Feld-/Waldwege etc.: Zonenregelung?

  • ....ich habe irgendwo mal gelesen das die richterlichen Fahrverbote nach einer gewissen Zeit "ablaufen" . ...stimmt das ? ...kannst du mir dazu was sagen @ Rebelfazer?

  • ...stimmt das ? ...kannst du mir dazu was sagen @ Rebelfazer?

    Nun, ich bin ja selber kein Anwalt noch ein sonstiger Rechtsgelehrter. Jedoch soweit mir bekannt haben die gerichtliche Verbote kein Ablaufdatum. Solche Verbote werden auf privaten Grund aufgestellt und sind gewissermassen ein pauschales Hausverbot für gewisse Benutzergruppen. https://www.lw-p.ch/de/rechtst…bote-und-deren-bedeutung/ und RZ27 in

    Jusletter 28 septembre 2015

    Es gibt jedoch ein paar richterliche Verbote welche auf alte nicht mehr existierende kantonale Gesetzte verweisen. Diese wurden alle vor dem 1. Januar 2011 ausgestellt, da dann die Schweizerische Zivilprozessordnung (sowie auch Strafprozessordnung) in Kraft trat welche das kantonale Patchwork abgelöst hat. Gemäss Art. 258 ZPO kann ein gerichtliches Verbot entweder befristet oder unbefristet erlassen werden.


    Jedoch zurück zu den alten kantonalen Regelungen, in deinem Heimatkanton, dem Kanton Luzern, hatte ein gerichtliches Verbot das nach altem Recht erlassen wurde ein Ablaufdatum von 30 Jahren (§ 244 Abs. 2 aZPO/LU siehe dazu BGE 6B_814/2015 E. 1.4.3 ). Anscheinend gibt es von Tenchio/Tenchio, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 258 ZPO mit Hinweisen eine genauere Betrachtung was altrechtliche Richterliche Verbote im Verhältnis zur neuen ZPO anbelangt (Möglicherweise gibt es davo eine aktualisierte Version welche die aktuellste Rechtsprechung wiedergibt). Im Kanton Zürich gelten jedenfalls altrechtliche Verbote weiterhin uneingeschränkt (ZH Obergericht SU160008-O/U/jv) und soweit ich weiss gab es im Kanton Zürich auch nie ein Ablaufdatum, noch wurde auf diesen Verbotstafalen auf ein spezielles Gesetz verwiesen. Man findet heute noch bei uns im Kanton ZH richterliche Verbote die in den 1960er Jahren erlassen wurden. Keine Ahnung ob in Luzern all die richterlichen Verbote die vor dem 1. Januar 2011 erlassen wurden immer noch das 30 Jährige Ablaufdatum haben.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

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  • Es gibt jedoch ein paar richterliche Verbote welche auf alte nicht mehr existierende kantonale Gesetzte verweisen. Diese wurden alle vor dem 1. Januar 2011 ausgestellt, da dann die Schweizerische Zivilprozessordnung (sowie auch Strafprozessordnung) in Kraft trat welche das kantonale Patchwork abgelöst hat. Gemäss Art. 258 ZPO kann ein gerichtliches Verbot entweder befristet oder unbefristet erlassen werden.

    ...stimmt das ? ...kannst du mir dazu was sagen @ Rebelfazer?


    Jedoch zurück zu den alten kantonalen Regelungen, in deinem Heimatkanton, dem Kanton Luzern, hatte ein gerichtliches Verbot das nach altem Recht erlassen wurde ein Ablaufdatum von 30 Jahren (§ 244 Abs. 2 aZPO/LU siehe dazu BGE 6B_814/2015 E. 1.4.3 ).

    Die gerichtlichen Verbote des Kanton Aargau hatten 10 Jahre "Laufzeit" und musste dann wieder erneuert werden.


    Da für Verfahren, welche vor dem 1.1.2011 hängig waren, die alten kantonalen Zivilprozessordnungen zuständig blieben, gelten auch deren zeitliche Geltung Wirkungen beschränkt. Mit anderen Worten, altrechtliche gerichtliche Verbote mit Zeitablauf laufen auch unter der neuen ZPO ab. Entscheidend ist nicht, wann sie Erlassen wurden, sondern wann das Gesuch eingereicht worden ist (gemäss den Übergangsbestimmungen). Klar ist jedoch, wenn sie vor dem 01.01.2011 erlassen wurden, laufen sie ab. Der Ablauf des Verbotes muss (zumindest im Kanton Aargau) auf dem richterlichen Verbot (also der Tafel, die dieses Verbot enthielt) nicht aufgeführt sein. Für den unbedarften Laien haben diese gerichtliche Verbote immer noch eine abschreckende Wirkung, der Leser dieser Zeilen wird sich nun von altem juristischen Plunder nicht so schnell ins Boxhorn jagen lassen.


    PS.: Natürlich könnte es sein, dass das heere Bundesgericht zu Lausanne eine andere Meinung hat. Dann wäre dann dieses Meinung verbindlich. Allerdings ist mir kein solcher Entscheid bekannt.


    Nachtrag: das obige Schild von Bad Zurzach (jetzt glaubs wieder Zurzach) ist also zeitlich unbeschränkt gültig - zumindest solange die Tafel dort steht.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:


    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q


    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

  • Nachtrag: das obige Schild von Bad Zurzach (jetzt glaubs wieder Zurzach) ist also zeitlich unbeschränkt gültig - zumindest solange die Tafel dort steht.

    Es steht auf dem Gemeindegebiet von Koblenz Klingnau. https://map.geo.admin.ch/?lang…&zoom=13&crosshair=marker

    Teil des Bezirk Zurzachmit Gerichtsort Bad Zurzach.

    Nebst Bad Ragaz und Yverdon-les-Bains das dritte echte "Bad" in der Schweiz.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

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  • OFFROAD-VERBOT IN ITALIEN

    Neues Gesetz verschärft die Regeln


    Aufruhr in Italien. Mit einer neuen sogenannten Offroad-Verordnung beschränkt der Italienische Gesetzgeber die Nutzung von Wald- und Feldwegen. Das Dekret, das am 28.Oktober 2021 verabschiedet wurde, wurde am 1. Dezember 2021 im italienischen Amtsblatt veröffentlicht. Die Einspruchsfrist läuft am 16. Dezember ab. Damit hat das Dekret Gültigkeit.


    Die neue Verordnung regelt den Verkehr auf allen Wald- und Feldwegen in Italien. Erlaubt ist deren Befahren künftig nur noch für Fahrzeuge, die der Bewirtschaftung von angrenzenden Arealen dienen sowie Fahrzeugen, die für den Wegeerhalt eingesetzt werden. Alle anderen Fahrzeuge werden ausgeschlossen. Darunter fallen Motorräder, Autos (Geländewagen), Quads und sogar Fahrräder. Mountainbiker, Geländewagenfahrer und auch Enduristen laufen dagegen Sturm, denn mit der Neuregelung ist das Befahren von Wegen unter 2,5 Meter Breite definitiv verboten. Allerdings können die italienischen Regionen die neue Verordnung relativ freizügig handhaben. Der Gesetzgeber gesteht ihnen da einen ziemlich großen Spielraum zu. [...]


    Weiter geht es bei Motorrad Online


    Diskussion dazu Bitte da --> OFFROAD-VERBOT IN ITALIEN (der Diskussions Faden) <----

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Autonome Provinz Bozen Südtirol. Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 10


    Zusammenfassung des Wichtigsten:


    Art. 1 (Anwendungsbereich)

    (1) Dieses Gesetz regelt den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die im Sinne des königlichen Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind oder die in Bereichen liegen, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung landschaftlich geschützt sind; nicht betroffen sind Staats-, Landes- und Gemeindestraßen, die als solche im Sinne der Bestimmungen über die Klassifikation von Straßen ausgewiesen sind.


    Art. 2 (Verkehr und Parken in geschützten Gebieten)

    (1) Der Verkehr und das Parken von Kraftfahrzeugen jeglicher Art in geschützten Gebieten laut Artikel 1 sind verboten. Das Verbot gilt auch für Wanderwege, Pfade und andere Wege, die auf Grund ihrer Breite, des Gefälles oder des Bodenbelags weder für den Verkehr von Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb geeignet sind noch regelmäßig und systematisch instandgehalten werden.


    Art. 3 (Verkehr auf Straßen, die nicht als Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen ausgewiesen sind)

    (1) Der zuständige Landesrat kann den Verkehr von Kraftfahrzeugen beliebiger Art auf Straßen verbieten, die nicht Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen laut den Bestimmungen über die Klassifikation der Straßen sind


    (3) Die Landesverwaltung muß das Verkehrsverbot durch Anbringung einer entsprechenden Tafel bekanntgeben; es müssen darauf das Fahrverbotszeichen und der Hinweis auf dieses Gesetz angebracht sein. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angebrachte Beschilderung bleibt unverändert.



    Art. 6 (Verwaltungsstrafen)

    (2) Eine Verwaltungsstrafe von Euro 75 hat zu zahlen, wer:

    ohne Bewilligung auf einer Straße fährt, die im Sinne von Artikel 3 für den Verkehr gesperrt ist. Die Verwaltungsstrafe wird auf Euro 57 herabgesetzt, wenn der Betroffene Anspruch auf die Bewilligung gehabt hätte, diese aber nicht beantragt hat


    (4) Für den Kraftfahrzeugverkehr ohne Ermächtigung in den Gebieten laut Artikel 2 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200 Euro auferlegt. Diese wird auf 100 Euro herabgesetzt, wenn die Person, die den Verstoß begangen hat, das Recht hat, eine Durchfahrtsermächtigung zu erhalten


    (7) Die Verwaltungsstrafen werden um 50% erhöht, wenn es sich um die Übertretung dieses Gesetzes im Bereiche von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Naturreservaten, Biotopen oder Naturdenkmälern handelt, die im Sinne der geltenden Landesgesetze betreffend die Bereiche Landschaftsschutz und Naturparke, geschützt sind.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    Einmal editiert, zuletzt von RebelFazer () aus folgendem Grund: Weil Leute Probleme mit dem Dezimalkomma haben.

  • wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 Euro auferlegt

    Warum nicht gleich wie in Red Corner die Todesstrafe unter in Rechnung stellen der hierzu verwendeten Kugel an die Familie?

    übersetzt wohl € 200.--; dürfte also zur Not noch bezahlbar sein

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:


    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q


    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

  • übersetzt wohl € 200.--; dürfte also zur Not noch bezahlbar sein

    ja hab einfach s Komma übersehen desswegen meine Intention :winking_face:

    Womit bewiesen wäre, dass so ein Komma über Tod und Leben entscheidet ... :emojiSmiley-79:

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:


    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q


    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.