Dashcam / Kamera Rechtliches.

  • Man muss schon aufpassen keinen Unsinn zu machen wenn man einen Polizeiwagen sieht, wo kommen wir hin wenn man vor dem Unsinn bauen noch gucken muss ob die Autos Daschcams haben?

    Wieso laufen? Habe doch zwei gesunde Reifen :grinning_squinting_face:

  • Bei einem Unfall seh ich es ein, wenn es zur Belastung oder Entlastung und zur Wahrheitsfindung genutzt wird......aber einfach irgendwelche Leute anschwärzen, das finde ich nicht in Ordnung.

    "Beim Beschleunigen müssen die Tränen der

    Ergriffenheit waagerecht zum Ohr hin abfließen"

    (Zitat: Walter Röhrl)

  • Was aus Stuttgart


    Das Oberlandesgericht entschied, dass die Dashcam Aufnahmen in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. Die untere Instanz war noch dagegen. das OLG Stuttgart hat schon ein Jahr zuvor grünes Licht bei einem Verkehrsvergehen gegeben.


    2017 Zivilrechtsfall:
    http://www.olg-stuttgart.de/pb…4667004/?LISTPAGE=1178164
    https://www.welt.de/motor/news…t-Videoaufnahmen-aus.html


    2016 Verkehrsrechtfall:
    http://www.olg-stuttgart.de/pb…+werden/?LISTPAGE=4423763


    Achtung, solange der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden gilt: Andere Bundesländer andere Urteile. Nennet sich übrigens wie bei uns Kantönligeist.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    Einmal editiert, zuletzt von RebelFazer ()

  • Zum erstenmal das Schweizer Bundesgericht BGER 6B_758/2017 (Dank an LangTourer)
    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Zitat

    Die Dashcamaufzeichnungen des Anzeigeerstatters erachtet die Vorinstanz lediglich für den Zeitraum nach der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung von Art. 34 Abs. 4 SVGbzw. für den Schuldspruch der im Nachhinein erfolgten einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren der doppelten Sicherheitslinie als verwertbar. Die Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen für den Zeitraum vor dem Bedrängen durch den Beschwerdeführer lässt sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offen und stellt im Sinne seiner vor den Vorinstanzen noch vertretenen Auffassung nicht darauf ab (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.5.4 S. 8 f.). Konsequenterweise würdigt die Vorinstanz die Aufzeichnungen für diesen Zeitraum nicht. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz begründet, weshalb sie auf die Aufzeichnungen insoweit nicht abstellt. Die Frage der Verwertbarkeit der Dashcamaufzeichnungen kann auch vor Bundesgericht offenbleiben. Entscheidend wäre von vornherein nicht die Reaktion bzw. Einschätzung der Situation durch den Anzeigeerstatter, sondern die durch den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr. Der Beschwerdeführer bestritt vor den Vorinstanzen die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen. Soweit er vor Bundesgericht nunmehr geltend macht, die Vorinstanz habe diese zu Unrecht nicht zu seiner Entlastung ausgewertet, verstösst sein Vorbringen daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Damit ist auch diese Rüge unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Kann man das auch zusammenfassen? Nicht jeder verbringt gerne seine Freizeit mit Beamtendeutsch entschlüsseln. Das ist eine Bitte, keine Aufforderung.

    Motorradfahren hebt Grenzen auf. Mensch und Maschine, Natur und Technik, alles wird eins.
    Hubert Hirsch

  • Ein Zürcher Bezirksgericht hat eine Autofahrerin die im letzten März im Baustellenbereich der A51 bei Bülach-Süd einen Autofahrer auf der Überhohlspur bedrängte, rechts überhohlte, und dann kurz vor diesem wieder auf die Überhohlspur zurück schwenkte aufgrund Dashcamaufnahmen verurteilt. Oder wie es im Artikel heisst.

    Zitat

    Die Filmsequenz zeigte das Überholmanöver, das der Bülacher Einzelrichter Marcus Müller im Prozess gegen die Lenkerin schlicht als «idiotisch» bezeichnete und bei dessen Anblick sich auch der neutrale Beobachter fragt, warum das waghalsige Manöver nicht mit Schwerverletzten oder gar Toten geendet hat."

    Natürlich kam dann auch die Frage der Verwertbarkeit auf und logischerweise verneinte der Anwalt der fehlbaren Lenkerin diese. Wie man in diesem Thread sieht gab es schon verschieden Urteile und Meinungen diesbezüglich, wobei das Bundesgericht in dieser Sache sich noch nicht entschieden hat.


    Für den Richter war der Fall klar:

    Zitat

    «Das Video ist ohne Wenn und Aber verwertbar.» Bei der A 51 handle es sich nicht um einen Privatbereich. «Auf der Strasse muss man mit einer Videoüberwachung rechnen.» Just in jenem Strassenbereich stehe auch immer wieder mal ein Radarkasten.


    Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung und dem privaten Interesse der Beschuldigten müsse beachtet werden, dass es sich beim konkreten Überholmanöver um ein «relativ schwerwiegendes Delikt mit einer konkreten Gefährdung» gehandelt habe. Andererseits seien auf der Videoaufzeichnung nur Autos und keine Personen erkennbar, womit der Eingriff in die Privatsphäre «relativ klein» sei.


    Die Frau wurde wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à 150 Franken und einer unbedingten Busse von 4000 Franken verurteilt. Gerichtsgebühren und Untersuchungskosten betragen 3000 Franken. Ob das Urteil weitergezogen wird, ist noch offen,


    Artikel (hinter Paywall): https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/Ueberholmanoever-gefilmt--jetzt-wirds-teuer/story/26055869
    http://www.20min.ch/schweiz/zu…als-Beweismittel-18058949
    Oder als Audio: https://www.srf.ch/sendungen/r…/ueberfuehrt-dank-dashcam

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    3 Mal editiert, zuletzt von RebelFazer ()

  • Nächste Entscheidung aus Deutschland können wir Mitte Mai erwarten, dann wird sich der Bundesgerichtshof über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen bei einer Zivilsache äussern. Die unteren Gerichte haben die Aufnahme nicht als Bewis anerkannt, da sie Anlassfrei (d.H. die Kamera lief ständig) und unter Verstos gegen § 6b BDSG https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__6b.html entstanden seien.


    BGH - VI ZR 233/17 https://dejure.org/dienste/ver…eichen=VI%20ZR%20233%2F17

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  • Schön dass der schweizer Richter die Dashcam anerkennt. Jedoch finde ich es etwas besorgniserregend, dass es sich dabei nur um ein Fahrmanöver handelt. Sollte das Video selbst vom Bundesgricht als verwertbar eingestuft werden, kann man wohl nur darauf warten, bis die Polizei mit tausenden "Beweisvideos" von Hobbypolizisten überflutet wird, welche sich dann alle auf diesen Fall berufen würden.
    Das soetwas wie dieses Manöver bestraft wird finde ich absolut richtig. Aber wie erwähnt, der Umstand dass es sich um eine Privataufnahme handelt und es zu keinem Schaden kam, macht mir etwas Sorgen.
    Dass man die Videos bei einem Schaden zur genauen Klärung verwendet, fände ich gut. Auch solange die Videos lokal auf der Kamera bleiben, sehe ich bezüglich Datenschutz kein Problem. Wer möchte denn auch schon nen Livestream bei dem man zusehen kann wie einer im Stau steht. :grinning_squinting_face:

    Wer Rechtschreibefehler findet der darf sie behalten

  • Schön dass der schweizer Richter die Dashcam anerkennt. Jedoch finde ich es etwas besorgniserregend, dass es sich dabei nur um ein Fahrmanöver handelt. Sollte das Video selbst vom Bundesgricht als verwertbar eingestuft werden, kann man wohl nur darauf warten, bis die Polizei mit tausenden "Beweisvideos" von Hobbypolizisten überflutet wird, welche sich dann alle auf diesen Fall berufen würden.


    Ich hoffe und glaube das "relativ schwerwiegendes Delikt mit einer konkreten Gefährdug" hat viel damit zu tun. Also nicht nur "ein Fahrmanöver". Was auch der Unterschied zum Schwyzer Fall war wo es nur eine abstrakte Gefährdung war. 110 TS entspricht etwa mit 90 km/h innerorts oder mit 2 Promille hinter dem Steuer.


    Für pile-palle Hobbypolizistentum nicht, aber wenn es um konkrete Gefahrensitutionen oder gar Unfälle geht dann schon finde ich eigentlich noch vernünftig.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Mhhhh, man könnte ein Bonussystem einführen, z.B. für 5 gemeldete Sünder (Straftäter), bekommt man ein eigenes Vergehen erlassen :grinning_squinting_face:

    "Beim Beschleunigen müssen die Tränen der

    Ergriffenheit waagerecht zum Ohr hin abfließen"

    (Zitat: Walter Röhrl)

  • @RebelFazer Das soetwas bestraft wird, egal wie es vor den Richter kommt, finde ich völlig richtig. Doch wer beurteilt nun den Schweregrad der Straftat? Macht das der Polizist dem das Video zugestellt wird oder gibt es dann eine eigene Abteilung nur für solche Videos?
    Und ab wann wird eine Straftat anhand eines Videos geahndet? Wenn die Polizei einem erwischt, wird alles geahndet, doch gilt das dann auch bei solchen Videos? Falls Ja, dann ist man nur noch im Bett vor ner Busse sicher. :nei1:
    Für mich gibt es dort noch massiven Handlungsbedarf, insbesondere ab wann jemand nur anhand eines Videos bestraft werden kann.

    Wer Rechtschreibefehler findet der darf sie behalten

  • Ich denke, und das lese ich auch aus dem Bericht, dass das Video nur in den Fällen beigezogen werden kann wo man als Betroffener gilt. Du müsstest also den Sachverhalt anzeigen und als "Zeugenaussage" sozusagen das Video einreichen. Im vorliegenden Fall gings ja darum dass der Filmer rechts überholt und anschliessend durch zu knappes Einordnen behindert/gefärdet wurde.


    Wäre der Filmer nun eines oder zwei Fahrzeuge weiter hinten gefahren und hätte das Manöver einfach beobachtet wäre die Aufnahme vermutlich nicht zulässig gewesen und die Polizei hätte aufgrund der Aussagen die Anzeige bearbeitet.


    Ähnlich wäre es wohl auch wenn einer einen Stau auf dem Pannenstreifen rechts überholt. Ist zwar verboten aber nur derjenige, dem er am Ende des Pannenstreifens mit zu geringem Abstand vor die Nase fährt ist genügend gefährdet dass die Aufnahme als Beweismittel in Frage kommt.