Wo genau steht denn in der ASA 2b, dass die ABE aus DE akzeptiert werden muss?
Niergends direkt. Aber wir haben in Art. 5 der Bundesverfassung:
[...]
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
[...]
Übertriebener Formalismus ist nicht erlaubt, und das Strassenverkehrsamt kann nicht grundlos von seinen Richtlinien abweichen welche vom ASTRA genehmigt wurden. Speziell nicht bei einem Bremshebel, bei dem nur eine Eignungserklärung des Bauteileherstellers erforderlich ist und es keine weiteren expliziten Vorschriften in der VTS gibt. Auch nicht in den ASTRA Weisungen, Kreisschreiben oder Richtlinien ist was zu finden. Internationale Vorschriften gibt es erst gar, darum ist ja der ganze Papierkram nötig (vergleiche dazu mit Spiegel, Blinker, Scheinwerfer mit UNECE Zulassung).
Auf der anderen Seite gibt es vom Deutschen KBA explizite Vorschriften und Qualitätskriterien, die erfüllt werden müssen, damit dem Bremshebel eine ABE erteilt werden kann. Mit anderem Worten die Gleichwertigkeit ist gegeben, da irgend etwas besser als gar nichts ist.
Ergo ist eine Typengenehmigung durch das Deutsche KBA in Form einer ABE mehr als genügend, speziell da Stufe 1 über Stufe 3 steht. Oder wie es auf Seite 14 des ASA 2b, am Ende der Tabelle mit der Hierarchie der Dokumente so schön heisst:
Dokumente einer höheren Stufe werden anstelle eines Dokumentes einer tieferen Stufe anerkannt. Wird beispielsweise in den vorliegenden Richtlinien eine Eignungserklärung des Bauteilehersteliers verlangt (Stufe 3), kann stattdessen auch eine Konformitätsbeglaubigung (Stufe 1) vorgelegt werden.