Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bis ... wohin?

  • Ich komme mir grad etwas dumm vor.

    Aber ich bin mir nicht mehr sicher, was in der Schweiz gilt, bezüglich der Frage, bis wohin ein Tempolimit gilt.


    Für DE habe ich das gefunden:

    Tempolimit - bis wo?


    Ein Auszug daraus:

    "Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bis zur Aufhebung

    Streckenverbote wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung enden nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Das gilt auch dann, wenn die Verbotszeichen danach nicht wiederholt werden.

    Da Streckenverbote nicht nach jeder Einmündung wiederholt werden, kann dem ortsunkundigen Kraftfahrer kein Tempo- oder Überholverbotsverstoß vorgeworfen werden, wenn er nach dem Einbiegen kein Verkehrszeichen passiert."


    Was gilt in der Schweiz?

    In Österreich?

    In FR und IT?


    Die Frage ist bei mir nicht aufgekommen, weil es um eine Überschreitung geht :winking_face: , sondern weil ich in OpenStreetMap Begrenzungen eintrage B) .

    Der Kreis schliesst sich erst, nachdem du ganz drum herum gegangen bist. ---- oder ---- Nie zu früh meinen – lieber etwas später wissen. By Ernst

  • innerorts haben wir die "Generell 50"er Tafel. Das heisst, dass auch NACH einer Kreuzung weiterhin 50 gilt - bis anders signalisiert.


    Ausserorts findest Du m.M.n. nach jeder Kreuzung eine neue Geschwindigkeitstafel.


    Eine Orts-ein/ausgangstafel alleine gibt nie eine Geschwindigkeit vor bspw. 50 oder 80.


    Bei Wäldern nie, da hier ein generelles Waldfahrverbot besteht.


    Bin kein Experte, aber so habe ich das mit der Geschwindigkeit in erinnerung.

    a.D.: Yamaha DT 125 MX :top:, Honda NSR 125 :emojiSmiley-02:, Honda CB 250G :emojiSmiley-41:, Honda VTR 1000 SP2 :emojiSmiley-15:

    i.B.: Kawasaki KLE 500 *hug*, Honda CBR 600 F :emojiSmiley-07:, Honda CRF 1000L Africa Twin :emojiSmiley-13:, Ducati Scrambler Urban Enduro :tee:

  • CH:


    Bei Zonen bis zum Ende des Zonensignals. Bsp. Tempo 20-Zoner, 30er-Zone (Art. 2a SSV), aber auch Generell 50 (Art. 4a VRV und Art. 16 SSV).

    Bei Strecken bis zur nächsten Verzweigung (ein Kreisel ist eine Verzweigung, Feld- und Forstwirtschaftswege die in eine Strasse münden sind nicht Verzweigungen) oder bis zum Endsignal (Art. 16 SSV) und damit anders als in Deutschland !


    Speziell in der Stadt Zürich gibt es nebst 30er-Zonen auch noch 30er Strecken. Bei 30er Strecken steht somit an jeder Strasseneinmündung ein 30er Schild. Bsp. Bleicherweg. Eine 30er Strecke kann kann auf eine 30 Zone folgen (und umgekehrt). Bsp. Baslerstrasse beim Letzigrund.


    Auf Autobahnen und Autostrassen, gelten 120 km/h respektive 100 km/h von und bis den entsprechenden Anfangs- und Endsignalen (ausser es sei ein anderes Tempolimit signalisiert). Nach deren Endsignal gilt 80 km/h (Art. 4a VRV). Achtung: Für Geschwindigkeitsbussen gelten die Autobahnausfahrten als Ausserorts (BGE 128 II 131) , die Autostrasse gilt als ganzes als Ausserorts!


    FR: https://www.legifrance.gouv.fr…_lc/LEGITEXT000006074228/


    IT: https://www.aci.it/i-servizi/n…/codice-della-strada.html

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Vielen Dank RebelFazer.


    Ich bin erleichtert: In der Schweiz gilt also doch das, was ich in Erinnerung hatte.


    Weil ich es für unwahrscheinlich hielt, dass in der Schweiz und in Deutschland diesbezüglich etwas Anderes gilt und ich ins Zweifeln kam, habe ich ChatGPT befragt. Ganz im Wissen, dass dort oft Hafenkäse rauskommt.

    ChatGPT behauptete dann tatsächlich, die Gesetzgebung sei in der Schweiz diesbezüglich gleich wie in Deutschland.

    Also, einmal mehr: Hafenkäse.

    Habe ChatGPT dann den relevanten Abschnitt von Art. 16 SSV präsentiert, worauf sich ChatGPT - einmal mehr - bedankte und entschuldigte ... :smiling_face:


    (Dass das Tempolimit in den verschiedenen Arten von 'Zonen' auch über die Kreuzung hinaus gilt, war mir immer klar).

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  • Ah ja, in Österreich scheint dasselbe zu gelten wie in der Schweiz, wie ich informiert wurde:

    "Laut Gesetz gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur für den Straßenzug, an dem das Verkehrszeichen angebracht ist, und endet daher nach dem Einbiegen in eine Querstraße. Das Landesverwaltungsgericht hat dies im Urteil LVwG 30.18-3404/2015 zuletzt verdeutlicht."

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