Busse bei nicht Zugelassenen Zusatzscheinwerfer

  • Hallo zusammen

    Ich werde mit meiner DR auf Weltreise gehen und möchte mir einen anständigen Zusatzscheinwerfer montieren. Ich habe diesen von 4XLED gesehen. http://4xled.com/shop/de/produkt/moto3_de/

    Nun dieser ist nicht zugelassen für den Strassenverkehr. Weis zufällig jemand welche Busse einem drohen kann, wenn der Scheinwerfer nicht zugelassen ist?

    Gruss Patrick

  • In der Schweiz: Da gemäss Ordnungsbussenverordnung die missbräuchliche Verwendung von Zusatzscheinwerfer nicht geregelt ist, kommt nur das normale Strafverfahren zum Zug. Gemäss Gesetz wäre dies wohl eine Busse, spricht max. Fr. 10'000.-- Busse zuzüglich Verfahrenskosten (Wobei sich normalerweise Bussen im dreistelligen Bereich bewegen). Sollte mit der Verwendung der Zusatzscheinwerfer ene grobe Verkehrsregelverletzung begangen werden, wäre die maximale Strafdrochung 3 Jahre Gefängnis oder eine entsprechende Geldstrafe (Art. 90 SVG.


    Dasselbe gilt für das montieren der illegalen Scheinwerfer. Allerdings ist Strafe auf eine Busse von max. Fr. 10'000.-- beschränkt Art. 92 SVG/Art. 219 VTS).


    Im Ausland: Regelt sich nach den dortigen Gesetzen. Beachte aber: Da das Motorrad nicht nach den schwiezerischen Gesetzen ausgerüstet ist (illegaler Scheinwerfer) ist es möglicherweise auch nicht nach den ausländischen Gesetzen legal. Was diesfalls mit dem Motorrad geschehen kann, richtet sich nach den Möglichkeiten des jeweiligen Staates (z.B. Beschlagnahmung).


    Krasse Beispiel: Der Winkel des Nummernschildes entsprach nicht den gesetzlichen Bestimmungen (Deutsche in Italien). Nach uneinsichtigem Verhalten der Lenker wurden die zwei Motorräder beschlagnahmt und waren dies auch noch Monate später nach dem Vorfall, trotz Einschaltung eines Anwaltes - was da im Einzelfall alles schief lief, ging aus dem Internetbeitrag nicht hervor (Meiner Meinung nach lag es aber alleine an der Sturheit der Lenker). Es zeigt jedoch, dass es, wenn es wirklich dumm läuft, eine Reise alles andere als erfreulich ausgeht und die Staatsmacht einem ziemlich übel und legal kommen kann.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:


    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q


    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

  • Versteh ich es nun richtig, dass nur schon das anbringen eine Strafe mit sich ziehen kann? auch wenn ich den Scheinwerfer über einen extra Schalter betätigen und er nicht mit dem originalen zusammenschalte?

  • Auf einer Weltreise wirst Du keine Probleme haben.

    Ja aber ich möchte ja auch in der Schweiz fahren vor und nach der Reise. Ich frage mich ob ich einfach den Scheinwerfer erst montiere sobald ich abfahre oder einfach dranlasse und nicht brauche wenn die Polizei fragt. :upside_down_face:

  • Es gibt für Töffs zugelassene LED Zusatzscheinwerfer, weshalb nicht solche montieren? Wenn Du etwas suchst, dann findest Du auf jeden Fall etwas. Zwei Nebelscheinwerfer mit LED, zB von SW-Motech dürften preislich im ähnlichen Rahmen liegen wie der von Dir ausgesuchte Scheinwerfer.

  • Ausserhalb Europa bringt Dir ein e- Zeichen so gut wie nichts.

    Das [e]-Zeichen ist in der Regel auch nur für den Auspuff relevant. Bei der Beleuchtung gilt das (E)-Zeichen (UNECE Übereinkommen) Einzelnen Vertragsstaaten findet man hier: https://treaties.un.org/Pages/…ubid=B&lang=_en&clang=_en man beachte, dass das eigentliche Abkommen von 1958 von weniger Staaten unterzeichnet worden ist wie die einzelnen Vorschriften, speziell auch was die Beleuchtung betrifft.


    Das ist aber gar nicht relevant, da die einschlägigen internationalen Übereinkommen auf die Vorschriften des Zulassungsstaates zurückverweisen. Von diesen Abkommen gibt es drei die relevant sind.



    Bei den Staten welche das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968 ratifiziert haben, gilt im im Allgemeinen dass das Fahrzeug den Vorschriften des Zulassungstaates entsprechen muss. Siehe Anhang 5, Ziffer 1, letzter Satz:

    1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 39 Absatz 1 kann jede Vertragspartei für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die sie entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässt, Vorschriften erlassen, die die Bestimmungen dieses Anhangs ergänzen oder verschärfen. Jedes Fahrzeug im internationalen Verkehr muss den technischen Vorschriften genügen, die bei seiner ersten Inbetriebnahme in seinem Zulassungsland gelten.


    Diese Staaten, in alphabetischer Rheinfolge, sind: Armenien, Aserbaidschan, Bahamas, Bahrain, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich und seine Überseegebiete, Georgien, Griechenland, Guyana, Honduras, Irak, Iran, Israel, Italien, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kongo (Kinshasa), Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Moldau, Monaco, Mongolei, Montenegro, Myanmar, Niederlande, Niger, Nigeria, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Pakistan, Palästina, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Tadschikistan, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich mit Gibraltar, Guernsey und Jersey, Vietnam und die Zentralafrikanische Republik.


    In den Staaten in denen das Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverker von 1928 gilt, gilt folgendes:

    Zitat

    Art. 3
    Jedes Kraftfahrzeug muss, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, entweder nach Prüfung durch die zuständige Behörde oder durch einen von dieser damit betrauten Verein als für den Verkehr geeignet anerkannt sein oder mit einem auf die gleiche Weise genehmigten Typ übereinstimmen.

    [...]


    Art. 4

    Zum Nachweis, dass den im Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen genügt ist oder genügt werden kann, werden für Kraftfahrzeuge, die zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen werden, internationale Zulassungsscheine nach dem Muster und den Angaben, die sich in den Anlagen A und B dieses Abkommens befinden, ausgestellt.

    Dieses Abkommen welches zumindest von der Schweiz noch als gültig und in Kraft angesehen wird gilt in den folgenden Staaten:

    Ägypten, Albanien, Argentinien, Belgien, Belgisch Kongo und belgische Mandatsgebiete, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Französische Kolonien, Französisch Marokko, Tunis, Algerien, Griechenland, Grossbritannien und Nordirland, Gibraltar, Malta, Palästina, Südrhodesien, Ceylon, Zypern, Gambia, Goldküste mit Togo, Hongkong, Inseln über dem Winde, Jamaica (mit Turks—, Kaikos— und Kaiman—Inseln), Kenia, Nordrhodesien, Njassaland, Sansibar, Tanganjika, Uganda, Malaiische Staaten (föderierte und unföderierte), Straits Settlements, Trengganu, Basutoland, Betschuanaland, Swasiland, Nigeria, Sierra Leone, Britisch Honduras, Nordbomeo, Seschellen, Somaliland, Trinidad und Tobago, Mauritius, Neufundland, Indien, Irak, Iran, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kuba, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande (mit Niederländisch Indien), Surinam und Curaçao, Norwegen, Österreich, Peru, Polen, Portugal, Angola, Mosambik, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Spanisch Marokko, Südafrika, Südwestafrika, Syrien, Tanger, Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vatikanstadt.


    In wie fern dieses Abkommen von diesen und vor allem von den entsprechenden Nachfolgestaaten anerkannt wird, entzieht sich meinen Kenntnissen.


    Das letzte relevante Abkommen ist das Genfer Abkommen über den Strassenverker von 1949

    Zitat

    ARTICLE 18

    1. In order to be entitled to the benefits of this Convention, a motor vehicle shall be registered by a Contracting State or subdivision thereof in the manner prescribed by its legislation.

    [...]

    ARTICLE 22
    1. Every motor vehicle and trailer shall be in good working order and in such safe mechanical condition as not to endanger the driver, other occupants of the vehicle or any person upon the road, or cause damage to public or private property.

    [..]

    Es gilt in folgenden Staaten: Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Australien, Bangladesch, Barbados, Belgien, Benin, Botswana, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Côte d'Ivoire, Dänemark, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Laos, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kambodscha, Kanada, Kirgisistan, Kongo, Kroatien, Kuba, Lesotho, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Monaco, Montenegro, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Österreich, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Süd-Afrika, Syrische Arabische Republik, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.


    Dieses Abkommen hat jedoch, was die Schweiz, Fahrzeuge mit Schweizer Zulassung und Fahrzeugführer mit Schweizer Führerausweis betrifft ein entscheidender "Makel". Die Schweiz hat diese Abkommen zwar Unterzeichnet aber unser Parlament hat es nie Ratifiziert. D.h. die Schweiz ist kein vollwertiger Vertragsstaat und die Vertragsstaten dieses Abkommens (sofern sie nicht Vertragsstaaten der anderen beiden Abkommen sind) müssen weder Schweizer Fahrzeug noch Personen mit einem Schweizer Führerausweis zum Verkehr in Ihrem Land zulassen. Das ist reiner Goodwill ! Zwei solche Staaten sind die USA und Japan.


    Die Schweiz hat mit einigen, aber nicht allen U.S. Gliedstaaten entsprechende Vereinbarungen unterzeichnet was die Anerkennung von Schweizer Führerausweisen betrifft, weitere haben gewisse U.S Staaten Regelungen welche jegliche Führerausweis anerkennen, dennoch gibt es U.S. Staaten die sich streng an das obige Abkommen halten uns somit der Schweizer Führerausweis NICHT gültig ist! Ein Umstand das vielen Schweizer USA Reisenden gänzlich unbekannt ist.


    Des weiteren hat die Schweiz eine Abkommen mit Japan dank dem man den Schweizer Führerausweis bei der Japan Automobile Federation ins Japanische übersetzen lassen kann und so legal mit dem Schweizer Führerausweis als Tourist in Japan Auto oder Töff fahren kann. https://english.jaf.or.jp/driv…witch-to-japanese-license

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

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  • gutes licht ist / wäre schon super

    meine KZ650 hatte halogen h4 60/55
    das reichte ehrlicherweise schon gut knapp gut
    hab dann mal vesuchsweise ganz kurz halogen h4 100/90 eingesetzt
    eigentlich nicht zugelassen , doch super mega mehr licht !!!
    aber die schlaffe lichtmaschine und die batterie waren am anschlag
    und zwar ziemlich schnell , also rasch wieder zu h4 60/55

    ( h4 90/60 wäre ideal gewesen , was es aber nicht gibt )



    led-zusatz-scheinwerfer haben viel licht , sind aber schon etwas krass teuer

    sw-motech.com : EVO doppel-leuchten

    ( nebel-scheinwerfer oder fern-scheinwerfer )

    E-geprüft mit ECE-Prüfzeichen für 300 EURO

    louis.de das gleiche auch zum gleichen preis
    sonst noch bei louis :
    SIRIUS doppel-nebel-scheinwerfer 200 EURO , E-geprüft
    HIGHSIDER single-fern-scheinwerfer 100 EURO , E-geprüft

    touratech-swss.ch hat auch led-doppel-nebel-zusatzscheinwerfer

    high-end 490 CHF
    Eintragungsfrei dank ECE- und SAE-Zulassung

    4XLED.com : MOTO3 , 190 EURO

    CE und RoHS konform ( was immer das heisst )


    was heisst das alles für die schweiz ?
    geprüft : E , ECE , SAE , CE , RoHS ?

  • Bei der Beleuchtung gilt das (E)-Zeichen (UNECE Übereinkommen) Einzelnen Vertragsstaaten findet man hier:

    danke für die ausführlichen ausführungen :thumbsup:

    würde das bitte auch gehen abgegekürzt für " 4XLED.com : MOTO3 "

    mit einem einfachen "ja" oder "nein" ?

  • Um es kurz zu machen, für das 4XLED finde ich keinen Hinweis, dass diese Leuchte typengenehmigt ist. Die E-Nummer weist darauf hin, dass die Leuchte im EU-Raum typengenehmigt ist und somit auch verbaut werden kann.

    Ein Einbau der 4XLED ist meiner Ansicht nach zulässig gemäss den geltenden Vorschriften.


    CE ist eine Erklärung des Herstellers (https://de.wikipedia.org/wiki/CE-Kennzeichnung) und stellt keine Typengenehmigung dar.

    ROHS ist eine Richtlinie betreffend der Verwendung von gefährlichen Stoffen (https://de.wikipedia.org/wiki/RoHS-Richtlinien) und für die Zulässigkeit des Anbaus an Fahrzeuge irrelevant


    Zusätzliche Lichter können angebracht werden, siehe dazu ASA 2b https://asa.ch/wp-content/uplo…_d_2019/mobile/index.html, insbesondere Ziff. 4.4.6.2. Ein zusätzliches Abblendlicht und Scheinwerfer kann nur bei Motorrädern angebracht werden, die nur über einen Scheinwerfer verfügen.

  • geprüft : E , ECE , SAE , CE , RoHS ?

    E (Grosses "E" im Kreis) ist das gleiche wie ECE bzw. UNECE, Siehe https://unece.org/transport/vehicle-regulations

    Die Schweizer VTS zieht in der Regel die neusten UNECE-Reglemente nach. (Die EU hinkt da eher nach). In den UNECE-Reglemente sind die Beleuchtungseinrichtungen beschrieben.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19950165/index.html


    e (kleines "e" im Kästchen) EU/EG-Genehmigung für Fahrzeugteile.

    Siehe Alte Richtlinie 2007/46/EG bzw. neue Verordnung (EU) 2018/858 Bei Motorrädern vorallem bei den Nachrüstauspuffe relevant.

    Siehe auch https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19994644/index.html

    Diese sind in der VTS nachgezogen https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19950165/index.html


    SAE: SAE International (früher Society of Automotive Engineers)

    Siehe https://www.sae.org/standards/ground-vehicle und https://en.wikipedia.org/wiki/SAE_International

    Dies sind die Standards welche in den USA und Kanada gelten. Gemäss Art. 220 VTS sowie der Entsprechenden Erläuterungen und Weisungen zu VTS, VVV und VZV des ASTRA vom 29.09.1995 sind auch Beleuchteungseinrichtungen gemäss SAE bzw DOT anerkannt sofern sie den sonst vorgeschriebenen Anordnung, Farbe und Verschaltung entsprechen. Siehe dazu auch Kapitel 4.4.1 der ASA Richtlinie 2b https://asa.ch/wp-content/uplo…_d_2019/mobile/index.html


    CE, CE-Kennzeichnung

    Siehe https://europa.eu/youreurope/b…s/ce-marking/index_de.htm und https://www.seco.admin.ch/seco…RA0/CE-Kennzeichnung.html

    Damit bestätigt der Hersteller des Produkt (abgesehen von Medizinalgüttern) in reiner Selbstdeklaration, dass das Produkt allen geltenden EU-Produkte Vorschriften entspricht. Jedoch ist die CE-Kennzeichnung NICHT auf Fahrezugteile anwendbar. Hierbei geltend entweder die UNECE Vorschriften (E-Zeichen) bzw. spezielle EU-Vorschriften wie z.B. für Nachrüstauspuffe (e-Zeichen)


    RoHS: Restriction of the use of certain hazardous substances (Einschränkung des Gebrauchs von bestimmten gefährlichen Stoffen)

    Siehe https://ec.europa.eu/growth/si…f-hazardous-substances_de und https://www.bafu.admin.ch/bafu…nd-elektronikgeraete.html

    Dabei geht es vor allem um Stoffe wie Quecksilber und Blei. Letzteres wurde im Klassischen SnPb40 Lötzinn verwendet, welches 40% Blei enthielt und nun ausser in wenigen Speziallanwendungen verboten ist.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

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  • Die E-Nummer weist darauf hin, dass die Leuchte im EU-Raum typengenehmigt ist und somit auch verbaut werden kann.

    Nicht nur im EU-Raum. Sondern auch in der Schweiz 🧀 in Australien 🦘, Japan 🗻, Südafrika 🐘

    LED-Leuchten sind meist UNECE-R.112oder R.113

    Für uns relevant ist jedoch nur, dass die Leuchten in der Schweiz zugelassen sind.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Danke euch für die Vielen Infos :emojiSmiley-106::emojiSmiley-02:

    Mein Problem ist sie Dürfen nicht zu viel Leistung haben, da sonst meine Lichtmaschine nicht nachkommt. Da mein Platz sehr begrenzt ist sollen sie auch klein und möglichst hell sein. Und ich will einfach Qualitativ Hochwertige, da mir schön Alischeinwerfer abgebrochen sind und Sich die Elektronik abgerütelt hat.


    Also so wie ich es verstanden habe ist nur Das E Zeichen zugelassen alles andere ist irgendwas? Was für ein Jungel :emojiSmiley-36: