Revision der Führerausweisvorschriften 2019-2021 (a.k.a OPERA-3)

  • Update 2019 (letztes Update 6.9. 2020):


    Im Jahr 2017 hat der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Revision der Führerausweisvorschriften gestartet. Diese ist inzwischen fertig und das Resultat der Vernehmlassung wird nun bis 2021 in geltende Recht umgesetzt.


    Ziel war es unter anderem, dass die CH-Führerausweisvorschriften "ähnlicher" denen in den EU werden. Die Richtlinie 2006/126/EG wurde mit dieser Revision jedoch nicht vollständig übernommen.


    Das aller, aller wichtigste von dem die meisten Leute betroffen sind:
    Nach dem 31. Dezember 2020 gibt es keinen Direkteinstieg auf A unbeschränkt mehr. Egal ob man dann 24, 25, 50, oder 75 Jahre alt ist braucht man dann zuerst 2 Jahre den A (beschränkt) bevor man den Lernfahrausweis für A unbeschränkt bekommt (Ausnahme Polizisten, Verkehrsexperten, Töffmech Lehrlinge und via militärische Ausbildung). Jeder der vor diesem Datum schon den Lernfahrausweis für A unbeschränkt besitzt, darf den natürlich behalten und die Prüfung ganz normal machen.



    Hier eine Übersicht mit den allem für Töff-, Töffli- und Roller-Fahrer relevanten Änderungen. Informationen aus erster Hand, mit allen Änderungen und Erklärungen gibt es bei https://www.admin.ch/gov/de/st…ilungen.msg-id-73387.html sowie bei https://www.astra.admin.ch/ast…rausweisvorschriften.html und http://www.astra2.admin.ch/med…pub/2020-05-26_2718_d.pdf


    Ich Versuche diesen Eingangsbeitrag dem Diskussionverlauf entsprechend à jour zu halten und allfällige Unklarheiten auszubügeln. Fragen sind ausdrücklich erwünscht.


    Ab 1. Februar 2019:

    • Es gibt bei Kategorie B (das ist Auto) keinen Automaten- und kein Elektroeintrag mehr.
    • Gesamtgewicht eines Anhänger darf nun schwerer sein als das Leergewicht des Zugfahrzeug (vorbehalten allfälliger Restriktionen im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges).

    Ab 1. Januar 2020

    • Es muss nur noch ein WAB/2-Phasen Kurs gemacht werden (diese Erleichterung gilt für alle).
    • Wer es vergessen hat den WAB/2-Phasen Kurs vor Ende der Probezeit zu machen, kann den nun Jederzeit nachholen. Es braucht weiterhin eine spezielle Bewilligung, damit man am Kurstag fahren darf. (war früher war das nur innerhalb von 3 Monate nach Ablauf der Probezeit möglich).
    • Der WAB/2-Phasen Kurs muss innerhalb von 12 Monaten nach der praktischen Prüfung absolviert werden. Wer den Kurs nicht absolviert und dennoch ein Fahrzeug lenkt (Entschuldbare Gründe sind Durchdiener Militär, Krankheit, Auslandaufenthalt zu Aus- und Weiterbildung, und Ausweisentzug) kann mit bis zu 300 Franken gebüsst werden, Es erfolgt keine Administrativmasnahme

    Ab 1. Januar 2021

    • Neue Alterslimite von 16 Jahre für Kategorie A1 unbeschränkt (nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW)
    • Neue Alterslimite von 15 Jahre für Kategorie A1 beschränkt auf Kleinmotorräder (Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren) Entspricht in etwa der EU Kategorie AM, wird aber in der Schweiz als A1 ohne Auflagen geführt. Sobald man 16 ist, darf man A1 unbeschränkt fahren.
    • Basistheorieprüfung und Verkehrskunde, die nach diesem Datum absolviert wurden sind unbeschränkt gültig, ausser der Führerausweis auf Probe wird anulliert. (Heute verfallen Theorie und Verkehrskunde wenn nach 2 Jahren nicht eine praktische Prüfung bestanden wurde).
    • Verkehrkunde muss VOR der Theorieprüfung gemacht werden.
    • Das Prüfungsfahrzeug für Kategorie A muss neu mehr als 35 kW oder mehr als 0.20 kw/kg haben (das war früher mindestens anstelle von mehr).
    • Praktische Grundschulung für das Motorrad dauert nun für alle Kategorien 12h. Die Grundschulung muss nur noch einmal absolviert werden und sie gilt unbeschränkt (Wer den Lernfahrausweis Kategorie A1 vor diesem Datum erworben hat und auf A aufsteigen will mus 4 Stunden zusätzlich machen).
    • hat man die Grundschulung schon gemacht und beantragt einen neuen LFA, dann ist der nur noch 12 Monate gültig.
    • Den Lernfahrausweis Kategorie A unbeschränkt gibt es nur noch für:
      • Die, die seit zwei Jahren die den Führerausweis Kategorie A (beschränkt) haben.
      • Die, die von der Polizei ausgebildet werden
      • Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» die von einem Fahrlehrer ausgebildet werden
      • Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung

      Dies Änderung hat folgende Sachen zur Folge:

      • Nach dem 31. Dezember 2020 gibt es keinen Direkteinstieg auf A unbeschränkt mehr. Egal ob man 24, 25, 50, oder 75 Jahre alt ist !!
      • Jeder der vor diesem Datum schon den Lernfahrausweis für A unbeschränkt besitzt, darf den natürlich behalten und die Prüfung A unbeschränkt ganz normal machen.
      • Will man noch vom Dirketeinstieg profitieren, dann mus man den Lernfahrausweis A unbeschränkt noch vor dem 31. Dezember 2020 beantragen (man beachte die Öffnungszeiten über Weihnachten/Neujahr)
      • Für den Aufstieg von A beschränkt auf A unbeschränkt muss neu eine Prüfung gemacht werden (gilt nur wenn die A beschränkt Prüfung nach diesem Datum gemacht wurde.)
      • Verkehrssoldaten können immer noch die Prüfung im Militär machen und danach die Kategorie 910 in Kategorie A unbeschränkt umtauschen. Neu ist es aber nur noch in der entsprechenden Militärverordnung geregelt.


    Ab 1. Februar 2024

    • Der blaue Papier-Führerausweis ist nicht mehr gültig (Die Fahrberechtigungen beleiben erhalten)! Am besten vorher in einen neuen im Kreditkartenformat umtauschen. In der Schweiz riskiert man nur eine Busse von 20 Franken (weil man den Ausweis nicht dabei hat), im Ausland jedoch eine hohe Geldstrafe oder gar Gefängnis weil man keinen gültigen Ausweis vorweisen kann.

    Was bleibt:

    • Bestehende Lehrfahrausweise verlieren nicht ihre Gültigkeit!
    • Die Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen (Nothelferkurs) braucht es für die Anmeldung zur Basistheorieprüfung für Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 immer noch. Der Kurs darf weiterhin nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen, ausser man hat die Basistheorieprüfung bestanden.
    • Den Lernfahrausweis Kategorie A (beschränkt) kann weiterhin mit 18 Jahren beantragen. Fahrerfahrung mit Kategorie A1, B oder einer anderen Kategorie braucht es keine.
    • Mit Kategorie A (beschränkt) darf weiterhin mit einem gedrosselten Fahrzeug gefahren werden welches offen mehr als die doppelte Leistung hat. Wobei aber wenn das Fahrzeug nach dem 31. Dezember 2017 importiert oder in der Schweiz hergestellt wurde, es offen maximal die doppelte Leistung haben darf.
    • Die praktische Grundschulung muss immer noch innerhalb 4 Monate nach Erwerb des Lernfahrausweis absolviert werden.
    • Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung absolviert haben müssen keine praktische Prüfung machen.
    • Wer die Grunschulung gemacht hat und die praktische Prüfung der Kategorie besteht bekommt Kategorie A1 geschenkt.
    • Wer die Kurze A1-Grundschulung vor dem 1.1.2021 gemacht hat und auf A aufsteigen will muss eine 4h Grundschulung machen bei der es um das Kurvenfahren geht.
    • Der Umtausch von ausländischen A (unbeschränkt) Ausweisen ist weiterhin möglich. Ein im Ausland erworbener Ausweis wird anerkannt wenn man mindestens 3 Monate seinen Wohnsitz ins Land wo man den Ausweis erwerben will verlegt hat und die in diesem Land geltenden Vorschriften und Auflagen einhält (In der EU ist eine mindest Wohnsitzname von 6 Monate vorgeschrieben).
    • Umtausch von blauen Papier-Führerausweis Kategorien in die neuen Kreditkarten-Führerausweis Kategorien (auch nach 1.1.2021):


      • Blau A1 wird zu FAK A (beschränkt). Aufstieg zu A unbeschränkt benötigt eine Prüfung (ist jetzt schon so).
      • Blau A2 wird zu FAK B1
      • Blau F wird zu FAK A1 (45 km/h) sowie FAK Spezialkategorie F
      • und mit Blau B wird FAK BE und FAK D1 (bis 3.5t) geschenkt.

    (Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit. Es gilt alleine das jeweilige geltende Recht.)

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

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  • Hier des archivierte original Eingangsbeitrag. Der Diskussionfaden ist, wie man sieht, schon älter und wurde im April 2017 gestartet. Der Diskussionsfaden zeigt auf wie eine Gesetzes- bzw. Verordnungsänderung entsteht, was man machen kann wenn man nicht einverstanden ist, was am Ende dabei rauskommt und tatsächlich Umgesetzt wird.


    Wie man in den Presse entnehmen konnte und der eine oder andere interessiert schon länger wusste, plant das ASTRA (Bundesamt für Strassenverkehr) die Verkehrszulassungverordnung https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19760247/index.html zu überarbeiten. Die Vernehmlassung dazu läuft seit 26.04.2017 und geht noch bis 26.10.20176 jeder kann und darf dazu sein Senf abgeben. https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#UVEK


    Zitat

    Im Projekt «Optimierung der Fahrausbildung (OPERA-3) und Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen» werden Massnahmen zur Optimierung der Fahraus- und Weiterbildung und die autonome Übernahme von Vorschriften aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein («3. Führerscheinrichtlinie») zur Diskussion gestellt. Die Vorschläge betreffen die gesamte Fahraus- und Weiterbildung, die Führerprüfungen, die Führerausweiskategorien sowie die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen. Weiter soll die Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen verbessert und die Möglichkeit, einen Teil des Nothilfekurses mittels E-Learning zu absolvieren, auf Verordnungsebene vorgesehen werden.


    Vorlage: https://www.admin.ch/ch/d/gg/p…ZV-OPERA-3_Entwurf_de.pdf
    Bericht: https://www.admin.ch/ch/d/gg/p…ERA-3_Erl.-Bericht_de.pdf
    Begleitschreiben 1: https://www.admin.ch/ch/d/gg/p…RA-3_Brief-Kantone_de.pdf
    Begleitschreiben 2: https://www.admin.ch/ch/d/gg/p…-OPERA-3_Brief-Org_de.pdf
    Adressatenliste: https://www.admin.ch/ch/d/gg/p…ste-der-Adressaten_de.pdf
    Fragenkatalog: https://www.admin.ch/ch/d/gg/p…RA-3_Fragenkatalog_de.doc


    Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen die zur Diskussion stehen (aus Begelitschreiben 1):



    Vorallem letzteres hat substantielle Änderungen was das Töffbillet anbelangt.


    A1 : Ohne Hubraumbeschränkung ab 16 Jahre
    A2 : Direkteinstieg ab 20 Jahre oder zwei Jahre A1.
    A : Kein Direkteinstieg (ausser Töffmech)! Min 4 Jahre Fahrpraxis A2 (bis zu zwei Jahre A1 werden angerechnet)


    Töffmech: A schon mit 18 möglich.


    Hinweis: Keine Restriktion bezüglich Drosselung für A2. D.h. "alte" Töff welche vor 31. Dezember 2017 importiert oder in der Schweiz hergestellt wurden und mehr als 70 kW bzw. das doppelte der gedrosselte Leistung haben (Art. 145a und Art. 222o Abs. 13 VTS https://www.admin.ch/opc/de/cl…19950165/index.html#a145a), können damit weiterhin mit A2 gedrosselt gefahren werden. Gewisse Töffs können aber mit vertrettbaren finanziellen Aufwand nur bis max. 25 kW gedrosselt werden (EURO 3 und älter).


    Da aber diese Kategorie neu A2 und nicht mehr A beschränkt heisst, könnte es zu Problemen kommen wenn man mit einem solchen Töff im Ausland unterwegs ist. In der EU ist die Regelung nämlich doppelt, einerseits dürfen die gedrosselten Töffs offen nicht mehr als die doppelte Leistung haben, anderseites darf man mit A2 nur Töffs fahren, die falls sie gedrosselt sind offen nicht mehr als die doppelte Leistung haben. Letztere Passus fehlt beim Vorschlag des ASTRA.



    Ein paar Anmerkungen:


    Es stehen für A1 zwei Varianten zur Diskussion. Ab 16 oder ab 18.
    Vorallem Ab 18 würde das ganze nochmals verschärfen und würde der Regelung in Holland entsprechen. AFAIK hat Australien eine ähnlichen Stufeneinstieg.


    Wer mit 16 Jahren anfängt hat wie Heute frühstens mit 20 das grosse Billet. D.h. 2 Jahre A1 dann 2 Jahre A2.


    Wer aber 18 Jahren anfängt, muss zuerst zwei Jahre (bzw. bis zwanzig) mit A1 unterwegs sein um dann auf A2 wechseln zu können.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

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  • Zuerst herzlichen Dank für die Info und die Links. Einfacher wird es nicht. Aber was ich gut finde, dass A (unbeschränkt) nur noch mit Fahrpraxis erworben werden kann.

    Wer aber 18 Jahren anfängt, muss zuerst zwei Jahre (bzw. bis zwanzig) mit A1 unterwegs sein um dann auf A2 wechseln zu können.

    Dies stimmt nur, wenn die Variante in Art. 16 Abs. 1 kommt. Ansonsten kann mit 18 der A2 gemacht werden, muss dann aber 4 Jahre damit fahren, so dass A so oder so erst mit 22 gemacht werden kann.


    Zu den ganzen Neuerungen, gut finde ich, dass die Grundkurse nur noch einmal gemacht werden müssen.
    Fraglich für mich ist, dass der LFA für begleitetes Fahren, als A, C und D sowie deren Unterkategorien unbefristet erteilt werden. Theoretisch kann dann jemand während 20 Jahren mit dem LFA rumgurken ohne eine Prüfung machen zu müssen. Und die Aussage im Bericht, dass dies die Verkehrssicherheit nicht gefährde, da begleitet, jede und jeder, der Fahranfänger in einem PW begleitete weiss, wie schwer es ist einzugreifen wenn keine Pedale zur Verfügung stehen. Die Handbremse alleine verzögert nur sehr mässig (ähnlich wie bei der Royal Enfield beim normalen Bremsen :grinning_squinting_face: ).


    Lassen wir die Vernehmlassung durchgehen, bin gespannt, was am Ende dann rauskommt.

  • Einfacher wird es nicht.

    Zum Glück geht mich das nichts mehr an. Ich bin weiterhin der friedlichen Ansicht, denen im ASTRA sollte man die Finger brechen.

  • Bin ich froh, gehöre ich bereits zum Alteisen.... mit etwas Vorsprung zum Tigerli :grinning_squinting_face:

    Der Kern eines guten Motorrades liegt in der Technik, NICHT in der Optik :grinning_squinting_face:

    Schleichfahrt ist ein Betriebszustand von getauchten militärischen U-Booten


    [font='Times New Roman, Times, Georgia, serif']

    https://www.youtube.com/user/katpava/videos

  • Und die Aussage im Bericht, dass dies die Verkehrssicherheit nicht gefährde, da begleitet, jede und jeder, der Fahranfänger in einem PW begleitete weiss, wie schwer es ist einzugreifen wenn keine Pedale zur Verfügung stehen. Die Handbremse alleine verzögert nur sehr mässig (ähnlich wie bei der Royal Enfield beim normalen Bremsen :grinning_squinting_face: ).

    Mal abgesehen davon sind rund die Hälfte aller Neuwagen heute rechtlich sowieso nicht mehr für begleitete Lernfahrten geeignet, da man als Beifahrer die Handbremse nicht betätigen kann. Die einen (Jeep, Mercedes Nutzfahrzeuge) haben die Handbremse als Fusspedal links neben dem Kupplungspedal und andere Marken verzichten heute gar ganz auf einen Handbremshebel und bauen nur noch einen Kippschalter in die Mittelkonsole (Renault, Mercedes PW, BMW, VW) oder links vom Lenkrad (Volvo, Land Rover) ins Armaturenbrett ein. Während der Fahrt lassen sich viele auch gar nicht durch einmaliges drücken aktivieren, sondern müssen mehrere Sekunden lang gehalten werden, was in einer Notsituation nicht sehr hilfreich ist. 8|

    Einmal editiert, zuletzt von BigShady ()

  • Ich finde die neuen änderungen unsinn... Alle zwei Jahre A- (jetzt dann A2) um gross zu haben ist genügend. Me kah doch nicht von nem ü40 verlange das er zerscht 2 Johr 125er fahrt, des esch eifach nur e bissl nervig. Man kann doch ein bischen verstand verlangen und nicht müssen Leute zwingen damit sie nicht rasen. Die die am meisten bestrafft werden sind die die einfach nur herumcruisen wollen und jetzt mit A1 anfangen müssen.

    Wieso laufen? Habe doch zwei gesunde Reifen :grinning_squinting_face:

  • meine Vermutung: Die Anzahl der Töff-Fahrer soll reduziert werden (und natürlich auch die Unfallzahlen).....es ist im Moment wohl zu einfach. (nur meine Vermutung)

    "Beim Beschleunigen müssen die Tränen der

    Ergriffenheit waagerecht zum Ohr hin abfließen"

    (Zitat: Walter Röhrl)

  • Ich finde die neuen änderungen unsinn... Alle zwei Jahre A- (jetzt dann A2) um gross zu haben ist genügend. Me kah doch nicht von nem ü40 verlange das er zerscht 2 Johr 125er fahrt, des esch eifach nur e bissl nervig. Man kann doch ein bischen verstand verlangen und nicht müssen Leute zwingen damit sie nicht rasen. Die die am meisten bestrafft werden sind die die einfach nur herumcruisen wollen und jetzt mit A1 anfangen müssen.

    Mit Ü20 kannst du direkt mit A2 anfangen. Den A gibt es aber, so steht es zur Diskussion, erst nach 4 Jahren A2 oder bis zu 2 Jahre A1 plus Rest A2 (Beispiel 1 Jahr A1 plus 3 Jahre A2, oder 2 Jahre A1 plus 2 Jahre A2, aber 3 Jahre A1 braucht auch 2 Jahre A2).


    Steht zur Diskussion: Ist dabei wortwörtlich zu verstehen. Wenn es dich selber stört und Du damit nicht einverstanden bist, z.B. weil in der EU auch nur 2 Jahre A2 gefordert werden oder das die EU einen Direkteinstieg A ab 24 Jahre kennt, dann sollst Du deinen Kommentar abgeben. Also nicht nur hier im Forum sondern offiziell in dem Du den Fragenkatalog https://www.admin.ch/ch/d/gg/p…RA-3_Fragenkatalog_de.doc ausfüllst und per E-Mail zurückschickst.


    Ich mein das Ernst, dass Du es machen sollst. Immer wird "über die da oben in Bern" gewettert. Wenn man endlich mal die Gelegenheit hat, eine geplante Änderung zu kommentieren, dann sollte man diese Gelegenheit auch warnehmen. Soll mir keiner sagen: "Aber euis Töfffahrer hät wieder niemmert gfrögt ..."

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Oh sorry habe mich verlesen. Ich werde es noch einmal gründlicher durchlesen damit ich nix falsch verstehe und dan meinen senf abgeben.
    Dann müssten sie auch den autoführerschein strenger machen da man auf dem motorrad eine kleine algeimeingefährdung ist als mit einem auto. Mit 18 einen GTR fahren dürfen aber auf A1 sein.

    Wieso laufen? Habe doch zwei gesunde Reifen :grinning_squinting_face:

  • Oh sorry habe mich verlesen. Ich werde es noch einmal gründlicher durchlesen damit ich nix falsch verstehe und dan meinen senf abgeben.
    Dann müssten sie auch den autoführerschein strenger machen da man auf dem motorrad eine kleine algeimeingefährdung ist als mit einem auto. Mit 18 einen GTR fahren dürfen aber auf A1 sein.

    Auch Auto wird strenger, für unter 25 Jährige soll es dort neu mindestens ein Jahr L und dazu zwei Pflichtfahrstunden geben. Erleichtert wir es aber, indem man schon mit 17 Jahren den Lehrfahrausweis beantragen kann. D.h. mit Glück gibt es den vollen Ausweiss auf den 18 Geburtstag, mit noch mehr Glück auch noch ein Auto dazu, und mit Pech und Übermut gleich noch einen schönen Eichensarg. Happy last birthday.


    Dazu kommt Verkehrskunde neu vor der Theorieprüfung. Was ich sinnvoll finde, habe nie verstanden warum das bisher nach der Theorie kam. Sowie verschiedene andere leinere und grössere Änderungen. Am besten wie Du sagts einfach mal selber durchlesen.


    Jetzige Verordnung: https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19760247/index.html
    Entwurf neue Verordnung: https://www.admin.ch/ch/d/gg/p…ZV-OPERA-3_Entwurf_de.pdf

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    Einmal editiert, zuletzt von RebelFazer ()

  • @RebelFazer Wenn ich die Übergangsbestimmungen lese, so werden alle, die jetzt den A-Schein machen, nicht mehr nach zwei Jahren auf A offen umschreiben können. Sie werden nach meiner Lesart den A2 erhalten und erst nach vier Jahren Fahrpraxis, davon mindestens zwei mit A2 resp. A beschränkt den LFA für A unbeschränkt bestellen können und dann noch eine Prüfung dazu absolvieren müssen. Liest Du das auch so?

  • Die Übergangsbestimmungen. Habe ich noch gar nicht angeschaut. Siehe an, es ist das Ende des guten alten blauen Ausweis und der Traktorfahrurs wird auch zwingen.


    @Lüku: Sehe ich auch so. Heisst also, das man sobald als möglich auf A wechseln sollte. Denn sobald die Verordnung in Kraft tritt, muss man die vier Jahre Praxis haben. Den einen Blötterli und die andere Schlafmütze wird es wohl treffen.


    Was mir aber auffällt, das jeder der von A2 auf A aufsteigen will ein Lernfahrausweis beantragen muss und dann nochmals ein Prüfung machen muss (ist auch in Deutschland so).


    Was ich nicht ganz verstehe: Was passiert mit denen, die A1 auf dem blauen Ausweis haben. Würden die Heute auf den FAK wechseln, so bekämen sie A beschr. 35 kW (Upgrade auf A benötigt eine Prüfung). Da aber der neue A1 nun wieder dem alten A1 von damals entspricht eigentlich nur A1 oder doch A2 :confused_face: oder wird das mit Art. 147 Abs. 2 abgehandelt d.H. A2 im Inland aber im Ausland nur A1? Würde bedeuten, man sollte mindestens vor Inkrafttretten der neuen Verordnung auf den FAK wechseln. Auf der anderen Seite, die wenigen die es betrifft haben wohl auch sonst eher wenig Töff gefahren oder dann eben nur A1.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!