwort wohl nicht wirklich schwierig. Enduros haben ja extra eine grosse Lampenmaske und vielfach (jedenfalls meine WR) sogar einen weiss markierten Untergrund über der Lampe damit man dort die Nummer aufkleben kann. Sobald eine Sportlampenmaske (ohne E-Nummer) oder eben gar keine Maske mehr dran ist, ist das illegal.


    Ist ja auch wirklich logisch, denn eine strassenzugelassene Maschine muss ja den Vorschriften entsprechen - und die schreiben bei Motorrädern sowieso Dauerlicht vor (in den meisten EU-Ländern übrigens auch für Autos, ist in der Schweiz bissher nur eine "Empfehlung").


    Ohne Licht ist man also so oder so gesetzeswiddrig unterwegs mit einem Motorrad.


    Hope that helps.
    Marc


    P.S.: wieso heisst ein Sportheck "Sportheck"? Wei'ls eben für Geländesport gemacht und nicht in den Strassenverkehrsvorschriften vorgesehen ist. Ich würde mal davon ausgehen, dass Du illegal unterwegs bist, denn das Hecklicht hat vermutlich keine E-Nummer, keine Nummernschildbeleuchtung und ein Rückstrahler dürfte auch nicht vorhanden sein :lol:

  • Ist ja auch wirklich logisch, denn eine strassenzugelassene Maschine muss ja den Vorschriften entsprechen - und die schreiben bei Motorrädern sowieso Dauerlicht vor (in den meisten EU-Ländern übrigens auch für Autos, ist in der Schweiz bissher nur eine "Empfehlung").


    Ohne Licht ist man also so oder so gesetzeswiddrig unterwegs mit einem Motorrad.
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    ja drum händ ja diä neuiä töff gar kein lichtschalter meh...denn bi mim chan ich s'licht gar nöd abstellä...isch eigenlich äh gueti sach...setmer ih dä auto industrie au ihführä....

    dä dummä g'hört d'welt.....

  • Yam660 mh. ja äbä das mit dr tafelä statt lampenmaskä hani äbä oscho gse. da hani dänkt...


    nei so äs heck wiä dä uf äm bild het. dä het ja glich no öbis drunter. äs lichtli oder so? längt de das nid?

  • Hi Tom
    Kannst ja versuchen mit ner Taschenlampe und ner Crossmaschine zur MFK zu gehen. Wird zwar teuer, dafür haben die Jungs auch mal wieder was zu lachen :grinning_squinting_face:


    Nö, im Ernst. Es gibt Vorschriften zur Beleuchtung (ganz genau wo welche Beleuchtung, welche Lichtstärke, welche Abstrahlwinkel und wie welche Lampen geschaltet werden dürfen). So sind beispielsweise LED-Lampen (wenn nicht typenhomologiert) nicht zulässig. Trotzdem: ich hab ne LED-Birne in der WR-Lampe und eine mit verstärktem Draht in der KTM. Zwar nicht legal, aber wenn's mal ne Kontrolle gäbe, hätte ich noch ganz andere Sorgen (Racing-Topf, reines Sportheck ohne MFK-Zulassungskit, kein Nummernschild usw). Aber dafür halte ich mich auch 100% daran nicht auf der Strasse zu fahren! (zudem fahre ich lieber ne nicht zugelassene, beinahe unzerstörbare Birne als ganz ohne Licht weil die Dinger im harten Einsatz immer wieder kaputt gehen). Kleines Detail: an Rallyes ist es Pflicht in den Wertungsprüfungen mit Licht zu fahren - wer es vergisst bekommt massive Zeitstrafen und kann sogar ausgeschlossen werden!


    Beleuchtungen werden vom Hersteller meist mit EU-Zulassung hergestellt, d.h. die Teile haben immer eine E-Nummer. Und dies nicht nur die Frontmaske, sondern auch Bremslicht, Blinker oder ein Rückstrahler. Unklar ist die Lage anscheinend bei der Nummernschildbeleuchtung - müsste eigentlich eine E-Nummer haben, wird aber (gemäss meinem Honda-Händler) nicht unbedingt überprüft. Bei meiner Unterverkleidung an der Strassenmaschine (Hinz, mit LED-Leuchten, EU-Homologiert) hat er mir einen kleinen LED-Strahler ins Heck gebaut. Ob das so wirklich durchgeht kann ich nicht sagen - werd ich ja beim ersten MFK-Termin sowieso mitbekommen.


    Gemäss meinem Händler (der etliche Umbauten macht) hat bisher noch kein MFK reklamiert. Aber was nicht ist, kann ja noch werden. Wichtiger scheint ein zugelassener Rückstrahler zu sein (sieht man halt sofort) - und den hab ich noch im Original.


    Also: wenn schon, dann alles nur mit E-Nummer!
    (a propos: amerikanische DOT-Nummern werden von der MFK meist nicht akzeptiert, also aufgepasst bei eventuellen Einkäufen in den USA).


    Marc

  • ha do grad das use gno os dem dokumänt. wennt wotsch, chan ech der das pdf au schecke


    Verordnung
    über die technischen Anforderungen
    an Strassenfahrzeuge
    (VTS)
    vom 19. Juni 1995 (Stand am 3. Februar 2004)


    9. Kapitel: Beleuchtung
    Art. 73 Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler
    1 Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und
    Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer
    brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung
    dauerhaft sein. Glühlampen müssen internationalen Vorschriften entsprechen.
    148
    2 Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die
    gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des
    Fahrzeugs, in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme
    der Parklichter gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.
    3 Zwei oder mehrere Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges
    Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen
    in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 Prozent des Inhalts eines sie so
    eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie zusammen die
    Anforderungen an ein einziges Licht oder einen einzigen Rückstrahler erfüllen.
    Diese Regelung gilt nicht für Fern-, Abblend-, Nebel- und Nebelschlusslichter,
    Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter.149
    146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
    147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
    148 Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
    (AS 2002 3218).
    149 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
    Strassenverkehr
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    741.41
    4 Lichter verschiedener Art und Rückstrahler können in einem Beleuchtungskörper
    vereinigt werden, wenn die Vorschriften für jedes Element eingehalten bleiben und
    sie einander nicht beeinträchtigen.
    5 Für Farbe, Anbau, Beleuchtungsstärke und Einstellung gilt Anhang 10.
    Art. 74 Fern- und Abblendlichter, Lichthupe
    1 Fernlichter müssen die Fahrbahn auf eine Entfernung von wenigstens 100 m ausreichend
    beleuchten. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin
    durch ein leicht sichtbares Kontrollicht angezeigt werden. Beim Umschalten auf die
    Abblendlichter und umgekehrt darf kein Lichtunterbruch wahrnehmbar sein.
    2 Abblendlichter müssen einen nach oben deutlich begrenzten Lichtfleck oder eine
    deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, die entweder durchgehend waagrecht oder
    links der Scheinwerferachse waagrecht verläuft und rechts davon um höchstens 15°
    ansteigt. Abblendlichter dürfen gleichzeitig mit den Fernlichtern leuchten.
    3 Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim
    Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim
    Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.
    4 Abblendlichter mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen eine selbsttätig arbeitende
    Scheinwerfer-Verstelleinrichtung und eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach den
    Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 aufweisen.150
    Art. 75 Stand-, Schluss-, Markier-, Park-, Bremslichter und
    Kontrollschildbeleuchtung
    1 Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts
    bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.
    2 Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets
    leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-,
    Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr
    als 0,40 m vom Fahrzeugrand und in der für Parklichter vorgeschriebenen Höhe
    angebracht sind.
    3 Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens
    300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung
    jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung
    der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslichtern
    vereinigt sind, müssen sie sich durch die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.
    4 Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahrzeug
    angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist
    eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z. B. bei
    Doppeltüren hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder
    150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
    Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge
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    zwei möglichst nahe beieinanderliegende zusätzliche Bremslichter angebracht werden.
    5 Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig
    beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von
    wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten
    sichtbar sein. Die Bestimmung von Artikel 73 Absatz 2 betreffend die symmetrische
    Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.151
    Art. 76 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter152
    1 Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen;
    sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder
    einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer
    Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.
    2 Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt
    angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken
    Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur
    Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert,
    muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht
    sein.153
    3 Nebelschlusslichter müssen der Richtlinie Nr. 77/538 des Rates vom 28. Juni 1977
    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten
    für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 38
    entsprechen.
    4 Die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter muss den Anforderungen des
    ECE-Reglementes Nr. 48 entsprechen.154
    5 Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECE-Reglement
    Nr. 87, die Anforderungen an den Anbau nach dem ECE-Reglement Nr. 48.155
    Art. 77 Rückfahrlichter und Rückstrahler
    1 Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem
    Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels
    in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Sie müssen bei
    Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug
    keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der
    Fern- und Abblendlichter.
    151 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
    152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
    153 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
    (AS 2000 2433).
    154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
    155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
    Strassenverkehr
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    Triumph - Egal ob Unterwäsche oder Motorrad :engel:

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    2 Rückstrahler müssen der Richtlinie Nr. 76/757 des Rates vom 27. Juli 1976 zur
    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge
    und Kraftfahrzeuganhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.
    3 Sie sind so anzubringen, dass sie das Licht am stärksten waagrecht und in der
    Fahrzeuglängsachse, bei seitlichen Rückstrahlern senkrecht zu dieser Achse zurückwerfen
    und sie im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichtes auf eine Entfernung von
    mindestens 150 m auffallen.
    Art. 78 Blau- und Gelblichter sowie weitere Beleuchtungseinrichtungen
    1 Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs können die Richtungsblinker
    oder die Bremslichter so geschaltet werden, dass sie zusammen aufleuchten
    und erlöschen. Zum Einschalten ist ein separater Schalter erforderlich. Die Blinkfrequenz
    muss 90 ± 30 pro Minute betragen. Eine Kontrollampe muss dem Fahrzeugführer
    oder der -führerin anzeigen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet ist.
    2 Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten
    Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten festangebrachte Blinklichter an denselben.
    Sie müssen durch einen Schalter zu den Warnblinklichtern gemäss Absatz 1
    zugeschaltet oder unabhängig von diesen betätigt werden können. Eine Kontrolllampe
    muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Vorrichtung
    eingeschaltet ist. Die Vorrichtung muss gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz
    von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Anhang 10 Ziffern 21, 312 und 322
    sind nicht anwendbar.156
    3 Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem
    ECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Artikel 110
    Absatz 3 Buchstabe a und von Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a, rundum, gelbe
    Gefahrenlichter rundum oder vorwärts und rückwärts blinken. Ihr Leuchten muss
    dem Fahrzeugführer oder der -führerin durch ein Kontrollicht angezeigt werden.
    4 Das Notfallkennzeichen für Ärztefahrzeuge wird auf dem Fahrzeugdach befestigt.
    Die Vorrichtung darf gelbes Blinklicht mit der gleichen Blinkfrequenz ausstrahlen
    wie die Warnblinklichter. Es sind folgende Ausführungen möglich:
    a. ein keilförmiges Gehäuse aus gelbem, durchscheinendem Kunststoff
    (Grundfläche ca. 0,26 m × 0,18 m, Höhe ca. 0,13 m), das als Symbol auf
    allen vier Seiten ein schwarzes Kreuz auf weissem Feld und auf der Vorderund
    Rückseite in schwarzer Farbe die Aufschrift «Arzt/Notfall» oder «Ärztin/
    Notfall» trägt;
    b. ein höchstens 0,20 m hohes, nach vorne und nach hinten wirkendes Kennzeichen
    mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift
    «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz».
    5 Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und seine unmittelbare
    Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine Kontrollampe angezeigt werden,
    wenn es für den Fahrzeugführer oder die -führerin nicht leicht sichtbar ist.
    156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
    (AS 2000 2433).
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    Art. 79 Richtungsblinker
    1 Richtungsblinker müssen bei klarer Sicht nachts wenigstens auf 300 m und tagsüber
    wenigstens auf 100 m sichtbar sein, ohne zu blenden.
    2 Die Richtungsblinker müssen spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten
    und eine Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute aufweisen. Sie müssen je
    Seite vorn, seitlich und hinten gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.
    3 Eine Kontrolleinrichtung muss die Funktion anzeigen. Sie kann akustisch oder
    optisch oder beides sein.
    4 Die allgemeinen Anforderungen an die Lichter nach Artikel 73 gelten sinngemäss.

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  • Wäg dr Startnummer wärimer imfau nid so sicher!


    Bide Rally outos darfsch ou nid drmit umefahre!
    Auso während dr Rally shco, abr wenn när z.b. vom Rally heifahrsch, de mueschse abnäh odr überchläbe, süsch wirsch büesst..

    BMWs sind Guzzis mit Hängebrüsten