24 Typengenehmigung M

  • Ciao zäme


    Wer hat schon mal von der Typengenehmigung M gehört?
    Steht im FZ-Ausweis meiner Ducati SFs, Infos darüber nur soweit gefunden, dass es Modifiziert heissen könnte...
    Sitz, Lenker, Fussrasten und Auspuff sind tatsächlich nicht Original. Bis auf den offenen Deckel ist alles eingetragen.


    Hat das M eine ev. Verhaltensänderung seitens der Rennleitung zur Folge?
    Offener Deckel kann bestraft werden...hat jemand Erfahrung? Busse < 250.- oder gar stossen wenn kein Ersatz im Rucksack? Reine Lärm Sache?


    Merci und guten Start!

    „Die wahre Kunst der Fahrzeug-Beherrschung erkennt man im instabilen Fahrzustand!“

    Walter Röhrl

  • Offiziell kann man mit der offenen Trockenkupplung beim Erwischen gebüsst werden :grinning_face_with_smiling_eyes: Bis jetzt hatte ich noch nie Probleme, obwohl mich Donna ermahnte :grinning_squinting_face: Nächsten Frühling muss ich bei der MFK antreten, d.h. Kupplung wieder zu und hässlichen Originalspiegel wieder montieren. Nach der MFK einfach wieder alles umbauen :grinning_squinting_face::grinning_squinting_face:
    Jeder normaler Ducatist öffnet die Trockenkupplung, ausser bei einer Nasskupplung. Dort einfach mit dem Schauglas....

  • Busse < 250.- oder gar stossen wenn kein Ersatz im Rucksack?

    Das findet man nicht in der Ordnungsbussenverodnung https://www.admin.ch/opc/de/cl…/19960142/index.html#app1 d.H. anstelle eine einfach Busse erfolgt eine
    Verzeigung zu Handen der Staatsanwaltschaft wo die Kontrolle stattfand (Art. 93 SVG, Art. 219 VTS und Art. 53 Abs. 4 VTS). Nebst Busse also auch noch Schreibgebühren und später dann evtl. Verwarnung vom Strassenverkehrsamt des Wohnortkantons (Art. 16 Abs. 2 SVG).


    Als Beispiel die unverbindlichen Richtlinien des Kantons Berns, dort ist auf Seite 11 von 100.- bis 300.- die Rede (exkl. Schreibgebühren).
    https://www.justice.be.ch/just…en%20per%2001.01.2013.pdf


    Die Polizei kann die Weiterfahrt mit Fahrzeugen welche nicht den Vorschriften entsprechen und entweder gefährlich sind oder unnötigen Lärm erzeugen verbieten, den Fahrzeugausweis einziehen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
    Art. 54 SVG

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Das findet man nicht in der Ordnungsbussenverodnung, d.H. anstelle eine einfach Busse erfolgt eine Verzeigung zu Handen der Staatsanwaltschaft...


    Lieber RebelFazer


    Was Du hier im Forum als Erleuchteter alles schon dummgeschwätzt hast...Chapeau! :hutab:
    Bin frisch hier, habe schon einige Deiner Beiträge gelesen...und bin Baf ab den höchst wertvollen Infos darin.


    Ein Forum lebt von solch guten Seelen wie Dich, Merci!

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    Walter Röhrl

  • Als Beispiel die unverbindlichen Richtlinien des Kantons Berns...

    ...somit hängt das also vom Goodwill der Rennleitung ab.
    "vermeidbarer Lärm"...wenn ich also eine reine Spassfahrt mache, erzeuge ich bereits Lärm, den ich vermeiden könnte.
    "kann sie die Weiterfahrt verhindern"...muss aber nicht.
    "1.5.2. zufolge absichtlicher Veränderung der Schalldämpfungsanlage CHF 300.00"


    So lässt das Gesetz dem Umsetzer also frei, ob er weiterwinkt oder das Vollprogramm mit Anzeige und FZ Einzug durchzieht.
    Gut zu wissen, wenn es mal zur Verhandlung am Strassengraben kommt...

    „Die wahre Kunst der Fahrzeug-Beherrschung erkennt man im instabilen Fahrzustand!“

    Walter Röhrl


  • Gut zu wissen, wenn es mal zur Verhandlung am Strassengraben kommt...

    Was möchtest Du dann im Strassengraben verhandeln?


    Die Höhe der Buse?


    In der Regel kann man da wenig verhandeln... Wenn die Staatsmacht dich büssen will, und der anwesende Beamte die Gesetze kennt, wirst Du zu Fuss weiter gehen.


    Wenn Du den geschlossenen Deckel dabei hast, kann er dich weiterfahren lassen....


    Wen er Lust hat.....


    Grusssugus

  • Ich finds zwar toll der Gesetzte und Verordnungen kundig zu sein, aber einfach ein wenig doof, grau bis schwarz unterwegs zu sein :winking_face:

    Si vis pacem para bellum

  • Was möchtest Du dann im Strassengraben verhandeln?

    Den Spielraum, den die Beamten laut Gesetz bei der Umsetzung haben. Nach meinen Erfahrungen kann durchaus ein freundliches Gespräch stattfinden und eine Lösung gefunden werden.
    Steht ja nirgends "Wer mit Öffnungen > 42mm im Deckel rumfährt, muss mit einer Busse von genau 84.- rechnen".
    Wenn ich zB. zu schnell unterwegs bin, dann weiss ich auf den Rappen genau, was das kostet. Verhandlungen zu 99.9% zwecklos.

    Ich finds zwar toll der Gesetzte und Verordnungen kundig zu sein, aber einfach ein wenig doof, grau bis schwarz unterwegs zu sein :winking_face:

    Wenn man sich den Konsequenzen bewusst ist und hinterher nicht jammern kommt, finde ich den Graubereich ein gangbarer Weg...solange man nicht Dritte mit reinzieht
    Mir ist der Spass mit dem offenen Deckel und die ev. Folge wert...ja, das kann manchen doof vorkommen, ist mir aber ziemlich eine Drahtbürste.

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    Walter Röhrl

  • solange man nicht Dritte mit reinzieht

    Das ist der springende Punkt :winking_face:


    Mit beispielsweise einer zu lauten Kiste schadest uns allen Töff- Fahrern, nicht nur Dir selbst :winking_face:


    Die Schwelle für Lärm gleich welcher Art zu ertragen sinkt immer weiter ab.


    Die grün- rote- alterna(t)ive Liga hat heute schon zumindest die Oberhand in jedem grösseren Ort/Stadt.


    Das Schlimmste ->die Fraktion der Gutmenschen !!!!


    Man kann daher mit ein wenig Verstand die Zukunft mitgestalten, bzw. die Intervalle von neuen Bestimmungen/Verordnungen, oder gar Restriktionen wie streckenbezogene Motorradfahrverbote, verlängern :winking_face:

    Si vis pacem para bellum

  • Der ganze Ablauf wäre ja so:


    Kommt man in eine Kontrolle.
    Wird die Manipulation entdeckt.
    Wird die Manipulation beanstandet.
    Erfolgt eine Verzeigung zu Handen der Staatsanwaltschaft.
    Wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
    Welche Busse/Strafe wird ausgesprochen.
    Wird das Strassenverkehrsamt/Amt für Administrativmassnahmen des Wohnkantons informiert?
    Geht die Meldung nicht unter/vergessen?
    Wird es beim Amt als ein Fall von Art. 16a Abs. 4 SVG "In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet" angesehen?


    Hat der Polizist überhaupt die Möglichkeit von einer Verzeigung abzusehen?

    Zitat


    In den Verfahrensabschnitten vor der Anklageerhebung – also im Vorverfahren – steht dieKompetenz zum Verzicht auf Strafverfolgung allein der Staatsanwaltschaft zu.Die Polizeials Ermittlungsbehörde ist im Gegensatz zu den Übertretungsstrafbehörden zu Einstellungenbzw. Nichtanhandnahmeverfügungen nicht befugt. Hiervon kann einzig in den Fällen vonStPO 307 IV eine Ausnahme gemacht werden

    https://www.rwi.uzh.ch/dam/jcr…omasGrob_Exposee_StPO.pdf


    Oder auch ab Seite 5.
    https://www.jgk.be.ch/jgk/de/i…dbuch_gemeindepolizei.pdf


    307 StPO


    Scheint also möglich zu sein, da es sich nicht um eine schwere Straftat handelt. Wenn es aber eine Schwerpunktkontrolle ist, welche von "oben" angeordnet wurde, ist der Handlungsspielraum des Polizisten kleiner und eine Verzeigung wahrscheinlicher.



    Wenn man sich den Konsequenzen bewusst ist und hinterher nicht jammern kommt, finde ich den Graubereich ein gangbarer Weg...solange man nicht Dritte mit reinzieht

    :thumbup: Darum auch OBV lesen und sich merken, was NICHT darin steht. Denn alles was nicht in der OBV zu finden ist, kann dir potentiell den Ausweis kosten. Ales was in der OBV ist kostet nur Geld. Manchmal erstaunlich zu sehen, für welchen "Zeitgewinn" und Blödsinn Leute ihren Lappen (Führerausweis) riskieren aber nicht einen Lappen (100 Franken).


    Bsp: Befahren eines Tramtrassees oder Busstreifens 60.-
    Befahren einer Sperrfläche oder überfahren eine Sicherheitslinie: Verzeigung/Allfälliger Ausweisentzug
    Vorsicht: Ersteres geht manchmal nur wenn man letzteres macht.


    PS: Danke für die Blumen.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!