Beiträge von X_FISH

    An sonnigen Tagen wird's manchmal lästig - weil alles fährt.


    Bei Regen grüße ich auch schon mal Rollerfahrer. Der zieht's wenigstens durch. Meistens wird aber nicht zurückgegrüßt. :grinning_squinting_face:


    Grüße, Martin


    Was ist denn dein Traum-Töff? Denn anfangen kann man theoretisch mit jedem Töff auf dem man selber bequem sitzt.

    Ergänzend: Wo soll die Maschine bewegt werden? Was soll man damit machen können?


    Der Zweck bestimmt das Werkzeug. Nicht das wir jetzt alle Eisenschwein-Reiseenduros mit Heizgriffen und Vmax jenseits von 200 km/h empfehlen und das Gefährt soll primär im Stadtverkehr in .ch mitschwimmen und mehr als 120 km/h sind sowieso nicht interessant.


    Eine Zusammenstellung mit den üblichen Verdächtigen wird hier anhand der Höhe der Sitzbank vorgenommen: https://www.1000ps.de/business…rraeder-fuer-grosse-leute


    Und der Link von dieser Seite zu Occasionen (aber eben in "fremden Ländern"): https://www.1000ps.de/gebrauch…?SitzHoehe=860%20-%201000



    Bisser'l blöd: Da tummelt sich dann alles von 50 ccm bis zum Quad. :grinning_squinting_face: Aber zumindest ist die Auswahl sehr, sehr umfangreich.


    Grüße, Martin

    Die Drosseln von 37 oder 40 kW auf 35 kW sind wirklich ein Witz. Vermutlich sind die ausgelutschten Motorräder aus den 1990ern (für die sind sie ja meistens) schon altersbedingt nicht mehr in der Lage die 37 oder 40 kW zu liefern.


    Aber: Es geht ja nicht darum was wirklich passiert sondern um das Papier.


    Zu den Kosten: Die Drosseln kosten - unabhängig vom Material - i.d.R. zwischen 99 und 119 Euro. Die Anbieter (Hersteller) dafür sind überschaubar.


    Kosten für eine Leistungsänderung: 2013 waren das knapp 60 Euro:


    44,00 Euro für die Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO (bei der Dekra)
    15,10 Euro für die Eintragung bzw. Ausstellung der neuen Zulassungs­be­scheinigungen


    Quelle: www.600ccm.info - Eintragung der Leistungsänderung in die Papiere


    Und: Ja, natürlich jammert der Deutsche. Wenn er nicht jammert ist er entweder krank oder tot. :grinning_squinting_face: Und total schlimm jammern tut er wenn er keine R6 kaufen und drosseln darf. Wobei... Drosseln darf er ja - nur führen eben nicht. :grinning_squinting_face:


    Siehe z.B. hier: https://www.motor-talk.de/foru…-a2-drossel-t6518580.html


    Dabei müsste er nur noch knapp 5 Monate warten, den A offen machen und einen Monat später (wenn die 2 Jahres Frist vorbei ist) nach der Aushändigung vom neuen Führerschein mit Klasse A seine R6 ungedrosselt führen.


    Grüße, Martin

    Du hast einerseits recht, andererseits nicht und daher haben wir aneinander vorbeigeredet:


    Die RN32 kann noch gedrosselt werden: Sowohl auf 35 kW (für alle Deutschen mit A2 vor 2017 in der Tasche um innerhalb von Deutschland fahren zu dürfen als auch auf 70 kW um bei der Versicherung günstiger wegzukommen, trotzdem noch schnell genug sein zu können - und bei der Eisdiele sieht ja keiner den Aufkleber das sie gedrosselt ist. :winking_face:


    35 kW: https://www.drosselsatz.com/Le…kjBGjjQZVQsRoC1PEQAvD_BwE



    70 kW: https://www.zietech.de/motorra…seLayout=zietech_standard



    Die RN32 war was ich mit »aktuelle R1« gemeint hatte. Die darf noch bis Ende 2018 abverkauft werden, wenn »der Verkauf von als Euro 3-Neumaschine weniger als 10 Prozent der Verkäufe von 2015 und 2016 beträgt«. Das klappt weil Yamaha insgesamt nur knapp 11% Marktanteil bei Neuzulassungen in Deutschland hat. Mit allen Modellen.


    Grüße, Martin

    Zitat

    "Heute" == 21. Dezember 2016. Gut geschätzt


    Die Forensoftware markiert Titel von verlinkten Seiten nicht lesbar. So wie früher im letzten Jahrhundert blau und unterstrichen und alles wäre klar. :winking_face:
    Einfach mal mit der Maus drüber fahren.


    Aber nicht in deinem Zitat, denn das hat die Forensoftware völlig versaubeutelt. :grinning_squinting_face:
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    Die Tageszulassungsflut ist in Deutschland üblich sobald eine neue Euro-Norm in Kraft tritt. Man kann teilweise jetzt noch "neue" Fahrzeuge kaufen: Euro 3 mit Tageszulassung, 0 km... Wartet seit dem auf einen Käufer.
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    Bezüglich Führerscheinklasse A2 und Fahrzeugklassifizierung: Da der Fahrzeugbestand erhalten bleibt macht es - aus meiner Sicht - mehr Sinn die Führerscheinklasse klar zu definieren. Der Rest kommt dann von alleine. Dafür eben in Deutschland auch das Gejammer der günstigen Einsteigermotorräder mit einigen Jahren auf den Buckel welche man blöderweise "knapp unter 100 PS" homologiert hat damit die Versicherung günstiger ist. Die haben nun 72 kW und der A2-Anwärter darf die nicht mehr führen. Weder im Ausland noch im Inland wenn er erst 2017 seinen Lappen gemacht hat.


    Damit der Bogen zurück auf die Eingangsfrage: Da der "A beschränkt" in .ch keine "maximal 70 kW"-Regelung kennt -> theoretisch darf sich jeder Schweizer auf eine "deutsche" R1 setzen und sie mit A2 führen - sofern sie auf 35 kW gedrosselt wird. Der Deutsche sitzt daneben und schaut nur traurig. :winking_face:


    Aber das Szenario ist utopisch: Es wird wohl kaum jemand eine aktuelle R1 auf 35 kW in Deutschland drosseln. Man braucht ja trotzdem den A dafür. :winking_face:


    Grüße, Martin

    Bezüglich wann Deutschland den A2 korrekt umgesetzt hat: www.600ccm.info - A2 Neuregelung in Deutschland: Ab heute gilt sie. De facto war die Regelung schon zuvor so - aber eben nicht festgeschrieben in nationalem Recht.


    Daher auch die Übergangsregelung von wegen "in Deutschland darf man auch mit mehr als 70 kW ursprünglicher Leistung führen" (sinngemäß) - wenn die Klasse A2 vor dem Stichtag ausgestellt wurde. Das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1976 bleibt davon unberührt da ausschließlich nationale Regelung.
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    Damit kämen wir zum Art. 222o Abs. 13 VTS den ich nicht gefunden hatte. Merci für den Hinweis.


    Den Sinn von Art. 222o Abs. 13 VTS verstehe ich dann allerdings nicht. Im A beschränkt findet sich keine Einschränkung bezüglich "maximal 70 kW". Wieso gibt es dann den Art. 222o Abs. 13 welcher definiert was gedrosselt werden darf?


    In Art. 15 VZV wird nicht darauf verwiesen? -> https://www.admin.ch/opc/de/cl…n/19760247/index.html#a15


    In welchem Fall hat die Drosselungsregelung dann überhaupt eine Anwendung? Ist das lediglich die "Vorbereitung" auf eine kommene Einschränkung?


    Oder ist das einfach ein "das muss man eben wissen das das so gilt" weil es für alle Maschinen generell gilt (und nur die Fraktion mit A beschränkt betrifft) - und in der Schweiz so üblich in der Gesetzgebung ist?


    Wenn das der Fall ist -> sehr spannend. So eine Regelung wünschen sich diverse Personen mit A2 in Deutschland: Fahrzeugabhängige Drosselungsregelung, nicht führerscheinabhängige Drosselungsregelung.


    Grüße, Martin

    Nein, es gelten die Zulassungsrichtlinien von dem Land, in dem das Motorrad eingelöst ist.

    Nein.


    Es geht nicht um die Zulassung bzw. um die Maschine sondern um den Führerschein bzw. den Führerausweis. Wo ist denn aktuell die 70 kW Regelung bezüglich A beschränkt zu finden? Habe da auf die Schnelle nichts mit Google finden können.


    Und: Die Schweiz ist bekanntlich nicht in der EU. Wenn das Abkommen besagt das die Führerscheinklasse auch außerhalb der Schweiz anerkannt wird -> kein Problem (so war das bisher mit dem A beschränkt - alles erlaubt, auch über 70 kW sofern auf 35 kW gedrosselt).


    Für die EU gilt/galt (aus deutscher Sicht):


    [Blockierte Grafik: https://www.600ccm.info/pages/x_fish/images/131209_01.png]


    www.600ccm.info - Mit dem A2 im Ausland – was ist erlaubt?


    Aber "A beschränkt" gibt es in Deutschland nicht mehr. Die, die es gab sind inzwischen alle schon "A" (ohne Beschränkung).


    Daher: Was im Inland erlaubt ist gilt nicht automatisch auch im Ausland - außer es ist so vereinbart.


    Was wir somit brauchen: Wer weiß wie das bilaterale Abkommen bzgl. dem schweizer "A beschränkt" im (EU)-Ausland aussieht?


    Im 145 a VTS (https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19950165/index.html) habe ich nichts wegen den 70 kW gefunden von wegen "ab 2017". Ist die Seite aktuell oder veraltet? Für mich liest sich das so als ob es allgemein gilt:


    Zitat

    Art. 145ahttps://www.admin.ch/opc/de/cl…65/index.html#fn-#a145a-1Motorleistung
    Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a mit einer Motorleistung von über 11 kW, aber nicht mehr als 35 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von über 0,1 kW/kg, aber höchstens 0,2 kW/kg dürfen nicht von einem Motorrad abgewandelt sein, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist.


    Wo finden sich Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge vor 2017 im Gesetz in der Schweiz?


    Grüße, Martin