Revision der Führerausweisvorschriften 2019-2021 (a.k.a OPERA-3)

  • Hab ein wenig einge Beiträge überflogen.


    Zitat Astra:
    Die schweizerischen Kategorien sollen mit jenen der EU harmonisiert werden, zudem soll das Mindestalter auf EU-Niveau gesenkt werden. Künftig sollen Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren geführt werden dürfen (heute in der Schweiz: ab 18 Jahren). Die neue EU-Klasse AM beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Sie wird in die Unterkategorie A1 integriert. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (heute in der Schweiz: 16 Jahre). Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A beschränkt auf 35 kW (EU=A2), das bei 18Jahren bleibt.

    Hab ich das richtig verstanden das Kat. AM in die Kat A1 integriert wird. ab 15 Jahren darf man 45 km/h (max. 50ccm oder 4kW Leistung) und ab 16 Jahren 125 ccm fahren. Aus A beschränkt wird A2, das Mindestalter bleibt bei 18 Jahren. Es wird nur noch den Stufeneinstieg geben.


    In älteren Kommentaren habe ich gelesen, dass als Stufeneinstieg eine 4 Jährige Fahrpraxis mit Kat. A1 angerechnet wird für den Einstieg in Kat. A. Ich habe es schon richtig verstanden, dass nach neuster Information nach min. 2 Jahre klagloser Fahrpraxis kann der A-Schein beantragt werden.


    Was aber nicht ersichtlich ist, muss für die Kat. A nach klagloser zweijähriger Fahrpraxis die Prpüfung nochmals abgelegt werden?


    Korrigiert mich wenn ich falsch liege.
    (Um ehrlich zu sein, habe ich nicht alle 16 Seiten akribisch durchgelesen.)
    Grundsätzlich kanns mir ja egal sein, ich habe mein A-Permis aber für den künftigen Töff-Nachwuchs sind das wichtige Informationen.

  • Manchmal helfen die Links schon weiter, wenn man sie genau liest: https://www.admin.ch/opc/de/of…-compilation/2019/191.pdf
    und dort in Art. 15 Abs. 2 und 2bis:


    "Der Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung seit mindestens zwei Jahren besitzen und die klaglose Fahrpraxis nach Artikel 8 Ab-satz6 nachweisen können."


    Neu also dann zwei Prüfungen, nicht wie heute, wo nach zwei Jahren der A unbeschränkt einfach erteilt wird.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:


    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q


    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

  • Danke für das ausdeutschen. :smiling_face:


    Manchmal sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Aber wie weist man klaglose Fahrpraxis nach? Theoretisch könnte man die A2 Prüfung im April 21 machen zwei Jahre nicht mehr fahren und dann die A Prüfung machen.


    Und gerade ist mir ein Licht aufgegangen was der Sinn dahinter ist. So kann niemand mehr ohne Fahrpraxis nach 2. Jahren auf A unbeschränkt umsteigen.


    Man kann davon halten was man will.

  • Weiss jemand wie es in folgender Situation aussehen wird:


    Ich mache am 15. Oktober 19 die praktische Fahrprüfung A 35kw (und bestehe diese hoffentlich auch :grinning_squinting_face: ).
    Im 2020 werde ich dann endlich 25. Kann ich dann den A35kW direkt in den A offen umschreiben lassen,
    oder muss ich dann erneut eine Prüfug ablegen, da ich ja noch keine 2 Jahre Fahrpraxis haben werde?


    Hoffe, die Frage passt in diesen Thread.


    Merci, LG phunder

    "Irgend so ein Standardspruch" - Irgend Wer

  • Im 2020 musst Du eine Prüfung machen, wenn Du ab dem 25. A offen haben willst. Dazu dann auch den LFA a offen vorher bestellen.


    Alternative, du fährst zwei Jahre (also bis Oktober 2021) mit A beschränkt und kannst nach 2 Jahren den A offen ohne zusätzliche Prüfung beantragen. Wird dann erteilt, wenn klaglose 2 Jahre durch sind (also keine gröberen Bussen / Verkehrsvereltzungen).

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  • Alternative, du fährst zwei Jahre (also bis Oktober 20121) mit A beschränkt und kannst nach 2 Jahren den A offen ohne zusätzliche Prüfung beantragen. Wird dann erteilt, wenn klaglose 2 Jahre durch sind (also keine gröberen Bussen / Verkehrsvereltzungen).

    Merci! Zählen dann im 2021 aber nicht bereits die neuen Regelungen und die Prüfung ist dennoch notwendig?


    Lg phunder

    "Irgend so ein Standardspruch" - Irgend Wer

  • Richtig, es gibt den Art. 151l, in Abs. 3 steht dann, dass alle, die den A beschränkt vor 2021 erworben haben, gemäss dem bisher geltenden Recht für A offen behandelt werden (konkret gilt Art. 24 Abs. 5 des bisherigen Rechts für diese Personen weiter).


    Un noch eine wichtige Bestimmung für ältere Inhaber des Scheins, bis 31. Januar 2024 muss der Papierführerschein in eine Karte umgewandelt werden.

  • Richtig, es gibt den Art. 151l, in Abs. 3 steht dann, dass alle, die den A beschränkt vor 2021 erworben haben, gemäss dem bisher geltenden Recht für A offen behandelt werden (konkret gilt Art. 24 Abs. 5 des bisherigen Rechts für diese Personen weiter).

    Perfekt! Vielen herzlichen Dank, dann bin ich ja beruhigt :smiling_face:

    "Irgend so ein Standardspruch" - Irgend Wer

  • nur für mein Verständnis und um mich nochmals abzusichern nix falsches zu sagen:
    Wenn meine Frau nächstes Jahr den LFA für die Kat. A unbeschränkt holt kann sie die Prüfung nach altem Recht machen?