Zusatzscheinwerfer nur Nebel oder auch nachts?

  • Hoi zäme


    Meine neue Adventure wird die orginalen Zusatzscheinwerfer aus dem KTM Zubehörsortiment bereits dran haben. Weiss jemand, wie da die Gesetzeslage in der Schweiz ist, wann man die einschalten darf/soll? Bei Nacht sind die sensationell und blenden auch den Gegenverkehr nicht. Oder darf ich die etwa nur bei Nebel und starkem Regen einschalten? :confused_face:


    Auf dem Schalter dazu ist zwar das Symbol für die Nebellampe, aber das muss ja nicht zwingend nur auf Nebel begrenzen:
    [Blockierte Grafik: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/thumb/6/6a/Kontrollleuchte_Nebelscheinwerfer.svg/100px-Kontrollleuchte_Nebelscheinwerfer.svg.png]

    ”Looking for Adventure in whatever comes our way”

  • Laut meinem Mech darf man die Zusatzscheinwerfer anhaben aber nur mit Abblendlicht! Wenn es Nebelscheinwerfer sind darf man sie wirklich nur bei Nebel anhaben!

    verheitz dini reifä aber nöd dini sel! :grinning_face_with_smiling_eyes:

  • die Regelung das nebelscheinwerfer nur bei ...x-meter sicht anhaben darfst... is geschichte...
    es gilt das sie bei schlechten sichtverhältnissen nutzen darfst...


    bei regen... rate ich dringend davon ab... da sie dort nur den gegenverkehr blenden... bzw die nasse fahrbahn zu nem spiegel fürs Licht wird...
    willst ja nicht dass der entgegenkommende wie ne mücke von angezogen wird

    "Am liebsten erinnere ich mich an die Zukunft."
    Salvador Dali

  • Art. 30 der Verkehrsregelverordnung sagt in Abs. 4:


    "Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist."


    Also meines Erachtens in einer klaren Nacht oder auch an einem schönen Tag dürften die Lampen nicht eingeschaltet sein. Aber wer hält sich schon daran und wer wurde denn schon dafür gebüsst? Wenn ich so die vielen Töffs sehe, die mit Vollbeleuchtung fahren, denke ich nicht, dass die Rennleitung da wirklich etwas dagegen unternimmt.

  • Danke Leute!


    Frage mich halt auch, ob die Dingens denn automatisch Nebel-Scheinwerfer sind, oder je nach Typ als normale Scheinwerfer z.B. zur Erweiterung des Lichtkegels o.ä. dienen.


    Nuja, lieber mal zu früh benutzt als im Graben zu landen.


    Edit: genau das...

    Laut meinem Mech darf man die Zusatzscheinwerfer anhaben aber nur mit Abblendlicht! Wenn es Nebelscheinwerfer sind darf man sie wirklich nur bei Nebel anhaben!

    ...wie weiss ich welche es sind?

    ”Looking for Adventure in whatever comes our way”

  • Eigentlich hast du die Antwort selber gegeben. Bei dir sind die Lampen schon als Nebelscheinwerfer gekennzeichnet. Diese dürfen nur bei erwähnten Bedinungen an sein.


    Es gibt aber auch "Zusatzscheinwerfer". Für die gelten andere Bedinungen. Ich hab' mal nach welchen für meine XT gesucht und Touratech hatte für diverse Motorräder beides im Angebot, Nebel- und Zusatzscheinwerfer. Irgendwie war wohl die Kombination üblich (z.B. links Zusatz- und rechts Nebelscheinwerfer). Ich vermute der Lichtkegel wird anders sein. Nebelscheinwerfer haben ja den Zweck möglichst nahe am Boden entlang zu leuchten und Zusatzscheinwerfern leuchten häufig eher seitlich aus damit man in Kurven mehr sieht.


    Vermutlich gibt es dafür auch entsprechende E-Prüfzeichen am Glas eingestanzt. Bei kurzer Suche habe ich das gefunden:



    A - Begrenzungslicht
    B - Nebellicht
    C - Abblendlicht
    R - Fernlicht
    CR - Fern- und Abblendlicht
    C/R - Fern- oder Abblendlicht
    HC - Halogen Abblendlicht
    HR - Halogen Fernlicht
    HCR - Halogen Fern- und Abblendlicht
    HC/R - Halogen Fern- oder Abblendlicht
    DC - Xenon Abblendlicht
    DR - Xenon Fernlicht
    DC/R - Bi-Xenon
    / - nicht zusammen einzuschalten


    Bei Nebellicht sollte also ein B auf dem Glas eingestanzt sein. Welchen Buchstaben Zusatzscheinwerfer weiss ich nicht; könnte aber unter R (Fernlicht) gelten und darf vielleicht nur zugeschaltet werden mit den gleichen Regeln wie Fernlicht.

    The Sky isn't the limit!


    Ich bin gerade etwas neben der Spur. Macht Spass!

  • Im Minumum gilt gemäss VTS (allfällige Übergangsregelungen ausgenommen):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…/19950165/index.html#a140
    Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
    1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
    a. vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht;
    b. hinten: ein Schlusslicht, ein Bremslicht, eine Kontrollschildbeleuchtung und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;
    c. Richtungsblinker.


    2 Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1,30 m, ausgenommen Motorräder mit Seitenwagen, benötigen je zwei der in Absatz 1 vorgeschriebenen Lichter und Rückstrahler, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung. Zusätzliche Lichter nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig.


    3 …


    4 Für die einzelnen Lichter und Rückstrahler gelten mit folgenden Ausnahmen die Vorschriften der Artikel 73-78 sowie des Anhangs 10:
    a. Einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein.
    b. Fern- und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein, wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer eingebaut sein.
    c. …


    Als Faustregel gilt, dass man im Maximum von jeder Gattung zwei haben darf:


    Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen


    1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Absatz 2, zusätzlich erlaubt:
    a. ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt jedoch höchstens je deren zwei);
    b. eine Lichthupe (geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht);
    c. ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei) sowie ein oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76 Abs. 5);
    d. ein Schlusslicht (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);
    e. ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);
    f.…
    g. Warnblinklichter als Pannenlichter;
    h. ein oder zwei Nebellichter;
    i. ein oder zwei Nebelschlusslichter;
    k. links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern befinden dürfen;
    l. vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler;
    m. hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);
    n. pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler;
    o. je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen;
    p. ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • die Regelung das nebelscheinwerfer nur bei ...x-meter sicht anhaben darfst... is geschichte...
    es gilt das sie bei schlechten sichtverhältnissen nutzen darfst...

    Es ist noch mehr und vorallem was Sinnvolles Geschichte:
    Bis 1. Juli 2007 galt https://www.admin.ch/opc/de/cl…6/200603010000/741.11.pdf


    Art. 32 VRV Besondere Lichter
    1 Die Nebellichter und die Kurvenlichter dürfen nur bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken verwendet werden.


    2 Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.


    dann galt bis 1. Januar 2014 folgendes https://www.admin.ch/opc/de/cl…6/201301010000/741.11.pdf
    Art. 32 VRV Besondere Lichter
    1 …
    2 Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.


    ab 1. Januar 2014 gilt nur noch die Regelung mit Schlechter Sicht welche Lüku gepostet hat.


    PS: Die Missbräuchliche Verwendung von Nebellichtern kostet gemäss Nr. 325.1 der OBV 40 Franken.
    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19960142/index.html

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Die 50m war ja auch eine bescheuerte Regelung, gerade bei Nebel ändert sich das immer wieder.


    Und eben lieber die Nebellichter an und gute Ausleuchtung, kostet schlimmstenfalls dann 40 Hämmer, dafür bin ich sonst sicherer unterwegs :face_with_tongue: