Schalldämpfer wurde bemängelt trotz Gutachten

  • Hallo Forum- Gemeinde


    War gestern bei der MFK, leider wurde der Schalldämpfer trotz Gutachten bemängelt. Beim Gutachten meinte der Prüfexperte das die Einbauanleitung nicht vorhanden ist.

    Habe jetzt noch beim Importeur und Vertreiber nachgefragt und die meinten nur das dies noch nie der Fall war und das dies noch nie jemand wollte.

    Ist das so das man die Einbauanleitung neuerdings auch braucht? Wenn ja, wo bekomme ich sowas her??? Importeur und Vertreiber haben dies ja auch nicht.


    Danke für eure Hilfe

  • Versuche doch dein Motorrad mit dem original Schalldämpfer vorzuführen. Nachher wieder umbauen und alles ist gut.


    Das mit der Anbauanleitung habe ich auch noch nie gehört.


    Grusssugus

  • Versuche doch dein Motorrad mit dem original Schalldämpfer vorzuführen. Nachher wieder umbauen und alles ist gut.


    Das mit der Anbauanleitung habe ich auch noch nie gehört.


    Grusssugus

    Dies ist wohl oder übel die einfachste Lösung...


    Habe ich auch noch nie gehört, Hauptsache was neues. :winking_face:

  • Das ASA Merkblatt 11 (komplettes merkblatt verlinkt) bezieht sich bei dieser Auflistung auf die Verordnung (EU) Nr. 540/2014. Diese Verordnung gilt nicht für Motorräder sondern ist für Autos.

    Die einschlägigen Verodnung welche für Austauschschalldämpferanlagen für Töffs gelten und im Schweizer Rechte d.H. VTS und TAFV3 verwiesen werden, fordern nur t.w. eine Einbauanleitung.


    Einschlägig sind

    • UNECE-R 41-03 (Änderungsserie 04, ab Importdatum 1.1.2017)
    • UNECE-R 92
    • RL 78/1015/EWG Anhang II
    • RL 97/24/EG Kapitel 9
    • VO (EU) Nr. 168/2013 bzw. 134/2014 Anhang IX

    Quelle: ASA Merkblatt 11, Seite 3.


    Gemäss Art. 4 VTS gilt als anwendbares Recht, ausser es sei explizit was anderes spezifiziert, das Recht welches am Tag der ersten Inverkehrsetzung galt. Die KAWASAKI Z750, Typenschein Nr. 6KA231, konnte bis 31.12.2016 importiert werden und ein paar Monate danach noch Inverkehr gesetzt werden.


    Für deinen Auspuff relevant ist Richtlinie  97/24/EG Kapitel 9 in Verbindung mit 2006/120/EG (welche sich aber wieder auf erstere bezieht). Sowie UNECE-R 92, Änderungsserie 00/Ergänzung 1. Auf diese EU und UNECE Vorschriften wird auch in der damals geltenden VTS verwiesen. Die UNECE-R 92 fordert eine solche Einbauanleitung in Kapitel 4, ist aber nicht relevant da der Auspuff keine UNECE Zulassung sondern eine EU/EG-Typengenehmigung hat. Es gilt also dass was in der RL 97/24/EG steht, und dort steht dann in Kapitel 9, ANHANG VI :


    Die Austauschauspuffanlage muß in einer Verpackung geliefert werden
    oder mit einem Etikett versehen sein, die/das eine der nachstehenden
    Angaben aufweist:
    4.1. — Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Anlage und ihrer Einzelteile,
    4.2. — Anschrift des Herstellers oder seines Beauftragten,
    4.3. — Liste der Fahrzeugmodelle, für die die Austauschauspuffanlage bestimmt ist.
    5. Der Hersteller liefert:
    5.1. — eine ausführliche Anleitung zum ordnungsgemäßen Anbau am Fahrzeug,
    5.2. — Anleitungen zur Wartung der Anlage,
    5.3. — eine Liste der Einzelteile mit den entsprechenden Stücknummern (mit Ausnahme der Halterungsteile).


    Fazit: Braucht es doch. Da musst Du wohl SC-Project fragen ob Du diese Informationen als PDF bekommst.

    Aber auch das erste mal, dass die das verlangen. Voll gaga.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    Einmal editiert, zuletzt von RebelFazer ()

  • Erstmals, was war denn das für ein Prüfer?! Irgendwie hab ich selten was gutes von der MFK gehört...


    Zitat
    493997-e0d473d071ddd9db992a31e7235bba9637ce9211.jpg Zitat von Johnny_Player Schalldämpfer trotz Gutachten bemängelt.

    Musst du das nochmals vorführen gehen, oder einfach instand stellen?


    Zitat
    493997-e0d473d071ddd9db992a31e7235bba9637ce9211.jpg Zitat von Johnny_Player Ist das so das man die Einbauanleitung neuerdings auch braucht?

    Also "neuerdings" scheint mir nicht der Fall zu sein. Wenn man die ASA 2b Richtlinie mit den entsprechenden (auch von dir angeführten) Dokumenten konsultiert, war dies bereits in der Fassung von 2018 enthalten. Darin wird auf die VO (EU) 540/2014 verwiesen, welche demnach bereits im Jahre 2014 so in kraft getreten ist. In dieser Verordnung steht aber auch bei 9.3. dass die Angaben g bis h, also auch die Einbauanleitung auch auf der Website des Herstellers gemacht werden darf, solange die Adresse auf der Bestätigung draufsteht.


    Falls bei dir also die Web-Adresse des Herstellers auf der Bestätigung genannt ist, kannst du mal dort nachschauen, ob du die Einbauanleitung findest.

    Evtl. kannst du so den Prüfer zufriedenstellen?

    "Irgend so ein Standardspruch" - Irgend Wer

  • Danke dir für diese ausführliche Antwort. Habe unseren Nachbaren mal geschrieben, bin aber nicht sehr optimistsch das dies klappt. :'D


    Werde wohl den weg der Pausenclown vorgeschlagen hat wählen… bleibt wohl nichts anderes übrig.


    Danke trotzdem für die Antworten. :hutab:

  • Über den Prüfer möchte ich nicht zuviel erwähnen…


    Nein, nur am Technischen Schalter Papiere nachreichen damit ich den Stempel erhalte.

    Oder dann neue MFK mit original Schalldämpfer.


    Damit weiss ich jetzt das ich bei der BMW den Schalldämpfer für die MFK gleich wechsle.😂

  • Als ich heute nochmal am Schalter war fragte ich noch einmal genau was am Gutachten nicht gut ist. Zuerst hiess es das nicht ersichtlich ist ob im Endschalldämpfer ein Kat verbaut ist. Dies ist nach Typengenehmigung nicht nötig.


    Dann später hiess es das wegen der Einbauanleitung. Es ist mir halt ein bisschen vorgekommen das man etwas suchen muss das der Experte nicht dumm da steht und falsche Angaben gemacht hat. Aber Richtlinien sind halt Richtlinien. :lol:

  • Darin wird auf die VO (EU) 540/2014 verwiesen,

    Wie gesagt gilt diese für Autos und nicht für Töff.

    Demnach wäre ja aber die ASA 2b Richtlinie sehr ungenau bzw. teilweise fehlerhaft geschrieben?

    Denn dort beziehen sie sich ja, wenn es um die Austauschschalldämpfer geht, auf das Merkblatt "KT MB 11"

    verwiesen. In diesem wird dann, wenn ich das recht verstehe, auch nicht mehr zwischen Motorrädern

    und anderen Kraftfahrzeugen unterschieden, sondern als Liferantenbestätigung die Liste von obiger

    EU Verordnung übernommen. Würde diese dann entsprechend in der CH nicht auch für Motorräder so zählen?

    "Irgend so ein Standardspruch" - Irgend Wer

  • Warte mal! DIe Anleitung sollte bei dir im Büchlein sein, dass mit dem Auspuff kam! Die Montageanleitung darf übrigens auch ein Fliesstext sein.


    EDIT:
    Sieht bei mir so aus und kam mit dem "Informazioni Techniche". Ein unscheinbares, kleines Büchlein, welches weder Guthaben noch EU Richtlinien drin hat.

    "you can't say that, it's a Ferrari!"

    Einmal editiert, zuletzt von Kaeserich ()