Ist Filtering erlaubt? (Hindruchschlängeln)

  • Haha find ich gut :winking_face: also Deadline, bist du zwischen den beiden Kolonnen hindurch, oder links an beiden Kolonnen vorbei?

    Benzin im Blut, vom Töffli Bueb zum Ghostrider.

  • Filtering ist eigentlich nicht erlaubt. Allerdings muss mir jemand mal einen Polizisten zeigen, der nicht ein Auge zudrückt wenn der Kradfahrer im Stau bei Hitze dazwischen durchfährt :hechel: . Die Bedingung ist natürlich; angemessenes Tempo, genügend Platz, keine Gefährdung gegenüber Dritten und Rücksicht.
    Rechts überholen geht in meinen Augen gar nicht! Ich achte schlichtweg nicht auf rechts , ausser ich biege rechts ab. Und dies tun andere Verkehrsteilnehmer auch nicht! Ich habe schon wegen dem Scheiss einen Kradkollegen und Freund verlohren :verysad: , er war selbst schuld, aber der Fahrer des LKW hat jetzt ein verpfuschtes Leben.
    In Stausituation auf der Bahn sind die meisten Autofahrer sogar bereit ein bisschen mehr Platz zu machen und die Polizisten die ich kenne, :smiling_face_with_sunglasses: drücken in diesem Fall auch sicher beide Augen zu.

    Hat die Blume einen Knick, dann war der Schmetterling wohl zu dick.

  • Filtering ist doch nichts anderes als die praktische Anwendung der Spurgassentechnik... :nummer1: Aber ob das bei einer Kontrolle zählt?

    Wer lesen kann ist im Vorteil :lol:

  • Haha find ich gut :winking_face: also Deadline, bist du zwischen den beiden Kolonnen hindurch, oder links an beiden Kolonnen vorbei?


    Zwischen Gegenverkehr und meiner Fahrspur.. ohne durchzogene Linie natürlich und auch nur wenn's genug Platz hat :winking_face:

    Was ist grau und kann nicht fliegen? Genau, ein Parkplatz! :grinning_squinting_face:

  • Soso wider mal eh Frag. Schribs am beschte uf Dütsch damits au jedeverstoht.


    Ist das hindurchschlängeln zwischen 2 Autokolonnen erlaubt? Mit gemäsigtem Tempo versteht sich.


    Rechtslag isch folgendi:


    Stehender Kolonnenverkehr
    Ordnigsbues 60.- „Nichtbeibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten wird.“


    Fahrender Kolonnenverkehr
    Verzeigung wegen verbotenem Rechtsüberholen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 VRV)


    Solltest du nun noch eine Gefährdung hervorrufen, ist dein Führerausweis mind. 1 Monat weg. Diese Gefährdung hast du aber sofort, wenn die Kolonne auch nur einen Meter fährt. Von daher lohnt es sich "eigentlich" nicht.


    Gruss

    Be faster!

  • Also würd ich mal eher davon ausgehen das die polizei bei stehendem verkehr ein Auge zudrückt.

    Zitat

    Ich weiß garnicht was schlimmer ist: die wahnhaft-fehlerhafte
    Selbsteinschätzung der Selbstdarsteller oder das zwanghaft-neurotische,
    postpubertäre Geschwätz des sozial-pädagogisch geprägten Cliquenchefs?!

  • Hoi,


    von Dietikon nach Zuerich und zurück während des Berufsverkehrs muss du quasi das Filtering anwenden! Sonst stirbst du im Stau am Überhitzung oder langeweile. Roller Fahrer tun dies und viele anderen auch. Nicht das ich mich dabei wohl fühle so dicht an dicht neben PKWs auf einer neuen 3. Spur zu fahren.


    Denke die Bullen drücken hier ein Auge zu, aber besser ist es das Filtering nie zu überteiben und in einem geringem Tempo durchzufahren. So bald ich offizielle Beamte entdecke, sortiere ich mich in den Stau neu ein.


    Gruss
    cgrain

  • Stehende Kollo en dürfen nicht überholt werden (z.B vor der Bahnschranke) Ich denke mal das hängt von der Laune des Polizisten ab, und ob du wie ein Irrer nach vorne preschst oder gemütlich an den anderen vorbei ziehst.


    Bis jetzt hatte ich keine Probleme damit ( zugegeben, ich machs eher selten)

    Kurvenfieber ist eine Krankheit die nur durch erhöhte Schräglage kuriert werden kann!

  • So eindeutig ist die Rechtslage nach meinem Dafürhalten eigentlich nicht, aber es wird sich wohl kaum jemand wegen 60 Stutz die Mühe des Gangs ans Gericht machen. Die folgenden Auszüge entstammen dieser Quelle: http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19620246/index.html


    Art. 8 VRV
    Abs 2: Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
    Abs 3: Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.


    Art. 11 VRV
    Abs 3: Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden.


    Daraus folgt, dass ich bei dichtem Verkehr und genügend Platz Art. 8 Abs 2 VRV anrufen kann. Ich muss einfach auf meiner Spur bleiben, damit es als fahren in parallelen Kolonnen gilt und darf gemäss Art. 11 Abs 3 nicht über eine allfällige Sicherheitslinie hinaus. Hat es innerorts mehrere Fahrspuren in dieselbe Richtung, so kann ich auf der rechten Spur an der linken vorbeifahren und gleichzeitig, wenn die rechte Spur genügend Raum bietet, auf dieser in paralleler Kolonne links überholen. Ich darf einfach dabei die Spur nicht wechseln, sonst gilt es als Ausschwenken und Wiedereinbiegen gemäss Art. 8 Abs. 3, oder eine allfällig die Spuren trennende Sicherheitslinie nicht überfahren.


    Aber der Einfachheit halber sagt man halt: don't do it. Und das Durchschlängeln, also Wechseln zwischen den beiden Fahrspuren ist nach dem gesagten mit Sicherheit verboten.

  • Zusätzlich und noch vor der Verkehrsregelverodnung gilt auch noch das Strassenverkehrsgesetz:
    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19580266/index.html


    Art. 34 Rechtsfahren
    4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren.


    Art. 35 Kreuzen, Überholen
    2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
    3 Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
    4 In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
    5 Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
    6 Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.


    Art. 43 Verkehrstrennung
    1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
    2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.


    Art. 44 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
    1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
    2 Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren.


    und zuletzt noch:


    Art. 47 Regeln für Motorradfahrer
    1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
    2 Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.



    Hinweis zu Art. 43 Abs 1. Stossen bei abgeschaltenem Motor ist natürlich erlaubt :winking_face:

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Ich weiss ja nicht..


    Wenn ich an einem Banhübergang oder an einer Ampel vorsichtig nach vorne fahre, gefährde ich ja niemanden. Im Gegenteil, ich mache den Verkehr sicherer, da ich die Autos vor mir nachher nicht mehr bei hoher Geschwindigkeit überholen muss.


    und wenn man in der Autobahn im Stau steht, und man gemütlich zwischendurch schlängelt, schadet das ja auch niemanden :grinning_squinting_face:
    Und wenn richtig Stau ist, kann dir auch kein Polizist hinterherkommen.


    Ob legal oder nicht, wenn man bei den 60.- ist, ist das ja egal.
    Wenns dann soweit geht, dass man rechts überholt haben soll, dann wirds schön blöder :grinning_squinting_face:

  • Stehende Kollo en dürfen nicht überholt werden (z.B vor der Bahnschranke) Ich denke mal das hängt von der Laune des Polizisten ab, und ob du wie ein Irrer nach vorne preschst oder gemütlich an den anderen vorbei ziehst.


    Bis jetzt hatte ich keine Probleme damit ( zugegeben, ich machs eher selten)

    Habe auch schon bei geschlossener Bahnschranke stehende Polizeiautos überholt und bin ganz vorne hinein gefahren, keiner hat bisher etwas gesagt :smiling_face:

  • das thema wurde als erledigt markiert, es wurde alles was die gesetzte betrifft und was die anfangsfrage betraf beantwortet :thumbup:
    was ihr daraus macht, ist dann eure sache, einfach nachher nicht jammern, dass es geld kostet :grinning_squinting_face: