Motorrad vorgeführt nach entdrosseln

  • Hallo zusammen


    Ich bin neu hier und ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen. ich bin auf der Suche nach einem neuen Motorrad. Ich habe heute eine schöne Yamaha MT07 angeschaut.
    Im Inserat steht: Inverkehrssetzung 2015, letzte Prüfung: Letzte Prüfung:30.03.2015


    Der Verkäufer hat mir gesagt, er wurde letztes Jahr vorgeführt. Im Fahrzeugausweis sind auch zwei Einträge drin, aber irgendwie nicht im selben Feld. Im Feld Prüfungen steht nur der vom 2015. Weiter oben steht der vom letzten Jahr.


    Er hat mir gesagt, das Motorrad wurde vorgeführt, weil es entdrosselt wurde. Jetzt meine Frage: Wird da tatsächlich komplett vorgeführt nur weil er entdrosselt wurde. Ich habe keine Lust ein Motorrad zu kaufen welches ich dann nicht einlösen kann oder gleich vorführen muss.
    Wäre echt froh wenn Ihr mir da vielleicht weiterhelfen könntet.



    Gruss Johnny =)

  • Wenn der Töff entdrosselt wird, muss er nicht vollständig geprüft werden, nur die Entdrosselung wird geprüft. Und da mit der Entdrosselung auch die Typenscheinnummer wechselt, musste ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt werden, das dürfte das neueere DAtum sein (Ausstellungsdatum des Fz-Ausweises).


    Heisst eben auch, dass die letzte ordentliche MFK am 30.3.2015 stattfand. Für einen Halterwechsel muss meines Wissens der Töff nun wieder vorgeführt werden. WEnn der Verkäufer sicher ist, dass allles iO ist, soll er den Töff vorführen oder durch seinen Mech vorführen lassen, dann hast Du einen frisch geprüften Töff.

  • Reguläres Prüfintervall ist 5-6,3,2,2,2... Jahre. Diese Intervall gilt fix, unabhängig von Halterwechsel.


    Nächster, bzw. erster Prüftermin ist also irgendwann 2020 - 2021. Es steht Dir frei vorher eine freiwillige Prüfung zu machen.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • @RebelFazer danke für die Präzisierung. Mein letzter Kenntnisstand war, dass bei Halterwechsel die letzte MFK nicht länger als ein Jahr her sein darf. Aber vielleicht wird das ja auch kantonal immer noch unterschiedlich gehandhabt ;(

  • Zitat:
    c.8erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre: 1.leichte und schwere Personenwagen,2.Motorräder,3.Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,4.9Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter Buchstabe a Ziffer 3 oder 4, Buchstabe abis Ziffer 3 oder Buchstabe e Ziffer 5 fallen;

    "Beim Beschleunigen müssen die Tränen der

    Ergriffenheit waagerecht zum Ohr hin abfließen"

    (Zitat: Walter Röhrl)