Ich weiss dieses thema kommt immer wieder vor aber ich brauch eure hilfe.. Ihr wisst das und habt viee jahre erfahrung...

  • Also ich bin 25j Ausweiss auf probe habe b noch 2 jahre auf probe und lkw seit 1 woche.
    Musste einmal abgeben 1 monat und nocheinmal ein jahr und alles wieder von vorne.
    Vor 2 wochen kamm ich in eine kontrolle ohne db killer.. :thumbdown:
    Ich hab ihn auf der stelle montiert und fuhr weiter.. Polizei sagte mir es gibt ne anzeige und busse.. das ist mir auch egal busse und anzeige ich mache mir sorgen wegen ausweissabgabe.. Kann das zu einen entzug führen? Es ist auch das erste mal das ich ein sch... baue und eine busse bekomme... In dieser neuer probezeit wie gesagt hab früher 1 jahr abgegeben und alles wieder von vorne..
    Ich dieses thema kamm aber ich muss euch fragen weill ich nur 1 jahr land töff fahre.
    Ein 800ccm auspuff yoshimura r11.. Auspuff legall mit beiblatt alles. Werde ich ihn abgeben??? ;( Für einen monat ider so??

  • Ohne DB rumfahren gibt 1 Monat entzug, da du aber ein schwerefall bist mit vorher 1 Monat und dann gleich 1 Jahr entzug (das wird nie gelöscht es bleibt immer irgendwo in deinen Akten) musst du evtl mit härteren Straffen rechnen.

  • Das kann dir keiner genau sagen, das wird der Richter entscheiden. Da du aber bereits eine Vorgeschichte hast, was Bussen und Ausweisentzug angeht, kannst du mit 99% iger Sicherheit davon ausgehen, dass du den Ausweis abgeben musst. Wie hoch die Busse wird und wie lange kommt wie gesagt auf den Richter an.


    Viel Glück.

    Motorradfahren hebt Grenzen auf. Mensch und Maschine, Natur und Technik, alles wird eins.
    Hubert Hirsch

  • nicht vergessen du bist bereits vorbestrsft und zum zweiten mal in der probezeit. Laut kurstag zwei wird dein ausweis jetzt auf unbestimmte zeit eingezogen. Ich hoffe du hast irgendwelche strafmildernde umstände oder ein GA, aber ganz ehrlich selberschuld meiner meinung nach. Jeder weiss der db kiler gehört rein. Wir haben sonst schon genug probleme mit leuten die töffs nicht mögen *moralkeule stopp*

  • Zu deiner Geschichte kann ich nur Winston Churchill zitieren: " Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance."


    Hoffentlich kommt alles gut für dich und du hast was draus gelernt.

    Ich habe keine Macken...
    das sind Special Effects.

  • Mal meine für dich vielleicht etwas böse Ansicht:
    Wenn du allen ernstes doof genug bist in der Kat. B Probezeit 2 Entzüge zu sammeln, einer davon für ein ganzes Jahr (was fast zwingend eine schwere Widerhandlung bedeutet), dann von vorne anfängst und wirklich meinst es sei clever ohne DB Killer rumzufahren, ist der Strassenverkehr ohne dich wohl besser aufgehoben.


    Die von dir gezeigte Lernresistenz was das Strassenverkehrsgesetz angeht wird dem Richter wohl auch nicht entgehen, ich würde daher mit mehr rechnen als 1 Monat Abgabe.

  • @EventHorizon:
    Danke, besser kann man es wohl nicht formulieren.


    Cobi:
    Da viele Faktoren für das Strafmass eine Rolle spielen, kann dir hier niemand sagen wie lange der Cheque weg ist. Wir haben zwar viel Erfahrung damit, was man darf und was nicht, aber die meisten hier drin verhalten sich zivilisiert im Strassenverkehr und haben somit mit solchen Sonderfällen Gott sei Dank keine Erfahrung ;).


    Bitte nicht allzu negativ auffassen, aber ich würde mir an deiner Stelle schon mal überlegen wie du dich inskünftig im Strassenverkehr aufführen willst, wenn du den Schein zum dritten Mal zurück erhälst (oder habe ich mich verzählt?).

  • Das Gute, der Richter wird es nicht, bzw. nur indirekt Entscheiden. Für Entzüge ist das Strassenverkehrsamt bzw. Amt für Administrativmasnahmen zuständig.


    Das Schlechte: Ist das Delikt nicht in der Ordnungsbussenverordnung https://www.admin.ch/opc/de/cl…/19960142/index.html#app1, dann entscheided ein Richter. Wenn ein Richter entscheiden muss, dann gilt Art. 16 Abs 2 un 3. SVG

    Zitat


    2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.


    3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden


    Frage ist ob es als leichte oder als mittelschwere Wiederhandlung angesehen wird.


    Bei einer leichten gilt:
    Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.


    Bei einer mitteslschweren gilt Art. 16b SVG https://www.admin.ch/opc/de/cl…/19580266/index.html#a16b
    Da ist je nach Vorgeschichte zwischen min. 1 Monat bis lebenslänglich möglich.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!