Auspuffanlage Z900 35kW

  • Guten Tag


    Ich habe ein kleines Problem und zwar habe ich mir eine Z900 gekauft und die hat die Komplettauspuffanlage Ixil Sx1 verbaut. Da das Motorrad noch nicht gedrosselt ist (Muss noch mit 35kW fahren) wollte ich beim Mech ein Termin abmachen um diese Drossel einzubauen und das Beiblatt für den Auspuff neu anzufordern für 35kW.

    Mir wurde dann jedoch von der Garage gesagt als Sie beim Grossrieder importeur angefragt haben dass es nur ein CH-Beiblatt gibt für die volle Leistung, somit beudet dies ich kann diese nicht legal fahren in der Schweiz.

    Da ich jedoch ungern zum Orginal Auspuff wechslen möchte suche ich nach einer Lösung.

    Ich habe bereits mit jemandem geschrieben (Motoscout Inserat) der den selben Auspuff eingebaut hat (auch Z900) und dieser hat ein CH-Beiblatt für 35kW, diese wurde ihm aber schon vom Vorgänger mitgegeben. Somit ist es ja theoretisch möglich die Anlage legal zu fahren in der Schweiz.

    Ich hoffe es kann mir jemand helfen wie ich an ein solches Beiblatt komme bzw. was ich machen kann um diese zu homoligieren.


    Vielen Dank schon im Voraus.

  • Im allgemein schliessen sich Drosselung und Nachrüstauspuff, besonders aber Komnplettanlagen sich gegenseitig aus. Grund ist, da das Motorrad auch nach dem Umbau maximal 35 kW haben darf.



    Der Art. 145a VTS gilt ab Erstzulassung 15. Jan 2017 !

    D.h. die gedrosselte Motorleistung darf maximal noch das doppelte betragen. Darum gibt es die Z900 auch speziell mit 70 kW.

    Gemäss IXIL passt die SX1 Komplettanlage jedoch NICHT an die 70 kW Version. :thinking_face:


    Frage: Welche Typengenehmigungsnummer (Siehe Fahrzeugausweis Nr. 24) und Datum der Erstzulassung (Fahrzeugausweis Nr. 36) hat dann deine Z900 ?

    Bist Du sicher, dass man dein Töff auf 35 kW drosseln kann?


    ein CH-Beiblatt für 35kW, diese wurde ihm aber schon vom Vorgänger mitgegeben.

    Papier ist geduldig und man kann vieles aus dem Drucker raus lassen. Wenn er Dir eine Kopie oder Foto schickt, siehst Du wer das Beiblatt ausgestellt hat und kannst dort nachfragen.


    was ich machen kann um diese zu homoligieren.

    Eine homologation (Typengenehmigung) oder auch nur Einzelabnahme bei FAKT oder DTC kann mehrere Tausend Franken kosten.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

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  • Vielen Dank für deine rasche Antwort und dein tolles feetback ich bin hier definitiv im richtigen Forum gelandet!

    Ups.. hab den Jahrgang völlig vergessen zu erwähnen, jedenfalls ist das Motorrad Modeljahr 2017, die Typengenehmigung ist 6KA3 19 und die erstzulassung war 06.2018.

    Bevor ich das Motorrad kaufte, liess ich mir natürlich von der Garage (Emil Weber) bestätigen es auch wirklich der 2017 Jahrgang ist da nicht auf die 70kW Variante ausweichen wollte.

    -Der nette Herr welcher mir gesagt hat das sein Motorrad ein Beiblatt hat für 35kW hat mir gesagt er schaut für mich nach ob er etwas organisieren kann, dass ich auch ein Gutachten erhalte er sagte mir jedoch es sieht nicht gut aus... Daher wollte ich mich andersweitig mal etwas informieren was für Möglichkeiten ich habe oder ob jemand einen Kontakt hat der sich mit so etwas auskennt oder selber mal solch eine Erfahrung gemacht hat.

    -Demfall wäre wie ich richtig angenommen habe die Einzelabnahme die einzige Möglichkeit den Auspuff zu homoligieren. Eine Einzelabnahme würde ich natürlich aus Kostengründen nicht machen wollen da es sich schlicht und einfach nicht lohnt..

  • erstzulassung war 06.2018.

    O.k. das könnte evtl. Probleme geben. Ich hoffe der Töff wurde vor dem 31. Dezember 2017 (Übergangsregelung in Art. 222o Abs. 13 VTS ) in die Schweiz importiert und war dann halt ein Ladenhüter. Ich hoffe die MFK mach da keinen Stunk, haben noch in den Akten den Prüfbericht/Form 13.20 A auf dem das Importdatum steht, oder können nachschauen an welchem Datum die Stammnummer vergeben wurde.


    Solange die Maschine gedrosselt ist, bekommt der Töff die Schweizer Typengenehmigung 6KA323. In dieser steht explizit, dass die ursprüngliche EU-Typengenehmigung e1*168/2013*00043 der offenen Version nicht mehr gilt. Willst Du ein gültiges Beiblatt für deine Anlage und die gedrosselte Variante, dann muss dort explizit auf diese neue Typengenehmigungsnummer Bezug genommen werden.


    Der nette Herr welcher mir gesagt hat das sein Motorrad ein Beiblatt hat für 35kW hat mir gesagt er schaut für mich nach ob er etwas organisieren kann,

    Der nette Herr kann nicht schnell ein Foto vom Beiblatt machen oder ganz einfach sagen welche Firma es ausgestellt hat? Hört sich irgendwie dubios an.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • da nicht auf die 70kW Variante ausweichen wollte.

    Bei der Z900 gibt es 2 Varianten, es gibt Variante A und Variante A2... es kann nur Variante A2 gedrosselt werden. (Variante A hat 92.2KW 125PS Variante A2 hat offen 70KW 95PS) ich hoffe du hast die richtige Variante gekauft. Offenbar nicht, das müsstest du aber machen; Da wir seit dem 1.1.2021 auch EU-recht A1 A2 A haben. (OPERA 3) Es ist jetzt (so hab ich das verstanden) wie in Deutschland, Man nicht mehr jedes x beliebige Motorrad auf 35KW drosseln sondern nur noch A2 Bikes jene die offen max 70kW haben oder weniger. Also kauf dir ein A2 bike mach den schein fahr zwei Jahre damit rum mach ein zweiten Schein für Kategorie A fahre entweder mit 70KW herum oder kauf die die grosse Z900.


    PS: Soviel grösser ist die ''grosse'' Z900 auch nicht... 30PS mehr :o Optisch sehen beide gleich aus.

    Jene die glauben, ich würde was verstehen wovon ich schreibe, sind selber schuld. :heuldoch:

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  • Da wir seit dem 1.1.2021 auch EU-recht A1 A2 A haben.

    Das wusste ich, jedoch dachte ich dies gilt einfach ab dem Datum der neueren Fahrzeuge.. Da auf der offizielen Kawasaki seite auch noch steht dass das Modeljahr 2017 auf 35kW drosselbar ist. Bei dem Modeljahr 2017 gab es die Variante A und A2 ja noch nicht. Da jedoch jetzt jedes Bike in diesem Fall nicht mehr gefahren werden darf welches mehr als 70kW hat finde ich es komisch das ich von der Garage nicht darauf hingewiesen wurde. Andersweitig macht es ja keinen Sinn solch ein Motorrad zu drosslen..

  • Das wusste ich, jedoch dachte ich dies gilt einfach ab dem Datum der neueren Fahrzeuge.. Da auf der offizielen Kawasaki seite auch noch steht dass das Modeljahr 2017 auf 35kW drosselbar ist. Bei dem Modeljahr 2017 gab es die Variante A und A2 ja noch nicht. Da jedoch jetzt jedes Bike in diesem Fall nicht mehr gefahren werden darf welches mehr als 70kW hat finde ich es komisch das ich von der Garage nicht darauf hingewiesen wurde. Andersweitig macht es ja keinen Sinn solch ein Motorrad zu drosslen..

    Nun Kawasaki ist eine Marke, die baut für die ganze Welt Motorräder, wahrscheinlich wurde da einfach noch nicht die Seite Aktualisiert. Und der Händler will in erster Linie Geld verdienen. Wenn du das Motorrad willst wird er es dir verkaufen. Er darf dich zwar drauf hinweisen das du damit gar nicht fahren darfst, muss er aber nicht. Weil bei Admin.ch ist zu entnehmen:


    Zitat

    @https://www.astra.admin.ch/ast…rausweisvorschriften.html

    Die schweizerischen Kategorien sollen mit jenen der EU harmonisiert werden, zudem soll das Mindestalter auf EU-Niveau gesenkt werden. Künftig sollen Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren geführt werden dürfen (heute in der Schweiz: ab 18 Jahren). Die neue EU-Klasse AM beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Sie wird in die Unterkategorie A1 integriert. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (heute in der Schweiz: 16 Jahre). Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A beschränkt auf 35 kW (EU=A2), das bei 18Jahren bleibt.

    Und A2 heisst: Motorrad hat gedrosselt 35KW oder weniger, und offen maximal die doppelte Leistung also 70KW. Darum war last Year auch so ein Run auf Motorräder, weil nach EU recht gibt es kein Direkteinstieg für Motorräder und Drosseln kann man auch nicht alle Fahrzeuge.


    Zitat

    @https://www.1000ps.ch/business…hrerschein-2013-klasse-a2

    Welche Motorräder darf ich mit der Klasse A2 fahren?

    Motorräder mit oder ohne Beiwagen und maximal 35 kW (48 PS) Leistung sowie maximal 0,2 kW/kg Eigengewicht (Deine Maschine muss also mindestens 175 Kilo wiegen). Eine ungedrosselte Version als Originalvariante ist mit maximal doppelter Leistung (daher höchstens 70 kW oder 96 PS) zulässig. Auch dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW (20 PS) sind erlaubt.

    Jene die glauben, ich würde was verstehen wovon ich schreibe, sind selber schuld. :heuldoch:

  • Und A2 heisst: Motorrad hat gedrosselt 35KW oder weniger, und offen maximal die doppelte Leistung also 70KW. Darum war last Year auch so ein Run auf Motorräder, weil nach EU recht gibt es kein Direkteinstieg für Motorräder und Drosseln kann man auch nicht alle Fahrzeuge

    Ja war auch auf der website.. hab da anscheinend komplett übersehen dass das nicht nur auf das Alter bezogen ist sondern auf das ganze Gesetz der A2 Klasse, da es in unserem schweizerischen Gesetz nicht namentlich erwähnt wird bzw. ausgeschrieben wird.

  • Massgebend betreffend Drosselung ist heute Art. 145a VTS https://www.admin.ch/opc/de/cl…19950165/index.html#a145a

    Allerdings besagt Art. 222o Abs. 13 VTS https://www.admin.ch/opc/de/cl…19950165/index.html#a222o, dass Fahrzeuge, die bis 31. Dezember 2017 in die Schweiz eingeführt wurden, nach bisherigem Recht erstmals zugelassen werden können.


    Dein Töff wurde erstmals im 2018 ungedrosselt zugelassen. unbekannt ist, ob der Töff bereits im 2017 in die Schweiz importiert wurde. Sollte er bereits 2017 eingeführt worden sein, so sollte er nach altem Recht zugelassen worden sein und dementsprechend auch gedrosselt werden können.


    Deine Aufgabe, kläre beim Händler ab, wann der Töff importiert wurde. Danach kannst Du beim Strassenverkehrsamt nachfragen, ob die Drosselung möglich ist, obwohl erste Inverkehrssetzung ungedrosselt erfolgte. Bei positiver Antwort nachfragen wegen der Auspuffanlage, ob die dranbleiben kann.

  • Ich danke vielmals für die ausfürhliche Erklärung und die Zeit die du investiert hast um einen unwissenenden wie mich aufzuklären. Blöd gelaufen für mich würde ich sagen..

  • Ich danke vielmals für die ausfürhliche Erklärung und die Zeit die du investiert hast um einen unwissenenden wie mich aufzuklären. Blöd gelaufen für mich würde ich sagen..

    Dont worry be happy vll kannst du das Motorrad auch einfach eintauschen :o weil die Z900 A2 und Z900 A sind laut Kawasaki.ch gleich teuer neu.

    Jene die glauben, ich würde was verstehen wovon ich schreibe, sind selber schuld. :heuldoch:

  • Weshalb blöd gelaufen? Frag doch erst mal nach, wann der Töff importiert wurde. Erst danach kannst Du beurteilen, ob es dumm gleaufen ist.

    Noch folgende Fragen, wann hast Du die Töffprüfung gemacht? Hast Du dem Verkäufer gesagt, dass Du den Töff drosseln willst, da Du nur A beschränkt fahren darfst?

    Und wenn ich den Eingangspost richtig lese, wäre die Drosselung möglich, aber nur mit Originalauspuff. Schau doch, ob Du eine gebrauchte Originalanlage findest, die kannst Du dann, wenn Du wieder auf die volle Leistung umrüstest, dann wieder verkaufen.

  • Hab geschrieben blöd gelaufen da es ja anscheinend nach neuem Gesetz egal ist bei A2 gilt, nicht mehr als max. 70kW offene Leistung.

    DDas Motorrad war ursprünglich von der Emil Weber Garage an den Vorbesitzer bzw. an meinen jetzigen Verkäufer verkauft worden. Dieser hat für mich vor dem Kauf bei denen nachgefragt und es wurde gesagt dass die Z900 auf 35kW gedrosselt werden kann. (Habe bei der Garage jedoch nicht erwähnt das ich nur A beschränkt fahren darf da ich davon ausging das es kein anderen Grund geben würde ein Motorrad auf diese spezifische Leistung zu drosseln.)

    Bin früher mal Motorrad gefahren aber habe damals dann meine Interessen auf das Autofahren verlagert und lies meinen Lernfahrausweiss damals blöderweise auslaufen ohne jemals die Prüfung dafür gemacht zu haben. Daher würde ich erneut als Lernfahrer einsteigen..

    Drosselung möglich, aber nur mit Originalauspuff.

    Genau, wurde mir so gesagt und der Orginalauspuff wäre auch schon vorhanden daher auch keine grosse Sache diesen wieder zu montieren.


    - Ich frage morgen mal beim Strassenverkehrsamt nach um mich mal da mal aufklären zu lassen.

  • Das wusste ich, jedoch dachte ich dies gilt einfach ab dem Datum der neueren Fahrzeuge..

    Kann man auch nicht wissen, da es Blödsinn ist. "A2" wie in der EU haben wir in der Schweiz nicht. Bei uns gilt alleine das Importdatum des Fahrzeuges ob es gedrosselt werden kann oder nicht. Solange es 35 kW und weniger hat (und ein Leistungsgewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg) darf man es mit dem A beschränkt fahren.


    Und A2 heisst: Motorrad hat gedrosselt 35KW oder weniger, und offen maximal die doppelte Leistung also 70KW. Darum war last Year auch so ein Run auf Motorräder, weil nach EU recht gibt es kein Direkteinstieg für Motorräder und Drosseln kann man auch nicht alle Fahrzeuge.

    So eine gequasselte Scheisse welche weder Hinten, noch Vorne und so gar in der Mitte ganz und gar nicht stimmt.

    Lieber Phips, bitte, bitte wirf jeweils kurz einen Blick in die Gesetze und Verordnungen der Schweiz bevor Du irgend einen Quatsch schreibst. :emojiSmiley-31:


    1. Die aktuellen geltenden Führerausweisvorschriften welche in der Schweiz geltend findet man hier in der Verkehrszulassungsverordnung.

    2. Was sich mit Opera-3 geändert hat findet man hier: Revision der Führerausweisvorschriften 2019-2021 (a.k.a OPERA-3) Es fand KEINE Anpassung an das EU Recht statt.

    3. In der Schweiz gibt es kein "A2", den gibt es nur in der EU. Bei uns gibt es weiterhin wie gehabt den A beschränkt auf 35 kW, kurz "A (35 kW)", "A beschränkt" oder auch "A-". (EU und CH Recht sind also nicht identisch)

    4. Mit dem Schweizer A (35 kW) ist die Originalleistung des Motorrades irrelevant! (EU und CH Recht sind also nicht identisch)

    5. Mit dem Schweizer A (35 kW) darf das Motorrad maximal eine Motorleistung von 35 kW haben und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg. (Im Schweizer Fahrzeugausweis ist das "Leergewicht" mit Fahrer von 75 kg. Es gilt jedoch das Leergewicht ohne Fahrer).

    6. In der EU gibt es immer noch den Direkteinstieg mit 24 Jahre (Art. 4 Ziff. 3 Bstb. c der Richtlinie 2006/126/EG), nur in der Schweiz ist das nicht mehr möglich! (EU und CH Recht sind also nicht identisch)

    :emojiSmiley-34:

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

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