Gesuch für Prüfung Kategorie A unbeschränkt nach zwei Jahre nach Fahrpraxis mit 35 KW Beschränkung?

  • Wie genau sind diese zwei Jahre zu verstehen, bis man den A (unbeschränkt) angehen kann?

    Laufen die zwei Jahre mit 35KW beschränkt ab Lernfahrausweis oder erst ab bestandener Prüfung A1 beschränkt?


    Ich habe bisher immer nur die folgende Info gefunden, aber dem kann man nicht entnehmen, ob die zwei Jahre erst ab Prüfung oder erhalte vom Lernfahrausweis laufen.


    Zitat

    Für Bewerber, welche die Kat. A35KW nach dem 01.01.2021 erworben haben: Nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis, kann der Lernfahrausweis für die Kat. A unbeschränkt beantragt werden.

  • Nach meiner Meinung zählt der Lernfahrausweis nicht, das Erwerben der Kategorie (welche auch immer) gilt ab Prüfungsdatum (bestanden) und steht entsprechend im Führerausweis (Spalte 10).

    Das wäre auch mein Verständnis und davon bin ich bis letzte Woche auch ausgegangen.

    Nur hat dann jemand etwas anderes erzählt und war da sehr verwundert und konnte es nicht glauben.

    Zudem kann man den Satz "beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis" auch anders auslegen und mit Lernfahrausweis beginnt auch die Fahrpraxis.

  • Die zwei JAhre gelten ab bestandener Prüfung, die Dauer des Lernfahrausweises zählt nicht mit. Geregelt ist das in Art. 15 der Verkehrszulassungsverordnung https://www.fedlex.admin.ch/el…/2423_2423_2423/de#art_15

    Dort steht in Absatz 2bis:
    "Der Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung seit mindestens zwei Jahren besitzen und die klaglose Fahrpraxis nach Artikel 8 Absatz 6 nachweisen können."

    Der Führerausweis wird mit der bestandenen Prüfung erworben, das heisst, dass die zwei Jahre erst ab bestandener PRüfung für A beschränkt zu laufen beginnen.

  • Laufen die zwei Jahre mit 35KW beschränkt ab Lernfahrausweis oder erst ab bestandener Prüfung A1 beschränkt?

    A1 beschränkt wäre A1 45 km/h. Denn bekommt nach bestandener Prüfung man mit 15 Jahre und die Beschränkung ist mit dem 16. Geburtstag automatisch aufgehoben (Quelle: Irgend so ein ASTRA Kreisschreiben) [Ein paar ältere Semester, bekamen A1 45 km/h mit dem B geschenkt]


    Für A unbeschränkt braucht es zwei Jahre A (35 kW) [in der EU bekannt als A2, so plus minus].


    Art. 8 VZV legt fest was als Fahrpraxis gilt und in Abs. 5 steht klipp und klar: Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.


    Lernfahrten sind all die Fahrten, die man mit einem Lernfahrausweis macht.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

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  • Ganz kleine Frage von einem betreffend Beschränkt zu fahrenden Motorrad Unwissenden: Reicht es 2 Jahre lang den Ausweis "A Beschränkt" zu haben - oder muss man irgendwie belegen, dass man in der Zeit auch gefahren ist?


    Oder wird dann einfach bei der Prüfung Kat. A (offen) geschaut ob man inzwischen wirklich eine Ahnung hat vom Motorradfahren?


    Wir sind am Abklären wie man das mit unseren Jungs lösen kann (Versicherung ist für Neueinsteiger ja irre - da hätten die Eltern bei tiefster Stufe und nach 35 Jahren Ausweis dann doch etwas andere Preise wenn man Kasko abschliessen möchte), möchten aber dann nicht nachträglich Ärger weil unklar ist wie man die 2 Jahre A- nachweisen soll. Da unweigerlich noch irgendwie Militär dazwischen kommt (ist ja mit 18 dann halt mal fällig - und kann z.B. für Durchdiener welche eventuell Offizier-Level anstreben, dann doch ein klein bisschen dauern) wo man eher wenig Zeit fürs Motorrad hat. Wäre vielleicht gar nicht so blöd eine Maschine deshalb auf die Eltern einzulösen - damit die natürlich damit auch mal fahren können O:) .


    A propos beschränkt: bin jetzt paar Maschinen Probe gefahren (sogar 24Kw weil wegen Alter der Maschine 35 Kw nicht möglich war) - und je nach Motor war 24 Kw jetzt echt nicht zu verachten (650er Bandit, bis ca. 7000 Touren merkt man eigentlich nicht, dass das Ding überhaupt gedrosselt ist), 35 Kw würde da für den CH-Alltagspass noch ewig reichen wenn die Maschine nicht grad 250 Kilo wiegt oder man zu Zweit unterwegs ist.). Schon schön, was mittlerweile Fahranfängern so geboten wird (war mit ca. 20 PS 2-Takt 125er zwar irgendwie auch lustig, wenn man vorher Mofa gefahren ist - aber halt doch ne ganz andere Liga gegenüber den heutigen A- Maschinen).

  • Ganz kleine Frage von einem betreffend Beschränkt zu fahrenden Motorrad Unwissenden: Reicht es 2 Jahre lang den Ausweis "A Beschränkt" zu haben - oder muss man irgendwie belegen, dass man in der Zeit auch gefahren ist?


    Oder wird dann einfach bei der Prüfung Kat. A (offen) geschaut ob man inzwischen wirklich eine Ahnung hat vom Motorradfahren?

    Nach 2 Jahren im Besitz des beschränkten Scheins kannst du einen Lehrfahrausweis für unbeschränkt beantragen und musst dann ganz normal nochmals zur Prüfung antreten. Da wird nicht geprüft ob und wie viel du in den 2 Jahren gefahren bist.

    Theoretisch kannst du also die 35kW Prüfung machen und dann 2 Jahre lang pausieren um dann die Prüfung für unbeschränkt zu machen. Dummerweise musst du dann halt trotzdem die Maschine für die erneute Prüfung wieder im Griff haben. Da hilft dann etwas Praxis durchaus.

    The Sky isn't the limit!


    Ich bin gerade etwas neben der Spur. Macht Spass!

  • Selbstverständlich. Doppelt genäht hält besser.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:


    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q


    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

  • Ändern schon, aber erfahrungsgemäss nicht zum besseren.


    Immerhin musst man keinen zweiten Nothelferkurs absolvieren. Ich find das ein grosszügiges Entgegenkommen.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:


    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q


    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.