FZ in der CH legal - in DE evtl. nicht

  • Art. 4 VTS.


    Danke! Du meinst vermutlich das hier.. "Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen."


    Also evtl. steh ich auf dem Schlauch.. ich hab versucht das Ganze zu versteh und bin immer wie verwirrter da ich das ganze nicht so gut verstehe wie du vermutlich.. haha :smiling_face:


    Kann ich die Dinger also in der CH abnehmen da es gemäss Art. 141 diese nicht braucht und da das Bike 2017 eingelöst wurde dieses Gesetzt inkraft war? oder zählt nun doch die Euro 4 bzw. EU/ECE da dies ja irgendwie ein Teil davon ist gemäss deinem früheren Beitrag.


    EDIT:

    Hab nun auch diesen Art. 72a noch gefunden was die UNECE Regelung betrifft.: https://www.fedlex.admin.ch/el…95/4425_4425_4425/de#a72a

    Da steht nun folgendes:

    Zitat

    Lichter und Rückstrahler müssen entweder den technischen Anforderungen nach dieser Verordnung oder den technischen Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelungen entsprechen:


    Also einerseits steht gemäss Verordnung, dass es in der CH fakultativ sei. Jedoch wird ebenfalls auf die UNECE-Reglement Nr. 53 verwiesen.


    Ja was denn nun? ... Für mich heisst das folgendes:


    1.) Ich kann die vorderen Reflektoren an der Gabel weg machen und bin gemäss CH Verordnung im grünen Bereich.

    2.) Das Motorrad entspreich nach wie vor der CH Euro4 Norm

    3.) Das Motorrad entspricht jedoch der UNECE-Reglement Nr. 53

    4.) Das Motorrad muss entweder der CH Verordnung oder dieser UNECE-Regelung entsprechen. (Egal wann dieses eingelöst wurde.. würde also auch für 2021 Modelle zählen)


    Fazit: Man kann auf die vorderen seitlichen Reflektoren entfernen, wenn diese bei Auslieferung dran waren.


    Hab ich das so richtig verstanden?


    Danke für ein klares Ja oder nein.. würde mir sehr helfen :smiling_face:


    Cheers

    2 Mal editiert, zuletzt von Wilson ()

  • die müssen drann sein da das fahrtezg naxch der Ezro 4 norm zugelassen wurde und diese diese reflektoren vorschreibt.


    Man merke sich, was im originalzustand am motorrad drann ist kann nicht so einfach entfernt werden ohne ersatz.


    So verstehe ich das zumindest

    ins Ziel kommt nur wer langsam genug fährt um den Weg zu sehen :toeff2:

  • Danke für ein klares Ja oder nein.. würde mir sehr helfen :smiling_face:

    Da müsstest Du die Behörden fragen.



    Danke! Du meinst vermutlich das hier..

    Eigentlich meinte ich eher den Abs. 2 von Art. 4


    2.) Das Motorrad entspreich nach wie vor der CH Euro4 Norm

    Ein "CH" Euro 4 Norm gibt es nicht.

    Hab nun auch diesen Art. 72a

    Bingo. Da hast Du es nun schwarz auf weiss. Oder. Es genügt wenn man die VTS einhält. Die Dinger kann man, wenn man dann will, abmachen (Gesetzesänderungen vorbehalten. Stand 27.7.2021).


    Das ist übrigens das selbe mit den kleinen Spiegeln. Gemäss Euro 3 (evtl. gar schon Euro 2 oder 1 ) müssten diese 69 cm2 haben und es müssten zwei Stück sein. Gemäss des bis 15. Januar 2017 gültigen Art. 143 VTS und Art. 4 der heutigen VTS kann bei vor diesem Datum erstmals zugelassenen Motorrädern (betrifft gar ein paar wenige Euro 4 Töffs) auch solche mit nur 50 cm2 montieren und/oder nur einer auf der linken Seite.


    Wenn man einen ausgesprochener Pechvogel ist, dann kann natürlich die Hölle gefrieren und dieses eintreten:

    Klar wäre es irrsinnig wenn es anders wäre. Aber ich meinte mal gehört zu haben, dass eben so ein Fall eingetreten ist und dieser mit dem Zug nach Hause musste. Nach zwei Wochen konnte er seine Maschine wieder abholen, mit dem Kommentar "Alles in Ordnung".

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Bingo. Da hast Du es nun schwarz auf weiss. Oder. Es genügt wenn man die VTS einhält. Die Dinger kann man, wenn man dann will, abmachen (Gesetzesänderungen vorbehalten. Stand 27.7.2021).

    Genau und somit ist das nun ja relativ klar.. entweder VTS oder die UNECE-Reglement Nr. 53 einhalten.


    Without_speed Deine Antwort (Zitat) deckt sich eben nicht mit der VTS Verordnung (https://www.fedlex.admin.ch/el…425_4425_4425/de#art_72_a) welche klar sagt:


    die müssen drann sein da das fahrtezg naxch der Ezro 4 norm zugelassen wurde und diese diese reflektoren vorschreibt.


    Es ist eben nicht teil der Euro4 Norm sondern des UNECE Reglements Nr. 53.


    Das Wort "entweder" und "oder" bedeutet nicht, dass es beides sein muss. Sondern nur eines von beiden :smiling_face:

    Die setilichen Rückstrahler kann man in der CH abmachen ohne geben die Vorschriften zu verstossen!


    EDIT: Am besten einfach ein paar Reflektoren dabei haben um diese im Falle eines unwissenden Polizisten ankleben und weiterfahren zu können. :smiling_face:

  • Es ist eben nicht teil der Euro4 Norm sondern des UNECE Reglements Nr. 53.

    UNECE Reglement Nr. 53 Ergänzung 14 zu Änderungsserie 01 (Auch bekannt als Revision 3) IST Teil der Euro 4 Norm.


    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verweist im Artikel 4 und Anhang I explizit auf das entsprechenden UNECE Reglement.


    Sind somit f. und b. in Art. 72 VTS also die selben? Nein. Denn die VTS Verweist auf die neuere Änderungsserie 02, Ergänzung 1 (auch bekannt als Revision 4 – Amendment 1) des UNECE Reglement Nr. 53


    Keine Ahnung was der Unterschied ist:

    https://unece.org/transport/ve…reement-regulations-41-60

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    2 Mal editiert, zuletzt von RebelFazer ()

  • :popcorn: die Spinnen die Juristen.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:


    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q


    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

  • Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verweist im Artikel 4 und Anhang I explizit auf das entsprechenden UNECE Reglement.


    Sind somit f. und b. in Art. 72 VTS also die selben? Nein. Denn die VTS Verweist auf die neuere Änderungsserie 02, Ergänzung 1 (auch bekannt als Revision 4 – Amendment 1) des UNECE Reglement Nr. 53


    Okey, kompliziert.. Wie soll ich das als nicht jurist denn verstehen wenn das so komplizioert gehalten wird haha :smiling_face:


    Aber... dass Ganze ändert ja nichts an der Sache im Grundsatz, dass die seitlichen Rückstrahler in der CH nicht pflicht sind und man diese abmachen kann.


    Ich denke da stimmst du mir zu, right?


    EDIT: Hab mal nun mal der Prüfstelle Mfk der Stadt Zürich angerufen. Klare Aussage: Seitliche Reflektoren sind in der Schweiz NICHT pflicht. Habs sogar noch schriftlich erhalten. Zusatz: Seitliche Reflektoren erachtet man in der CH nicht umbedingt als erhöhung der Sicherheit, da man ja das abblend Licht hat was man zu 99% immer zuerst sieht als Reflektoren an der Gabel etc.

    2 Mal editiert, zuletzt von Wilson ()

  • Und jetzt noch ein PDF des Wisches hier und alle können sich dann darauf berufen.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:


    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q


    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.